Grundsätzlich müssen nur die Einrichtungen in öffentlich-rechtlicher Rechtsform (Körperschaften, Anstalten, Stiftungen des öffentlichen Rechts) die Voraussetzungen des Kindergeldanspruchs im Einzelnen kennen.
Die nachstehenden Ausführungen richten sich jedoch auch an Betriebe in privater Rechtsform – als Hilfestellung bei der Festsetzung der kinderbezogenen Besitzstandszulage nach § 11 TVÜ-VKA/-Bund – sowie an Leser, die prüfen wollen, ob ihnen Kindergeld zusteht.
3.3.1 Überblick
Bei der Prüfung des Kindergeldanspruchs ist zu unterscheiden zwischen
- Voraussetzungen, die in der Person des Antragstellers, also z. B. bei Vater oder Mutter, vorliegen müssen (Einzelheiten unten, Ziffer 3.3.2), und
- Voraussetzungen, die das Kind erfüllen muss (Einzelheiten unten, Ziffer 3.3.3 ff.).
Nach § 62 EStG hat Anspruch auf Kindergeld, wer
- in der Bundesrepublik Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder
- im Ausland wohnt, aber in der Bundesrepublik Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wird.
Von der Kindergeldberechtigung erfasst werden (§ 32 Abs. 1 EStG)
- Kinder, die im 1. Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandt sind (eigene Kinder, d. h. eheliche, für ehelich erklärte, nichteheliche und adoptierte Kinder) sowie
- Pflegekinder, d. h. Personen, mit denen der Berechtigte durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und ein Obhuts- und Pflegeverhältnis zwischen dem Kind und seinen leiblichen Eltern nicht mehr besteht.
Darüber hinaus besteht Anspruch für die nach § 63 Abs. 1 EStG als Kinder im Sinne des Kindergeldrechts zu berücksichtigenden
- Kinder des anderen Ehegatten/Lebensgefährten, wenn sie vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommen sind;
- Enkelkinder, die der Berechtigte in seinen Haushalt aufgenommen hat.
Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres wird für eigene und ihnen gleichgestellte Kinder, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, das sog. Regelkindergeld gezahlt.
Nach Vollendung des 18. Lebensjahres besteht Anspruch auf Kindergeld, wenn sich das Kind z. B. in einer erstmaligen Berufsausbildung/einem Erststudium oder in einer Zweit- bzw. weiteren Ausbildung befindet und keiner schädlichen Erwerbstätigkeit nachgeht (näher hierzu unten Ziffer 3.3.5.2.1 und 3.3.5.2.2).
3.3.2 Voraussetzungen beim Antragsteller
In der Regel ist nicht das Kind selbst anspruchsberechtigt, sondern Vater oder Mutter oder eine andere Person, die für den Lebensunterhalt des Kindes aufkommt (vgl. § 6 SGB I). Nur in Ausnahmefällen (z. B. sonstige Anspruchsberechtigte sind nicht vorhanden) hat ein Kind Anspruch auf Kindergeld für sich selbst. Weiter kann das für ein Kind festgesetzte Kindergeld an das Kind selbst ausgezahlt werden, wenn der Kindergeldberechtigte seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt (§ 74 Abs. 1 EStG).
Nach § 62 EStG hat Anspruch auf Kindergeld nach den einkommensteuerrechtlichen Vorschriften, wer:
- in der Bundesrepublik Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder
- im Ausland seinen Wohnsitz hat, aber in der Bundesrepublik Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird.
3.3.2.1 Wohnsitz/gewöhnlicher Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland
Grundsätzlich ist nicht die Staatsangehörigkeit, sondern der Aufenthalt des Berechtigten entscheidend für den Anspruch auf Kindergeld (sog. Territorialitäts-, Wohnlandprinzip).
§ 8 und § 9 Abgabenordnung (AO) enthalten eine Legaldefinition der genannten Begriffe:
- "Einen Wohnsitz begründet jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird."
- Die Wohnung muss entsprechend den Familienverhältnissen ausgestattet sein, insbesondere zum dauerhaften Wohnen ausreichend ausgestattete Räumlichkeiten aufweisen. Die Anmeldung bei der Ordnungsbehörde ist ein Indiz für das Vorhandensein eines Wohnsitzes am entsprechenden Ort. Letztlich entscheidend sind jedoch allein die tatsächlichen Verhältnisse.
- "Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt."
Hat der Antragsteller seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, kommt es auf die unbeschränkte Steuerpflicht nicht an.
3.3.2.2 Unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Personen
Nach § 1 Abs. 2 EStG sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig insbesondere
- im Ausland wohnhafte deutsche Staatsangehörige, die
- als Beamte, Richter, Soldaten oder Arbeitnehmer bei einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts beschäftigt sind und
- dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse oder öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft beziehen.
Als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gelten auf Antrag z. B. Personen,
- die in der Bundesrepublik Deutschland keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ha...