14.6.1 Grundsatz der Zwölftelung
Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahres, erhält der Arbeitnehmer als Urlaub für jeden vollen Monat des Beschäftigungsverhältnisses ein Zwölftel des Urlaubsanspruchs nach Absatz 3. Eine entsprechende Regelung enthält § 26 Abs. 2 Buchst. b TVöD.
Wie in § 48 Abs. 5 BAT bzw. § 44 Abs. 1 BMT-G II ist auf den Beschäftigungsmonat abzustellen, der nicht mit dem Begriff "Kalendermonat" verwechselt werden darf. Bei dem Zeitraum z. B. vom 5.7.2018 bis 4.12.2018 handelt es sich um 5 volle Beschäftigungsmonate, aber nur um 4 volle Kalendermonate.
14.6.1.1 Beginn des Arbeitsverhältnisses
Bei Beginn des Arbeitsverhältnisses während des Urlaubsjahres erhält der Arbeitnehmer für jeden vollen Beschäftigungsmonat ein Zwölftel des Urlaubsanspruchs. Dies bedeutet, dass die Berechnung auf TV-V-Basis nahezu durchgängig die günstigere Regelung darstellt. Lediglich bei einer Einstellung zum 1. Juni ergibt sich auf der Grundlage des Bundesurlaubsgesetzes ein höherer Teilurlaubsanspruch.
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1.1. |
1.2. |
1.3. |
1.4. |
1.5. |
1.6. |
1.7. |
1.8. |
1.9. |
1.10. |
1.11. |
1.12. |
§ 14 V TV-V |
30 1 |
28 |
25 |
23 |
20 |
18 |
15 |
13 |
10 |
8 |
5 |
3 |
§ 5 I a) BUrlG |
20 |
20 |
20 |
20 |
20 |
20 |
10 |
8 |
7 |
5 |
3 |
2 |
1 Fettgedruckt sind die zu gewährenden Urlaubstage.
14.6.1.2 Ende des Arbeitsverhältnisses
Bei Ende des Arbeitsverhältnisses während des Urlaubsjahres wird der Urlaubsanspruch je nach der Anzahl der vollen Beschäftigungsmonate gezwölftelt. Damit ergibt sich unter Berücksichtigung von § 5 BUrlG folgender Urlaubsanspruch:
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31.1. |
28.2. |
31.3. |
30.4. |
31.5. |
30.6. |
31.7. |
31.8. |
30.9. |
31.10. |
30.11. |
31.12. |
§ 14 IV TV-V |
3 1 |
5 |
8 |
10 |
13 |
15 |
18 |
20 |
23 |
25 |
28 |
30 |
§ 5 I c) BUrlG |
2 |
3 |
5 |
7 |
8 |
10 |
20 |
20 |
20 |
20 |
20 |
20 |
1 Fettgedruckt sind die zu gewährenden Urlaubstage.
14.6.2 Einbeziehung des § 5 BUrlG
In Absatz 5 zweiter Halbsatz ist ausdrücklich klargestellt, dass § 5 BUrlG unberührt bleibt. Diese gesetzliche Vorschrift, die durch tarifvertragliche Regelungen nicht zum Nachteil der Arbeitnehmer abgeändert werden kann, sieht in § 5 Abs. 1 BUrlG vor, dass eine Zwölftelung des Jahresurlaubs nur in folgenden 3 Fällen zulässig ist:
- Der Arbeitnehmer erwirbt wegen Nichterfüllung der Wartezeit (6 Monate = § 4 BUrlG) im laufenden Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch (§ 5 Abs. 1 Buchst. a BUrlG),
- Der Arbeitnehmer scheidet vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis aus (§ 5 Abs. 1 Buchst. b BUrlG),
- Der Arbeitnehmer scheidet nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis aus (§ 5 Abs. 1 Buchst. c BUrlG).
Da Absatz 5 für alle Fälle des Beginns oder Endes des Arbeitsverhältnisses im Laufe eines Jahres ohne Rücksicht auf die erfüllte Wartezeit eine Zwölftelung des Urlaubsanspruchs vorsieht, kann es zu Kollisionen mit § 5 BUrlG kommen, die in den vorstehenden Tabellen dargestellt sind. Dabei gilt stets die für den Arbeitnehmer günstigere Anzahl von Urlaubstagen. Das BAG hat zu der mit § 14 Abs. 5 inhaltsgleichen Regelung in § 26 Abs. 2 Buchst. b TV-L entschieden, diese Tarifregelung dürfe nicht dazu führen, dass der gesetzliche Mindesturlaub unterschritten wird. Die Tarifvertragsparteien könnten zwar auch für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis nach erfüllter Wartezeit in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres endet, eine Zwölftelung des tariflichen Mehrurlaubs vorsehen. Der gesetzliche Mindesturlaub stehe aber in einem solchen Fall dem Arbeitnehmer ungekürzt zu. Dies folge im Umkehrschluss aus § 5 Abs. 1 Buchst. c BUrlG.
Wenn die Arbeitsvertragsparteien vor Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses die Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses vereinbaren und nur eine kurzfristige Unterbrechung eintritt, sind beide Arbeitsverhältnisse urlaubsrechtlich als Einheit zu betrachten. Es entsteht in diesem Fall ein Anspruch auf den vollen (gesetzlichen) Urlaub, wenn das zweite Arbeitsverhältnis in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres endet und der Arbeitnehmer mit seiner Gesamtbeschäftigungsdauer die 6-monatige Wartezeit des § 4 BUrlG erfüllt hat.
Aus § 5 Abs. 2 BUrlG ergibt sich, dass Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, auf volle Urlaubstage aufzurunden sind. Ergibt die Berechnung weniger als 0,5 Tage, darf nicht abgerundet werden. Vielmehr ist der entsprechende Bruchteil zu gewähren oder bei Vorliegen der Voraussetzungen abzugelten. Der TV-V enthält keine § 26 Abs. 1 Satz 4 TVöD entsprechende Regelung, wonach Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag unberücksichtigt bleiben. Soweit gesetzliche, tarifvertragliche (wie § 26 Abs. 1 Satz 4 TVöD) oder arbeitsvertragliche Bestimmungen nichts Abweichendes regeln, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf einen bruchteiligen Urlaubstag. Auch aus § 5 Abs. 2 BUrlG folgt nichts anderes. Der Vorschrift ist lediglich im Umkehrschluss zu entnehmen, dass ein Urlaubsanspruch, der weniger als einen halben Arbeitstag umfasst, nicht aufzurunden ist, nicht aber, dass er ersatzlos entfällt.
Ebenso gilt nach § 5 Abs. 3 BUrlG, dass vom Arbeitnehmer, der nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte des Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet und bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus ...