(1) 1Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind zu prüfen (Jahresabschlussprüfung). 2In die Prüfung des Jahresabschlusses ist die Buchführung einzubeziehen. 3Ferner sind zu prüfen:

 

1.

die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung; dabei ist auch zu prüfen, ob das Unternehmen wirtschaftlich geführt wird,

 

2.

die Entwicklung der Vermögens- und Ertragslage sowie die Liquidität und Rentabilität,

 

3.

die verlustbringenden Geschäfte und die Ursache der Verluste, wenn diese Geschäfte und die Ursache sich nicht nur unerheblich auf die Vermögens- und Ertragslage ausgewirkt haben,

 

4.

die Ursachen eines in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Jahresfehlbetrages.

 

(2) 1Für die Zuständigkeit gilt § 105 Abs. 3 entsprechend. 2Die zuständige Stelle kann sich zur Durchführung der Jahresabschlussprüfung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bedienen. 3Die Gemeinde kann einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vorschlagen. 4Dem Vorschlag der Gemeinde soll gefolgt werden. 5Die zuständige Stelle kann zulassen, dass der Betrieb im Einvernehmen mit ihr einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft unmittelbar mit der Prüfung beauftragt.

 

(3) 1Über die Prüfung ist schriftlich zu berichten. 2Die Kosten der Jahresabschlussprüfung trägt der Betrieb. 3Eine Befreiung von der Jahresabschlussprüfung ist zulässig. 4Sie kann befristet und mit Auflagen verbunden werden.

[1] Tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft. .

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