Wiederholte Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit und damit eine Fortsetzungserkrankung liegt vor, wenn die Krankheit, auf der die frühere Arbeitsunfähigkeit beruhte, in der Zeit zwischen dem Ende der vorausgegangenen und dem Beginn der neuen Arbeitsunfähigkeit medizinisch nicht vollständig ausgeheilt war, sondern als Grundleiden latent weiterbestanden hat, sodass die neue Erkrankung nur eine Fortsetzung der früheren Erkrankung darstellt.
Beispiele einer Fortsetzungserkrankung sind etwa:
- nicht ausgeheilte Grippe
- nicht ausgeheilte Lungenentzündung
- rheumatische Beschwerden
- Leber- und Magenleiden
- in Schüben auftretende Psychosen
- Epilepsie
- immer wieder ausbrechende Hautekzeme
Von der Fortsetzungserkrankung ist die Wiederholungserkrankung zu unterscheiden. Gemeint sind damit medizinisch völlig neue Erkrankungen, auch wenn sie dasselbe Organ betreffen, z. B. zwei grippale Infekte. Der zweite grippale Infekt wäre zwar die "gleiche" Krankheit, nicht jedoch "dieselbe" Krankheit. "Dieselbe" Krankheit – und damit eine Fortsetzungserkrankung – würde in diesem Beispielsfall dann vorliegen, wenn die vorausgegangene Grippeerkrankung medizinisch nicht ausgeheilt war und ein Rückfall erneut zur Arbeitsunfähigkeit führt.
Bei einer Fortsetzungserkrankung gelten die einzelnen Zeiten der Arbeitsunfähigkeit insgesamt als eine Erkrankung. Es besteht daher auch nur einmal Anspruch auf Entgeltfortzahlung (§ 3 Abs. 1 EFZG). Von diesem Grundsatz sieht § 3 Abs. 1 EFZG zwei Ausnahmen vor:
Die 6-Monats-Unterbrechung
Liegen 6 Monate zwischen zwei Arbeitsunfähigkeitszeiträumen, so entsteht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung neu. Die 6-Monats-Frist beginnt am 1. Tag nach Beendigung eines Arbeitsunfähigkeitszeitraums zu laufen. Von diesem Zeitpunkt an müssen 6 Monate vergehen, bevor die Fortsetzungserkrankung einsetzt. Unschädlich ist hierbei, wenn der Beschäftigte innerhalb des 6-Monats-Zeitraums aufgrund einer anderen Krankheit arbeitsunfähig erkrankt. Des Weiteren auch, wenn der Beschäftigte innerhalb dieses 6-Monats-Zeitraums z. B. wegen Sonderurlaub nicht gearbeitet hat oder aber auch wenn er wegen der Fortsetzungserkrankung lediglich ambulant behandelt worden ist.
A ist bei der Gemeindeseit 1 Jahr und 2 Monaten beschäftigt. Er erkrankt nunmehr vom 13.2. bis 19.3. (= 5 Wochen) an der Bandscheibe und hat in dieser Zeit Entgeltfortzahlung erhalten. In der Folgezeit erkrankt er aufgrund derselben Krankheit erneut, und zwar:
- Variante 1: vom 10.7. bis 24.9. (= 11 Wochen)
- Variante 2: vom 9.10. bis 31.12. (= 12 Wochen)
- Variante 3: vom 10.7. bis 21.4. des Folgejahres (= 41 Wochen)
Bei der Variante 1 reicht die 6-Monats-Frist vom 10.7. bis in den Januar zurück und fällt somit in den Zeitraum der vorangegangenen Erkrankung hinein. Für die Fortsetzungserkrankung erhält der Beschäftigte Entgeltfortzahlung nur noch für die Dauer von 1 Woche, da bereits durch die Ersterkrankung 5 Wochen verbraucht sind. Ab 17.7. hat der Beschäftigte Anspruch auf Krankengeldzuschuss für weitere 7 Wochen.
Bei der Variante 2 reicht die 6-Monats-Frist nicht bis zum März zurück und fällt somit nicht in den Zeitraum der vorangegangenen Erkrankung hinein. Der Beschäftigte erhält ab dem 9.10. wiederum Entgeltfortzahlung für die Dauer von 6 Wochen und darüber hinaus Krankengeldzuschuss noch für die Dauer von 2 Wochen.
In der Variante 3 erhält der Beschäftigte wie bei der Variante 1 zunächst Entgeltfortzahlung für eine Woche sowie anschließend Krankengeldzuschuss für weitere 7 Wochen. Er erhält sodann nicht etwa erneut Entgeltfortzahlung für die Dauer von 6 Wochen ab dem 13.2. des folgenden Jahres, denn dies würde eine erneute Erkrankung nach Ablauf der 12-Monats-Frist voraussetzen.
Die 12-Monats-Rahmenfrist
Selbst wenn zwischen den verschiedenen Phasen der Arbeitsunfähigkeit keine 6 Monate liegen, entsteht ein erneuter Anspruch des Beschäftigten auf Entgeltfortzahlung, wenn seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der Fortsetzungserkrankung 12 Monate vergangen sind und er nunmehr erneut an der Fortsetzungserkrankung erkrankt (vgl. die Variante 3 im obigen Beispielsfall).
Ein Beschäftigter mit einer Beschäftigungszeit von 3 Jahren ist in der Zeit vom 15.7.0000 bis 14.3.0001 (= 9 Monate) und wegen derselben Ursache erneut in der Zeit vom 12.8.0001 bis 16.9.0001 (= 5 Wochen) arbeitsunfähig krank.
Nach § 22 Abs. 1 TVöD i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG bestünde für die erneute Erkrankung ab 12.8. kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung, weil die 6-Monats-Frist nicht gewahrt ist. Der Beschäftigte hat dennoch Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Zeit vom 12.8. bis 16.9. Maßgebend ist hier der 12-Monats-Zeitraum. Die Frist beginnt mit dem ersten Tag der ersten Arbeitsunfähigkeitsphase der Fortsetzungserkrankung zu laufen.
Schwierigkeiten bereiten schließlich die Fälle, in denen eine Fortsetzungserkrankung zu einer bereits bestehenden Krankheit hinzutritt. Hat die bereits bestehende Krankheit zur Arbeitsunfähigkeit geführt und dauert die hin...