(1) 1Der Jahresabschluss der Gemeinde ist mit den nach Handels-, Eigenbetriebs- oder Haushaltsrecht aufzustellenden Jahresabschlüssen
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anderer Unternehmen nach § 92 Abs. 2 Nr. 4, die von der Gemeinde gemeinsam mit Dritten geführt werden (Gemeinschaftsunternehmen), und |
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der Zweckverbände nach dem Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg, bei denen die Gemeinde Mitglied ist; ausgenommen sind Zweckverbände, die ausschließlich Beteiligungen an Sparkassen halten, |
zu konsolidieren. 2Eine Konsolidierung mit Sparkassen erfolgt nicht.
(2) 1Der Stichtag für den Gesamtabschluss ist auf den 31. Dezember des betreffenden Haushaltsjahres (§ 82 Abs. 1) zu legen. 2Soweit die Jahresabschlüsse nach Absatz 1 Satz 1 zum Zeitpunkt der Erstellung des Gesamtabschlusses der Gemeinde gemäß Absatz 5 nicht geprüft wurden oder keiner Prüfungspflicht unterliegen, sind jeweils die erstellten ungeprüften Jahresabschlüsse zur Konsolidierung heranzuziehen. 3Die Jahresabschlüsse müssen nicht in die Konsolidierung einbezogen werden, wenn sie für die Verpflichtung, ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde zu vermitteln, von geringer Bedeutung sind.
(3) 1Die Jahresabschlüsse der Unternehmen nach § 92 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 sowie der Unternehmen nach § 92 Absatz 2 Nummer 4 unter beherrschendem Einfluss der Gemeinde sind entsprechend den §§ 300 bis 309 des Handelsgesetzbuches zu konsolidieren. 2Die Jahresabschlüsse der Unternehmen unter maßgeblichem Einfluss der Gemeinde, der Gemeinschaftsunternehmen und der Zweckverbände sind entsprechend den §§ 311 und 312 des Handelsgesetzbuches zu konsolidieren.
(4) 1Der Gesamtabschluss besteht aus:
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der Gesamtergebnisrechnung, |
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der Gesamtfinanzrechnung, |
4. |
dem Konsolidierungsbericht. |
2Dem Gesamtabschluss sind als Anlagen beizufügen:
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die Gesamtanlagenübersicht, |
3. |
die Gesamtforderungsübersicht, |
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die Gesamtverbindlichkeitenübersicht und |
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der Beteiligungsbericht, soweit dieser nicht gemäß § 82 Abs. 2 erstellt wurde. |
(5) 1Der Kämmerer stellt den Entwurf des Gesamtabschlusses mit seinen Anlagen auf und legt den geprüften Gesamtabschluss dem Hauptverwaltungsbeamten zur Feststellung vor. 2Der Hauptverwaltungsbeamte leitet den von ihm festgestellten Gesamtabschluss mit seinen Anlagen der Gemeindevertretung rechtzeitig zur Beschlussfassung nach Absatz 6 zu.
(6) 1Die Gemeindevertretung beschließt über den geprüften Gesamtabschluss bis spätestens zum 31. Dezember des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres; zugleich entscheidet sie in einem gesonderten Beschluss über die Entlastung des Hauptverwaltungsbeamten. 2Verweigert die Gemeindevertretung die Entlastung oder spricht sie diese mit Einschränkungen aus, so hat sie dafür die Gründe anzugeben.
(7) 1Die Beschlüsse über den Gesamtabschluss und die Entlastung sind nach den für Satzungen geltenden Vorschriften öffentlich bekannt zu machen. 2Der Gesamtabschluss ist mit seinen Anlagen unverzüglich nach Beschluss der Kommunalaufsichtsbehörde vorzulegen. 3Der Beschluss über die Entlastung ist der Kommunalaufsichtsbehörde mitzuteilen.
(8) 1Soweit sich nach der Erstellung des Gesamtabschlusses oder nach der Beschlussfassung über den Gesamtabschluss bei den in Absatz 1 Satz 1 genannten Jahresabschlüssen Veränderungen ergeben, die erhebliche Auswirkungen auf die Vermögens-, Schulden-, Ertrags- oder Finanzgesamtlage der Gemeinde haben oder haben können, hat der Hauptverwaltungsbeamte der Gemeindevertretung hierzu unverzüglich zu berichten und einen Beschluss der Gemeindevertretung über diesen Bericht herbeizuführen. 2Der Bericht und der Beschluss der Gemeindevertretung sind der Kommunalaufsichtsbehörde vorzulegen. 3Die Sätze 1 und 2 finden entsprechende Anwendung, soweit sich die wirtschaftliche Situation eines der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Unternehmen oder einer der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 genannten Zweckverbände im laufenden Haushaltsjahr unvorhergesehen verschlechtert, sodass unmittelbare und erhebliche Wirkungen für die Haushaltswirtschaft der Gemeinde entstehen oder entstehen werden.