(1) 1Die Gemeinde kann die Kassengeschäfte ganz oder zum Teil von einer Stelle außerhalb der Gemeindeverwaltung besorgen lassen, wenn die ordnungsgemäße Erledigung und die Prüfung nach den für die Gemeinde geltenden Vorschriften gewährleistet sind. 2Die Vorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg bleiben unberührt.

 

(2) 1Die Gemeindekasse darf fremde Kassengeschäfte im Umfang der ihr zugewiesenen Aufgaben erledigen, wenn dies durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmt oder durch den Hauptverwaltungsbeamten angeordnet ist. 2Eine Anordnung ist nur zulässig, wenn dies im Interesse der Gemeinde liegt und gewährleistet ist, dass die fremden Kassengeschäfte bei der Prüfung der Gemeindekasse mitgeprüft werden können.

 

(3) Werden die Kassengeschäfte beziehungsweise das Prüfungswesen ganz oder teilweise durch Programme der elektronischen Datenverarbeitung unterstützt, so ist der für die örtliche Rechnungsprüfung zuständigen Stelle Gelegenheit zu geben, die Programme vor ihrer Anwendung zu prüfen.

[1] Tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft. .

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