(1) 1Anbauvereinigungen, ihre vertretungsberechtigten Personen, ihre entgeltlich Beschäftigten und ihre Mitglieder haben Maßnahmen nach den §§ 27 und 28 zu dulden und die zuständige Behörde sowie die von dieser beauftragten Personen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 27 zu unterstützen, insbesondere ihnen auf Verlangen Zugang zum befriedeten Besitztum zu gewähren, das der jeweiligen Anbauvereinigung zur Vereinstätigkeit dient, sowie Behältnisse zu öffnen und die Entnahme von Proben zu ermöglichen. 2Proben von Cannabis, von Vermehrungsmaterial oder von bei dem gemeinschaftlichen Eigenanbau, der Weitergabe oder der Lagerung zum Einsatz kommenden Bedarfsgegenständen sind der zuständigen Behörde oder den von dieser beauftragten Personen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

 

(2) 1Anbauvereinigungen, ihre vertretungsberechtigten Personen, ihre entgeltlich Beschäftigten und ihre Mitglieder haben der zuständigen Behörde und den von dieser beauftragten Personen auf Verlangen Auskünfte, die zur Erfüllung der Aufgaben nach § 27 erforderlich sind, zu erteilen. 2Die Auskunftspflichtigen können die Auskunft auf Fragen verweigern, wenn die Beantwortung sie selbst oder einen ihrer Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. 3Die Auskunftspflichtigen sind über ihr Recht zur Auskunftsverweigerung zu belehren.

[1] § 29 eingefügt durch Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz - CanG) vom 27.03.2024. Anzuwenden ab 01.07.2024.

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