Annette Salomon-Hengst, Prof. Dr. Klaus Hock †
Im Oktober 2006 zu berücksichtigende Kinder
Für im Oktober 2006 zu berücksichtigende Kinder werden die kinderbezogenen Entgeltbestandteile des BAT/BAT-O oder MTArb/MTArb-O in der für Oktober 2006 zustehenden Höhe als Besitzstandszulage fortgezahlt, solange für diese Kinder Kindergeld nach dem EStG oder nach dem BKGG ununterbrochen gezahlt wird oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 oder 65 EStG oder der §§ 3 oder 4 BKGG gezahlt würde und auch die sonstigen Wegfalltatbestände nicht erfüllt sind.
§ 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder enthält damit eine Besitzstandsregelung für Beschäftigte, bei denen im Oktober 2006 – also in dem Monat vor der Überleitung in den TV-L – Kinder bei der Bemessung der Vergütung bzw. des Lohnes zu berücksichtigen sind. Dies betrifft alle Angestellten, denen in dem genannten Monat der kinderbezogene Anteil im Ortszuschlag nach § 29 Abschn. B Abs. 3 oder Abs. 4 ggf. in Verbindung mit Abs. 6 BAT/BAT-O zusteht. Die Arbeiter werden von der Besitzstandsregelung erfasst, soweit bei ihrem Lohn im Oktober 2006 Kinder zu berücksichtigen sind und Anspruch auf Sozialzuschlag (§ 41 MTArb/MTArb-O) zusteht.
Beispiel 1:
Ein verheirateter Angestellter mit einem Kind (Vergütungsgruppe Vb – Tarifgebiet West) erhält im Oktober 2006 neben seiner Grundvergütung und der allgemeinen Zulage einen Ortszuschlag in Höhe von 699,83 EUR (Stufe 3). Von diesem Betrag fließen 609,26 EUR (Stufe 2) in das Vergleichsentgelt ein (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Länder). Der kinderbezogene Entgeltbestandteil – der Differenzbetrag zwischen den Stufen 2 und 3 des Ortszuschlags (90,57 EUR) – wird über den 31. Oktober 2006 hinaus gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 als Besitzstandszulage fortgezahlt, solange die dort genannten Voraussetzungen vorliegen.
Beispiel 2:
Ein verheirateter Arbeiter mit zwei Kindern (Tarifgebiet West) erhält im Oktober 2006 neben seinem Monatstabellenlohn einen Sozialzuschlag in Höhe von 181,14 Euro. Dieser kinderbezogene Entgeltbestandteil wird über den 31. Oktober 2006 hinaus gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 als Besitzstandszulage fortgezahlt, so lange die dort genannten Voraussetzungen vorliegen.
Hinsichtlich der zum Zeitpunkt der Überleitung am 1.11.2006 bereits geborenen Kinder gilt die Besitzstandsregelung jedoch nur, wenn das Kind im Oktober 2006 bei der Bemessung der Vergütung des Lohnes "zu berücksichtigen" war.
Das 24-jährige Kind eines am 31.20.2006 bereits beschäftigten Mitarbeiters stand seit längerer Zeit in einem Vollzeitarbeitsverhältnis, sodass ein Anspruch auf Kindergeld im Monat Oktober 2006 nicht bestand. Im Laufe des Jahres 2007 entschließt sich das Kind, ein Studium zu beginnen; das Kind hat kein eigenes Einkommen mehr. Damit lebt der Anspruch auf Kindergeld nach den Vorschriften des EStG wieder auf.
Der Beschäftigte hat nach dem eindeutigen Wortlaut der Übergangsregelung in § 11 TVÜ-Länder jedoch keinen Anspruch auf die kinderbezogene Besitzstandszulage. Das Kind war bei der Vergütung im Oktober 2006 nicht zu berücksichtigen.
Nachträgliche Bewilligung des Kindergeldes
Der Anspruch auf kinderbezogene Besitzstandszulage besteht auch, wenn das Kindergeld nachträglich bewilligt worden ist und damit rückwirkend ein Anspruch auf kinderbezogene Vergütungsbestandteile für den Monat Oktober 2006 besteht.
Nach den bisherigen Auslegungsregelungen zum Kindergeldrecht war zu erwarten, dass das Einkommen des Kindes aufgrund einer Erwerbstätigkeit während des Studiums über der im EStG festgelegten Einkommensgrenze liegt, so dass Kindergeld zunächst nicht ausgezahlt worden war. Aufgrund einer Entscheidung des BVerfG kann das Kind jedoch höhere Werbungskosten geltend machen, sodass nunmehr die Einkommensgrenze unterschritten wird. Die Familienkasse bewilligt im Februar 2007 rückwirkend für das Jahr 2006 Kindergeld. Damit ist das Kind auch bei der Bemessung der Vergütung für den Monat Oktober 2006 zu berücksichtigen. Es besteht Anspruch auf die kinderbezogene Besitzstandszulage.
Was passiert jedoch, wenn der Kindergeldbescheid erst im Mai 2007 oder zu einem späteren Zeitpunkt bekannt gegeben wird? Nach § 70 BAT müssen Ansprüche vom Beschäftigten innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten schriftlich geltend gemacht werden. Ist die Ausschlussfrist abgelaufen, so geht der Anspruch unter. Der Beschäftigte kann damit die Auszahlung des kinderbezogenen Ortszuschlags oder des Sozialzuschlags für Oktober 2006 nicht mehr verlangen. Die Ausschlussfrist läuft unabhängig davon, ob der Beschäftigte seinen Anspruch kennt. Nach dem Tarifwortlaut ist das Kind – wegen Ablauf der Ausschlussfrist – bei der Vergütungsabrechnung für Oktober 2006 nicht mehr zu berücksichtigen.
Nach einem Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern zur vergleichbaren Regelung im TVöD-Bund besteht Anspruch auf die Besitzstandszulage nur, wenn sich ".. auf der Basis der bisherigen Tarifvorschriften – insbesondere auch unter Beachtung der dortigen Ausschlussfristen – die Berücksichtigungsfähigkeit von Kindern im September 2005 ers...