Bei der Prüfung des Kindergeldanspruchs ist zu unterscheiden zwischen

  1. Voraussetzungen, die in der Person des Antragstellers, also z. B. bei Vater oder Mutter, vorliegen müssen (Einzelheiten unten, Ziffer 3.3.2), und
  2. Voraussetzungen, die das Kind erfüllen muss (Einzelheiten unten, Ziffer 3.3.3 ff.).

Nach § 62 EStG hat Anspruch auf Kindergeld, wer

  • in der Bundesrepublik Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder
  • im Ausland wohnt, aber in der Bundesrepublik Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wird.

Von der Kindergeldberechtigung erfasst werden (§ 32 Abs. 1 EStG)

  • Kinder, die im 1. Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandt sind (eigene Kinder, d. h. eheliche, für ehelich erklärte, nichteheliche und adoptierte Kinder) sowie
  • Pflegekinder, d. h. Personen, mit denen der Berechtigte durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und ein Obhuts- und Pflegeverhältnis zwischen dem Kind und seinen leiblichen Eltern nicht mehr besteht.

Darüber hinaus besteht Anspruch für die nach § 63 Abs. 1 EStG als Kinder im Sinne des Kindergeldrechts zu berücksichtigenden

  • Kinder des anderen Ehegatten/Lebensgefährten, wenn sie vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommen sind;
  • Enkelkinder, die der Berechtigte in seinen Haushalt aufgenommen hat.

Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres wird für eigene und ihnen gleichgestellte Kinder, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, das sog. Regelkindergeld gezahlt.

Nach Vollendung des 18. Lebensjahres besteht Anspruch auf Kindergeld, wenn sich das Kind z. B. in einer erstmaligen Berufsausbildung/einem Erststudium oder in einer Zweit- bzw. weiteren Ausbildung befindet und keiner schädlichen Erwerbstätigkeit nachgeht (näher hierzu unten Ziffer 3.3.5.2.1 und 3.3.5.2.2).

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