Die Krankheit, die nicht rechtswidrige Sterilisation oder der nicht rechtswidrige bzw. nicht strafbare Schwangerschaftsabbruch müssen die alleinige Ursache für die Arbeitsunfähigkeit sein. Es gibt jedoch Ausnahmen und Sonderfälle, die im Folgenden kurz dargestellt werden.
Kein Anspruch auf Krankenbezüge entsteht bei einer Erkrankung während eines Streiks oder Aussperrung, sofern der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung aufgrund des Arbeitskampfes nicht erbracht hätte. Dies ist dann der Fall, wenn
- der Angestellte am Streik teilgenommen hat und danach erkrankt
- alle Arbeitnehmer am Arbeitskampf teilgenommen haben
- der Betrieb wegen des Arbeitskampfes stillgelegt worden ist
- alle Arbeitnehmer oder alle Arbeitnehmer der Abteilung, in der der arbeitsunfähige Arbeitnehmer arbeitet, ausgesperrt worden sind.
Demgegenüber behält ein Arbeitnehmer, der während eines Urlaubs, der vor Beginn eines Streiks gewährt wurde, arbeitsunfähig erkrankt, seinen Anspruch auf Entgelt, solange er sich nicht am Streik beteiligt.
Nimmt der arbeitsunfähig erkrankte Angestellte an einer Betriebsversammlung teil, die zu einem Zeitpunkt stattfindet, zu dem er ohne seine Erkrankung nicht gearbeitet hätte, so hat er einen Anspruch auf Vergütung nach § 44 BetrVG bzw. Anspruch auf entsprechende Dienstbefreiung nach § 50 BPersVG.
Kein Anspruch auf Krankenbezüge besteht im Erziehungsurlaub, sofern dieser wirksam angetreten worden ist. Hat demgegenüber der Angestellte den Erziehungsurlaub noch nicht rechtswirksam beantragt, kann er ihn auch noch nach Beendigung der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit beginnen. Voraussetzung hierfür ist allerdings dann ein hinsichtlich des Antrittszeitpunktes bestimmter Antrag, wobei die 4-Wochen-Frist des § 16 Abs. 1 BErzGG zu beachten ist. Erkrankt der Angestellte nach wirksamer Antragstellung, hat er bis zum beantragten Beginn des Erziehungsurlaubs Anspruch auf Krankenbezüge, da die Arbeitsunfähigkeit allein ursächlich für den Verdienstausfall ist.
Übt der Angestellte während des Erziehungsurlaubs eine Teilzeitbeschäftigung gemäß § 15 Abs. 4 BErzGG aus, hat er insoweit gleichfalls bei Erkrankung Anspruch auf Krankenbezüge.
Bei Erkrankung während eines unbezahlten Sonderurlaubs besteht kein Anspruch auf Krankenbezüge.
Bei Kurzarbeit besteht kein Anspruch auf Krankenbezüge für die Tage, an denen der Angestellte wegen anderer Verteilung der Arbeitszeit bei Arbeitsfähigkeit nicht zu arbeiten hätte. Wird verkürzt gearbeitet, so sind für diese Zeit anteilig Krankenbezüge zu gewähren.
Krankenbezüge müssen bezahlt werden, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf einen gesetzlichen Feiertag fällt, für den der Angestellte im Fall seiner Nichterkrankung Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 2 EFZG gehabt hätte.
Während der Beschäftigungsverbote nach § 3 Abs. 2 MuSchG und § 6 Abs. 1 MuSchG besteht kein Anspruch auf Krankenbezüge, auch wenn die Angestellte wegen Schwangerschaftsbeschwerden oder aus anderen Gründen arbeitsunfähig ist. Denn in diesen Fällen ruht das Arbeitsverhältnis und die Entgeltfortzahlung ist nach § 13 MuSchG geregelt.
Eine zum 1. Januar eingestellte Verwaltungsangestellte ist seit dem 1. März erkrankt. Die Arbeitsunfähigkeit dauert bis einschließlich 31. Juli. Die Angestellte war zwischenzeitlich in Mutterschutz aufgrund des Beschäftigungsverbotes vom 1. April bis 7. Juli.
Nach § 37 Abs. 2 Unterabs. 1 BAT sind Krankenbezüge vom 1. März bis 31. März (= 31 Kalendertage) und vom 8. Juli bis 18. Juli (= 11 Kalendertage), insgesamt also für 6 Wochen zu bezahlen. In diese 6-Wochen-Frist wird die Zeit des Beschäftigungsverbotes nicht mit eingerechnet.
Etwas anderes gilt dann, wenn sich die werdende Mutter vor der Entbindung zur Arbeitsleistung innerhalb der Frist des § 3 Abs. 2 MuSchG bereiterklärt hat. Bei zulässiger Weiterarbeit hat der Arbeitgeber Krankenbezüge zu leisten, wenn die Arbeitnehmerin in der Zeit bis zur Geburt arbeitsunfähig erkrankt, selbst wenn die Arbeitsunfähigkeit durch Schwangerschaftsbeschwerden ausgelöst wird. Eine Beschäftigung in der postnatalen Schutzfrist des § 6 Abs. 1 MuSchG ist unzulässig und kommt daher nicht in Betracht.
In Fällen, in denen Beschäftigungsverbote z.B. nach § 3 Abs. 1 MuSchG, § 4 MuSchG, § 6 Abs. 2 und 3 MuSchG sowie § 8 Abs. 1, 3 und 5 MuSchG bestehen, hat der Arbeitgeber Krankenbezüge zu leisten, wenn die Angestellte gleichzeitig arbeitsunfähig erkrankt. Der Anspruch auf Mutterschutzlohn nach § 11 MuSchG entfällt für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit. Ist der Anspruch auf Krankenbezüge aufgrund Fristablauf erschöpft, lebt der Anspruch nach § 11 MuSchG nicht etwa wieder auf. Vielmehr muss bei Fortbestehen der Erkrankung Krankengeld in Anspruch genommen werden, denn das Beschäftigungsverbot ist in einem derartigen Fall nicht alleinige Ursache für das Aussetzen der Arbeit.
Nach § 47 Abs. 6 Unterabs. 2 BAT werden einem Arbeitnehmer, der während des Urlaubs erkra...