14.1 Vorbemerkungen
Urlaub im arbeitsrechtlichen Sinn ist die dem Arbeitnehmer zum Zwecke der Erholung ("Erholungsurlaub") gewährte Befreiung von der Arbeitspflicht unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. § 14 regelt darüber hinaus auch den Zusatzurlaub für Wechselschicht- und Schichtarbeit.
Seine Rechtsgrundlage findet der Urlaubsanspruch im TV-V sowie im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG), das neben dem TV-V zu beachten ist. Ferner finden sich in zahlreichen anderen Gesetzen (z. B. Jugendarbeitsschutzgesetz) Sonderregelungen für bestimmte Arbeitnehmergruppen.
Im BUrlG sind die Mindestanforderungen und Grundsätze des Urlaubsrechts geregelt. Mit Ausnahme der §§ 1, 2, 3 Abs. 1 BUrlG kann in Tarifverträgen von den Regelungen des BUrlG abgewichen werden (§ 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG). Dies ist jedoch, da das BUrlG als Mindestanforderung zu verstehen ist, grundsätzlich nur zugunsten des Arbeitnehmers möglich. Die Urlaubsregelungen TV-V sind solche tarifvertragliche Regelungen.
Diese betreffen die
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes. Das Urlaubsrecht ergibt sich aus einem Zusammenspiel von TV-V und BUrlG.
Nach § 4 BUrlG wird der volle Urlaubsanspruch erstmalig nach 6-monatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben.
Das Arbeitsverhältnis beginnt am 1. März. Der volle Urlaubsanspruch wird erst am 1. September erworben.
Wird ein Arbeitsverhältnis mit Wirkung vom 1. Juli eines Jahres begründet, kann der Arbeitnehmer in diesem Jahr keinen Vollurlaubsanspruch erwerben. Nach § 4 BUrlG ist nicht davon auszugehen, dass ein Arbeitnehmer, der bei einem Arbeitgeber vom 1. Januar bis zum 30. Juni und bei einem anderen Arbeitgeber ab 1. Juli beschäftigt ist, 2-mal den vollen Urlaubsanspruch erwerben kann.
Auch § 6 BUrlG ist zu beachten. Danach besteht der Anspruch auf Urlaub nicht, soweit dem Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist (§ 6 Abs. 1 BUrlG). Diese Regelung enthält eine negative Anspruchsvoraussetzung. Deshalb obliegt es dem Arbeitnehmer als Gläubiger des Urlaubsanspruchs, darzulegen und ggf. zu beweisen, dass die Voraussetzungen, unter denen § 6 Abs. 1 BUrlG eine Anrechnung bereits gewährten Urlaubs vorsieht, nicht vorliegen. Dabei gelten die Grundsätze der abgestuften Darlegungs- und Beweislast. Deshalb ist der (frühere) Arbeitgeber nach § 6 Abs. 2 BUrlG verpflichtet, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen.
14.2 Urlaubsanspruch und Gewährungsgrundsätze (Absatz 1)
14.2.1 Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts (Absatz 1 Satz 1)
Urlaub bedeutet die bezahlte Freistellung von der Arbeitspflicht zum Zwecke der Erholung des Arbeitnehmers. Diese Erholungsphase von der Arbeitszeit soll der Erhaltung bzw. Wiederherstellung der Arbeitskraft dienen. Der Urlaubsanspruch besteht aber auch dann, wenn der Arbeitnehmer in dem Urlaubsjahr nur eine geringe oder gar keine Arbeitsleistung erbracht hat, sofern er bei der Geltendmachung des Anspruchs arbeitsbereit ist und der Urlaubs- bzw. der Übertragungszeitraum noch nicht abgelaufen ist. Die Entstehung des Anspruchs auf Erholungsurlaub hängt allein vom rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses ab, nicht aber von der Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Erbringung der Arbeitsleistung. Der Urlaubsanspruch als Nebenpflicht des Arbeitsvertrags ist Teil der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers.
Der Urlaubsanspruch ist höchstpersönlicher Natur. Gleichwohl ist der Urlaubsanspruch vererblich und erlischt nicht mit dem Tode. Nach der früheren, zwischenzeitlich aufgegebenen Rechtsprechung des BAG erlosch für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Tod des Arbeitnehmers endet, zugleich der Urlaubsanspruch und wandelte sich nicht in einen Abgeltungsanspruch um.
Allerdings ist nach einem Urteil des EuGH ein Urlaub auch dann abzugelten, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet.
Auf eine entsprechende Vorlage des LAG Hamm hat der EuGH abweichend von der bisherigen Rechtsprechung des BAG entschieden, dass das Unionsrecht einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegensteht, wonach der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ohne Begründung eines Abgeltungsanspruchs für nicht genommenen Urlaub untergeht, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet. Er hat weiterhin festgestellt, dass diese Abgeltung nicht davon abhängt, dass der Betroffene im Vorfeld einen entsprechenden Antrag gestellt hat. Im Anschluss an das v...