Die Grundregelung in Absatz 1 unterscheidet sich vom TzBfG in folgenden Punkten:
- Sie gilt schon während der ersten 6 Monate der Betriebszugehörigkeit. Der Rechtsanspruch nach dem TzBfG setzt erst nach einer Wartezeit von 6 Monaten ein (§ 8 Abs. 1 TzBfG).
- Der Arbeitnehmer ist nicht an eine Frist für seinen Antrag gebunden, die er vor dem Beginn der von ihm gewünschten Teilzeit einhalten muss. Im Unterschied dazu muss der Arbeitnehmer die Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens 3 Monate vor deren Beginn geltend machen (§ 8 Abs. 2 Satz 1 TzBfG).
- Die Regelung bedarf keiner schriftlichen Geltendmachung. Im Unterschied dazu muss der Arbeitnehmer die Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung in Textform (§ 126b BGB) geltend machen (§ 8 Abs. 2 Satz 1 TzBfG). Die Benennung einer Anspruchsgrundlage ist nicht erforderlich.
Der Arbeitgeber muss dem Teilzeitwunsch des Arbeitnehmers Rechnung tragen, wenn die betrieblichen Verhältnisse es zulassen. Zur Verteilung der Arbeitszeit enthält der TV-V keine Regelung. Demgegenüber muss der Arbeitgeber der Verringerung der Arbeitszeit zustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festlegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen (§ 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG). Darüber hinaus nennt das Gesetz Beispiele für betriebliche Gründe in § 8 Abs. 4 Satz 2 TzBfG. Von der in § 8 Abs. 4 Satz 3 TzBfG eingeräumten Möglichkeit, die Ablehnungsgründe durch Tarifvertrag festzulegen, haben die Tarifvertragsparteien des TV-V keinen Gebrauch gemacht.
Ein Antrag auf Reduzierung der Arbeitszeit um 1/12 kann rechtsmissbräuchlich sein, wenn dieser das Ziel verfolgt, im Ferienmonat August freigestellt zu werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn dieser Monat grundsätzlich zu den arbeitsintensivsten Monaten zählt und Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer dadurch deutlich eingeschränkt werden.
- Die Regelung kommt auch in Kleinbetrieben zur Anwendung. Der gesetzliche Teilzeitanspruch gilt demgegenüber nur unter der Voraussetzung, dass der Arbeitgeber, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt (§ 8 Abs. 7 TzBfG).
- Sie gilt auch dann, wenn ein Arbeitnehmer vor Ablauf von 2 Jahren nach Verringerung seiner Arbeitszeit oder nach Ablehnung seines Teilzeitverlangens nach dem TzBfG erneut Teilzeitarbeit wünscht. Demgegenüber kann der Arbeitnehmer nach § 8 Abs. 6 TzBfG eine erneute Verringerung der Arbeitszeit frühestens nach Ablauf von 2 Jahren verlangen, nachdem der Arbeitgeber einer Verringerung zugestimmt oder sie berechtigt abgelehnt hat.
Hieraus folgt für die Praxis – bezogen auf die Grundregelung in Absatz 1:
Während der ersten 6 Monate seiner Betriebszugehörigkeit kann der Arbeitnehmer keine Ansprüche aus § 8 TzBfG herleiten. Es gilt ausschließlich § 7 TV-V.
Weitergehende Ansprüche nach dem TzBfG – insbesondere hinsichtlich der Erörterungspflicht des Arbeitgebers nach § 8 Abs. 3 Satz 1 TzBfG und der Rechtsfolgen bei nicht rechtzeitiger Antragsablehnung durch den Arbeitgeber nach § 8 Abs. 5 TzBfG, die ihrerseits seit dem 1.1.2020 nicht mehr der Schriftform, sondern gemäß Artikel 10 des Dritten Bürokratieentlastungsgesetzes vom 22.11.2019 lediglich der Textform nach § 126b BGB bedarf – kann der Arbeitnehmer erst dann geltend machen, wenn sein Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate bestanden hat. Außerdem muss er für sein Verlangen die Textform nach § 126b BGB sowie eine Frist von 3 Monaten einhalten. Daraus folgt im Ergebnis, dass der Arbeitnehmer eine verringerte Arbeitszeit auf der Grundlage von § 8 TzBfG frühestens zu dem Zeitpunkt haben kann, in dem sein Arbeitsverhältnis neun Monate bestanden hat.
Der Ablehnungsgrund nach Absatz 1 hat dasselbe Gewicht wie die gesetzliche Regelung in § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG. Wenn die betrieblichen Verhältnisse eine Teilzeit nicht zulassen, stehen dieser betriebliche Gründe entgegen.
Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber beschäftigt sind, der unabhängig von der Anzahl der Auszubildenden in der Regel nicht mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt, können auch dann, wenn ihr Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate bestanden hat, keine Ansprüche aus § 8 TzBfG herleiten. Hat der Arbeitgeber einem Antrag nach Absatz 1 oder nach § 8 TzBfG zugestimmt oder hat er den Antrag abgelehnt und stellt der Arbeitnehmer vor Ablauf von 2 Jahren nach der Entscheidung des Arbeitgebers erneut einen Antrag auf (weitere) Verringerung seiner Arbeitszeit, kann dieser Antrag nur auf der Grundlage von Absatz 1 in Betracht kommen.
Der Arbeitnehmer ist an sein Verlangen, die Arbeitszeit nach § 8 Abs. 1 Satz 1 TzBfG zu verringern, bis zum Ablauf der Stellungnahmefrist des Arbeitgebers nach § 8 Abs. 5 Satz 1 TzBfG gebunden. Ein Widerrufsrecht steht dem Arbeitnehmer nach Zugang seines Verringerungsanspruchs nicht zu. Will der Arbeitgeber einen Teilzeitantrag nicht uneingeschränkt, sondern nur unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen i. S. v.