Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt (§ 32 Abs. 3 EStG).

Damit besteht der Anspruch auf das sog. Regelkindergeld bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes, ungeachtet etwaiger eigener Einnahmen des Kindes. Die Berücksichtigung eines Kindes wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein minderjähriges Kind eigene Einkünfte und Bezüge hat.[1]

[1] BFH, Urteile v. 1. und 2.3.2000, VI R 162/98, 13/99, 19/99, 196/98.

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