Aufgrund des 9. Änderungstarifvertrages vom 31. März 2012 zum TV-V ist die bis zum 29. Februar 2012 geltende Fassung von Absatz 3 geändert worden. Die bisherige Fassung enthielt sowohl Regelungen zur Dauer des Erholungsurlaubs als auch Regelungen zum Zusatzurlaub. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit und damit größerer Praxisfreundlichkeit sind die Regelungen zum Zusatzurlaub in Absatz 4 übernommen worden.
Bei Schichtarbeit erhält der Arbeitnehmer für je 4 zusammenhängende Monate einen zusätzlichen Urlaubstag (Satz 1), bei Wechselschichtarbeit für je 2 zusammenhängende Monate (Satz 2).
Der Begriff "Schichtarbeit" ist in § 9 Abs. 2, der Begriff "Wechselschichtarbeit" in § 9 Abs. 1 definiert.
Bei der Regelung, dass es sich um zusammenhängende Monate handeln muss, sind nicht Kalendermonate gemeint, sodass beispielsweise die Zeit vom 18. März bis einschließlich 17. Juli eines Jahres auch 4 zusammenhängende Monate ergibt. Auf § 188 BGB wird Bezug genommen.
Der TV-V enthält keine § 48a Abs. 9 BAT bzw. § 41a Abs. 8 BMT-G II entsprechende Aussage, nach der der Anspruch auf Zusatzurlaub bei Schicht- und Wechselschichtarbeit nach der bei demselben Arbeitgeber im vorangegangenen Kalenderjahr erbrachten Arbeitsleistung zu bemessen ist und nach der der Anspruch auf den Zusatzurlaub mit Beginn des auf die Arbeitsleistung folgenden Urlaubsjahres entsteht. Die Tarifvertragsparteien sind offensichtlich davon ausgegangen, dass sich der Zusatzurlaub jeweils nach abgeleisteter Schicht- oder Wechselschichtarbeit bemisst. Ein Zusatzurlaub von mehreren Tagen kann sich daher gegebenenfalls erst gegen Jahresende ergeben. Für die Inanspruchnahme auch des erst am Jahresende entstandenen Anspruchs auf Zusatzurlaub gilt die Jahresbezogenheit des Urlaubs und die Möglichkeit einer Übertragung unter den Voraussetzungen des Absatzes 2.
Dies hat das BAG zu § 27 Abs. 1 TVöD-K bestätigt. Danach entsteht der Anspruch auf Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit sukzessive im laufenden Kalenderjahr, sobald seine Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. § 27 Abs. 1 TVöD-K entspricht inhaltlich § 14 Abs. 4 Satz 1 und 2 TV-V, sodass diese Rechtsprechung auf den TV-V übertragbar ist.
Die übliche Unterbrechung durch Erholungsurlaub oder Krankheit führt nicht zum Verlust der Ansprüche nach Abs. 4. Bei dieser Fallgestaltung kommt die Anwendung des Absatzes 4 Satz 3 nicht in Betracht.
Im Fall der Einführung des TV-V zum Jahresbeginn kann der Arbeitnehmer bei weiterhin vorliegender ständiger Schichtarbeit oder Wechselschichtarbeit nicht im Hinblick auf § 48a Abs. 9 BAT bzw. § 41a Abs. 8 BMT-G II für das erste Jahr der Geltung des TV-V sowohl Zusatzurlaub aus dem vorangegangenen Jahr als auch Zusatzurlaub für das laufende Jahr beanspruchen. Ein derartiger Doppelanspruch verträgt sich nicht mit dem in § 6 Abs. 1 BUrlG zum Ausdruck gebrachten Grundgedanken. Im Geltungsbereich des TVöD war für derartige Fälle ausdrücklich eine Regelung in § 15 Abs. 4 TVÜ-VKA in der bis zum 28.2.2017 geltenden Fassung getroffen worden. Danach wurden die aus der Arbeitsleistung des Vorjahres resultierenden Zusatzurlaubsansprüche auf den Zusatzurlaub des laufenden Jahres angerechnet. Die Regelung ist nur deshalb gestrichen worden, weil sie wegen Zeitablaufs gegenstandslos geworden ist. Eine entsprechende Regelung enthält der TV-V zwar nicht; gleichwohl kann im Geltungsbereich dieses Tarifvertrages kein anderes Ergebnis gelten.
Auch für den Zusatzurlaub nach Absatz 4 bemisst sich das Entgelt nach § 6 Abs. 3 Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut von § 6 Abs. 3, folgt aber aus dem von den Tarifvertragsparteien erkennbar gewollten Entgeltausfallprinzip. Auf den Zusatzurlaub ist die Zwölftelungsregelung nach Absatz 5 ebenso wie auf den Erholungsurlaub anwendbar.