Übergangsgeld ist eine Entgeltersatzleistung (Leistung zum Lebensunterhalt), die von verschiedenen Sozialleistungsträgern erbracht wird. Das Übergangsgeld gehört zu den unterhaltssichernden und ergänzenden Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben[1]. Anspruch auf Übergangsgeld haben Versicherte der Rentenversicherung, wenn sie u. a. Leistungen zur Prävention oder zur medizinischen Rehabilitation erhalten.

Der Berechnung des Übergangsgeldes werden nach § 21 SGB VI i. V. m. §§ 66, 67 SGB XI 80 % des Regelentgelts aus dem maßgeblichen Bemessungszeitraum zugrunde gelegt (Berechnungsgrundlage), höchstens jedoch das berechnete Nettoarbeitsentgelt. Schließt sich das Übergangsgeld an eine andere Entgeltersatzleistung (Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld) an, wird auf die Bemessungsgrundlage für diese Leistungen zurückgegriffen (§ 69 SGB IX). Das Übergangsgeld beträgt 68 bzw. 75 Prozent der Berechnungsgrundlage. Während des Bezugs von Übergangsgeld ruht der Anspruch auf Krankengeld – § 49 Abs. 1 Nr. 3 SGB V.

Das BAG[2] hat zur Höhe des Krankengeldzuschusses in Fall des Bezuges von Übergangsgeld entschieden, dass der Zuschuss nach § 22 Abs. 2 Satz 1 TVöD in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem ausbezahlten Übergangsgeld (ggf. zzgl. des Beitragszuschlages für Kinderlose in der Pflegeversicherung nach § 59 Abs. 5, § 55 Abs. 3 SGBXI) und dem Nettoentgelt i. S. von § 22 Abs. 2 Satz 2 TVöD zu zahlen ist.

Mit dem Begriff "tatsächliche" Leistung wird nach Auffassung des BAG nur zum Ausdruck gebracht, dass der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes an die Festsetzungen des Sozialleistungsträgers gebunden sein soll und keine eigene Berechnung der Sozialleistung vornehmen muss.

Entsprechend der tariflichen Verknüpfung mit dem Sozialrecht hängt die Berücksichtigung von Sozialversicherungsbeiträgen bei der Berechnung der Zuschusshöhe davon ab, wer nach den sozialrechtlichen Vorgaben die Beiträge zu entrichten hat. Dies ist bei den von § 22 Abs. 2 Satz 1 TVöD erfassten gesetzlichen Leistungen unterschiedlich. Im Gegensatz zum Krankengeld hat beim Übergangsgeld der Leistungsempfänger nur den etwaigen Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung zu tragen (§ 59 Abs. 5, § 55 Abs. 3 SGB XI). Im Übrigen sind von ihm keine Beiträge zur Sozialversicherung zu entrichten. Diese werden vielmehr vollständig vom Leistungsträger getragen (vgl. § 251 Abs. 1 SGB V, § 170 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b SGB VI, § 347 Nr. 5 HS. 2 Buchst. a SGB III, § 59 Abs. 1 Satz 1 SGB XI i. V. m. § 251 Abs. 1 SGB V). Nach Auffassung des BAG wäre beim Übergangsgeld die Bezeichnung „Bruttoübergangsgeld“ somit irreführend, denn die von der gesetzlichen Rentenversicherung als Sozialleistungsträger festgesetzte „tatsächliche Barleistung“ entspricht bei Elternteilen dem Auszahlungsbetrag und weicht bei Kinderlosen nur äußerst geringfügig von diesem ab. Die zum Bruttokrankengeld ergangene Rechtsprechung kann daher nicht undifferenziert auf das Übergangsgeld übertragen werden. Maßgeblich für die Bestimmung des Zuschusses zum Übergangsgeld ist vielmehr die Differenz zwischen dem ausbezahlten Übergangsgeld – evtl. zuzüglich des genannten Beitragszuschlags – und dem Nettoentgelt i. S. v. § 22 Abs. 2 Satz 2 TVöD-V. Dies führt im Verhältnis zum Krankengeld zu einer – sozialrechtlich bedingten – Besserstellung der Beschäftigten.

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