Die Werte vom 1.10.2005 sind wichtig, denn diese sind Ausgangswert für die Ermittlung der Höhe der heute zu zahlenden – dynamisch ausgestalteten – kinderbezogenen Entgeltbestandteile.
Die kinderbezogenen Vergütungsbestandteile werden "in der für September 2005 zustehenden Höhe" als Besitzstandszulage weitergezahlt. Damit stand vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern für jedes im September 2005 berücksichtigte Kind eine Besitzstandszulage im Tarifgebiet West i. H. v. ursprünglich 90,57 EUR, im Tarifgebiet Ost von zunächst 83,78 EUR (bis 31.12.2007) monatlich zu.
Die Besitzstandszulage erhöhte sich (Werte bis 31.12.2007 gültig) – entsprechend der bisherigen Regelungen im BAT/BMT-G II/MTArb – für Beschäftigte, die
zum Zeitpunkt der Überleitung Vergütung/Lohn erhalten nach |
für das 1. zu berücksichtigende Kind um |
für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um |
Vergütungsgruppe X, IX und Kr. I, Lohngruppe 1, 1a und 2 |
5,11 EUR |
25,56 EUR |
Vergütungsgruppe IXa und Kr. II, Lohngruppe 2a, 3 und 3a |
5,11 EUR |
20,45 EUR |
Vergütungsgruppe VIII, Lohngruppe 4 |
5,11 EUR |
15,34 EUR |
In den neuen Bundesländern betrug der Erhöhungssatz zunächst für Arbeitnehmer, die
zum Zeitpunkt der Überleitung Vergütung/Lohn erhalten nach |
für das 1. zu berücksichtigende Kind um |
für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um |
Vergütungsgruppe X, IX und Kr. I, Lohngruppe 1, 1a und 2 |
4,73 EUR |
23,64 EUR |
Vergütungsgruppe IXa und Kr. II, Lohngruppe 2a, 3 und 3a |
4,73 EUR |
18,92 EUR |
Vergütungsgruppe VIII, Lohngruppe 4 |
4,73 EUR |
14,19 EUR |
Aufgrund des insoweit eindeutigen Wortlauts der Regelung – die kinderbezogenen Vergütungsbestandteile werden "in der für September 2005 zustehenden Höhe" fortgezahlt –, führt eine Höhergruppierung nicht zum Wegfall des Erhöhungsbetrags. Die im September 2005 gezahlte Höhe der kinderbezogenen Entgeltbestandteile ist – abgesehen von der Dynamisierung bei Tariferhöhungen und der Neuberechnung bei Veränderung des Arbeitsumfangs (näher unten) – Grundlage für die Besitzstandszulage.
Auch hat bei mehreren Kindern der Wegfall des Anspruchs auf Kindergeld für ein Kind keinen Einfluss auf die Zahlung des Erhöhungsbetrags.
Die kinderbezogenen Entgeltbestandteile werden als dynamische Besitzstandszulage weitergezahlt, d. h. sie nehmen an künftigen allgemeinen Entgeltanpassungen teil (§ 11 Abs. 2 Satz 2 TVÜ). Auch die Erhöhungsbeträge für Kinder übergeleiteter Beschäftigter bis zur Vergütungsgruppe VIII bzw. Lohngruppe 4 verändern sich entsprechend.