§ 20 ist aufgrund des 14. Änderungstarifvertrages vom 30. August 2019 um einen neuen Satz 3 erweitert worden, und zwar mit Wirkung vom 1. Januar 2020. Danach gilt Satz 1 von § 20 nicht für Ansprüche, soweit sie kraft Gesetzes einer Ausschlussfrist entzogen sind. Davon ist insbesondere der Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn erfasst (vgl. die vorstehenden Erläuterungen zu Satz 1).

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