Diese Überleitungsregelung betrifft nur leistungsgeminderte Arbeitnehmer, deren Lohnstand bzw. Schichtlohnzuschlag am Stichtag (Absatz 1 Satz 1) aufgrund von Satz 2 oder 3 der Protokollerklärung zum 3. Abschnitt des TVÜ-VKA in der bis zum 28. Februar 2014 geltenden Fassung bzw. nach § 16a Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 oder Absatz 2 Satz 1 TVÜ-VKA in der seit dem 1. März 2014 geltenden Fassung (noch) gesichert ist.
Im Rahmen der Neugestaltung des Tarifrechts des öffentlichen Dienstes sind die Verhandlungen zur Überleitung der Entgeltsicherung bei Leistungsminderung einvernehmlich zurückgestellt worden. Da damit die fristgerechte Überleitung bei Beschäftigten, die eine Zahlung nach §§ 25 Abs. 4, 28 Abs. 1 und 2, 28a BMT-G/BMT-G-O bzw. § 56 BAT/BAT-O erhalten haben, nicht sichergestellt war, ist am 1. Oktober 2005 eine Fortzahlung der bisherigen Bezüge als zu verrechnender Abschlag auf das Entgelt vereinbart worden, das diesen Beschäftigten nach dem noch zu erzielenden künftigen Verhandlungsergebnis zusteht. Nach der Protokollerklärung zum 3. Abschnitt des TVÜ-VKA in der bis zum 28. Februar 2014 geltenden Fassung finden die vorgenannten Bestimmungen in ihrem jeweiligen Geltungsbereich bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung weiterhin Anwendung. Dies gilt auch für Beschäftigte, die nach dem 30. September 2005 neu eingestellt worden sind bzw. werden. Sollte das künftige Verhandlungsergebnis geringer als die bis dahin gewährten Leistungen ausfallen, ist eine Rückforderung ausgeschlossen worden.
Im Rahmen der Tarifrunde 2014 ist die vorgenannte Protokollerklärung aufgehoben und durch eine Neuregelung (§ 16a TVÜ-VKA) ersetzt worden, die mit Wirkung vom 1. März 2014 in Kraft getreten ist. Diese Regelung hat jedoch nur eine geringe praktische Bedeutung.
Nach dem Abschluss der Tarifrunde 2018 sollten auf Spitzenebene Tarifverhandlungen zu den Regelungen bei Leistungsminderung aufgenommen werden. Das ist bislang nicht erfolgt.
22a.9.1 Sicherung des Besitzstands (Absatz 8 Satz 1)
Satz 1 enthält eine Besitzstandsregelung, da Zahlungen nach den genannten Tarifvorschriften beim Vergleichsentgelt nicht berücksichtigt werden (Absatz 1 Satz 4). Der Besitzstand bezieht sich seit dem 1. März 2014 auf eine Zahlung gemäß § 16a Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 oder Absatz 2 Satz 1 TVÜ-VKA. Im Anhang zu § 16a TVÜ-VKA ist der Wortlaut der nach wie vor geltenden Regelungen von § 25 Abs. 4 BMT-G/BMT-G-O, § 28 Abs. 1 und 2 BMT-G/BMT-G-O, § 28a BMT-G/BMT-G-O und § 56 BAT aufgeführt.
22a.9.2 Abbau des Besitzstands (Absatz 8 Satz 2)
Absatz 8 Satz 2 regelt den Abbau des Besitzstandes. Die aus dem früheren Tarifrecht resultierenden Zahlungen entfallen bzw. vermindern sich bei Stufenaufrückungen nach Absatz 1 Satz 6 bzw. § 5 Abs. 2 Satz 2 um die Hälfte des Steigerungsbetrags sowie bei Höhergruppierungen um den vollen Differenzbetrag zwischen den beiden Entgeltgruppen. Befindet sich der leistungsgeminderte Arbeitnehmer jedoch in der Endstufe seiner Entgeltgruppe und kommt eine Höhergruppierung nicht mehr infrage, bleibt sein am Stichtag errechneter Besitzstand nach Maßgabe der in Absatz 8 Satz 1 genannten Vorschriften erhalten, allerdings ohne Dynamisierung.