Eine Fortsetzungserkrankung liegt vor, wenn die erneute Erkrankung auf demselben medizinisch nicht ausgeheilten Grundleiden beruht. Hier stellt die erneute Erkrankung lediglich eine Fortsetzung der früheren dar.
Beispiele einer Fortsetzungserkrankung sind etwa:
- nicht ausgeheilte Grippe
- nicht ausgeheilte Lungenentzündung
- rheumatische Beschwerden
- Leber- und Magenleiden
- in Schüben auftretende Psychosen
- Epilepsie
- immer wieder ausbrechende Hautekzeme.
Von der Fortsetzungserkrankung ist die Wiederholungserkrankung zu unterscheiden. Gemeint sind damit medizinisch völlig neue Erkrankungen, auch wenn sie dasselbe Organ betreffen, z.B. zwei grippale Infekte. Der zweite grippale Infekt wäre zwar die "gleiche" Krankheit, nicht jedoch "dieselbe" Krankheit. "Dieselbe" Krankheit (vgl. § 37 Abs. 2 Unterabs. 1 BAT) - und damit eine Fortsetzungserkrankung - würde in diesem Beispielsfall dann vorliegen, wenn die vorausgegangene Grippeerkrankung medizinisch nicht ausgeheilt war und ein Rückfall erneut zur Arbeitsunfähigkeit führt.
Bei einer Fortsetzungserkrankung gelten die einzelnen Zeiten der Arbeitsunfähigkeit insgesamt als eine Erkrankung. Es besteht daher auch nur einmal Anspruch auf Krankenbezüge (§ 37 Abs. 2 und Unterabs. 2 BAT). Von diesem Grundsatz sieht § 37 Abs. 2 Unterabs. 2 in Übereinstimmung mit § 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz zwei Ausnahmen vor:
Liegen 6 Monate zwischen zwei Arbeitsunfähigkeitszeiträumen, so entsteht der Anspruch auf Krankenbezüge neu. Die 6-Monats-Frist beginnt am 1. Tag nach Beendigung eines Arbeitsunfähigkeitszeitraums zu laufen. Von diesem Zeitpunkt an müssen 6 Monate vergehen, bevor die Fortsetzungserkrankung einsetzt. Unschädlich ist hierbei, wenn der Arbeitnehmer innerhalb des 6-Monats-Zeitraums aufgrund einer anderen Krankheit arbeitsunfähig erkrankt. Des Weiteren auch, wenn der Arbeitnehmer innerhalb dieses 6-Monats-Zeitraums z.B. wegen Sonderurlaub nicht gearbeitet hat oder aber auch wenn er wegen der Fortsetzungserkrankung lediglich ambulant behandelt worden ist.
A ist bei der Gemeinde seit 1 Jahr und 2 Monaten beschäftigt. Er erkrankt nunmehr vom 13. Februar bis 19. März (= 5 Wochen) an der Bandscheibe und hat in dieser Zeit Krankenbezüge in Höhe der Urlaubsvergütung erhalten. In der Folgezeit erkrankt er aufgrund derselben Krankheit erneut, und zwar
- Variante 1: vom 10. Juli bis 24. September (= 11 Wochen)
- Variante 2: vom 9. Oktober bis 31. Dezember (= 12 Wochen)
- Variante 3: vom 10. Juli bis 21. April des Folgejahres (= 41 Wochen).
Bei der Variante 1 reicht die 6-Monats-Frist vom 10. Juli bis in den Januar zurück und fällt somit in den Zeitraum der vorangegangenen Erkrankung hinein. Für die Fortsetzungserkrankung erhält der Angestellte Krankenbezüge in Höhe der Urlaubsvergütung nur noch für die Dauer von 1 Woche, da bereits durch die Ersterkrankung 5 Wochen verbraucht sind. Ab 17. Juli hat der Angestellte Anspruch auf Krankengeldzuschuss für weitere 7 Wochen.
Bei der Variante 2 reicht die 6-Monats-Frist nicht bis zum März zurück und fällt somit nicht in den Zeitraum der vorangegangenen Erkrankung hinein. Der Angestellte erhält ab dem 9. Oktober wiederum Krankenbezüge in Höhe der Urlaubsvergütung für die Dauer von 6 Wochen und darüber hinaus - unter Beachtung der Regelung des § 37 Abs. 5 Unterabs. 1 BAT Krankengeldzuschuss noch für die Dauer von 2 Wochen.
In der Variante 3 erhält der Angestellte wie bei der Variante 1 zunächst Krankenbezüge in Höhe der Urlaubsvergütung für eine Woche sowie anschließend Krankengeldzuschuss für weitere 7 Wochen. Er erhält sodann nicht etwa erneut Krankenbezüge in Höhe der Urlaubsvergütung für die Dauer von 6 Wochen ab dem 13. Februar des folgenden Jahres, denn dies würde eine erneute Erkrankung nach Ablauf der 12-Monats-Frist voraussetzen (§ 37 Abs. 2 Unterabs. 2 b BAT).
Selbst wenn zwischen den verschiedenen Phasen der Arbeitsunfähigkeit keine 6 Monate liegen, entsteht ein erneuter Anspruch des Arbeitnehmers auf Krankenbezüge, wenn seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der Fortsetzungserkrankung 12 Monate vergangen sind und er nunmehr erneut an der Fortsetzungserkrankung erkrankt (vgl. die Variante 3 im obigen Beispielsfall).
Ein Angestellter mit einer Beschäftigungszeit von 3 Jahren ist in der Zeit vom 15.7.2000 bis 14.3.2001 (= 9 Monate) und wegen derselben Ursache erneut in der Zeit vom 12.8.2001 bis 16.9.2001 (= 5 Wochen) arbeitsunfähig krank.
Nach § 37 Abs. 2 Unterabs. 2 a BAT bestünde für die erneute Erkrankung ab 12.8. kein Anspruch auf Krankenbezüge, weil die 6-Monats-Frist nicht gewahrt ist. Nach § 37 Abs. 2 Unterabs. 2 b BAT hat der Angestellte dennoch Anspruch auf Krankenbezüge für die Zeit vom 12.8. bis 16.9. Maßgebend ist hier der 12-Monats-Zeitraum. Die Frist beginnt mit dem ersten Tag der ersten Arbeitsunfähigkeitsphase der Fortsetzungserkrankung zu laufen.
Schwierigkeiten bereiten sc...