Nach § 37 Abs. 2 BAT erhält der Angestellte Krankenbezüge bis zur Dauer von 6 Wochen. Danach setzen die Leistungen der Krankenkasse ein. Der Zahlungsanspruch entsteht mit rechtlichem Beginn des Arbeitsverhältnisses. Diese Regelung ist günstiger als nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz, wo ein Anspruch auf Lohnfortzahlung erst nach 4-wöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses entsteht (§ 3 Abs. 3 EFZG). Voraussetzung ist nicht, dass der Angestellte bereits einen Tag gearbeitet hat. Erkrankt der Angestellte somit vor Vertragsbeginn, setzt mit Beginn des Arbeitsverhältnisses die Zahlung der Krankenbezüge ein. War der Angestellte allerdings bereits zum Zeitpunkt des Arbeitsvertragsabschlusses arbeitsunfähig erkrankt und dauert dieser Zustand zu Beginn des Arbeitsverhältnisses fort, besteht kein Anspruch auf Krankenbezüge.
Die Fälligkeit der Krankenvergütung richtet sich nach § 36 Abs. 1 BAT. Die Berechnung von Teilbeträgen richtet sich nach § 36 Abs. 2 BAT.
4.1 Zeitraum der Zahlung der Fristberechnung
Die Fristberechnung erfolgt nach den allgemeinen Vorschriften des BGB (§ 187 ff. BGB). Vgl. "Fristen und Fristenberechnung "
Für die Berechnung der 6-Wochen-Frist kommt es darauf an, ob der Arbeitnehmer am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit vor oder nach Arbeitsbeginn erkrankt.
4.1.1 Erkrankung vor Arbeitsbeginn
Bei Erkrankung vor Arbeitsbeginn wird dieser Tag bei der 6-Wochen-Frist mitgerechnet. Die Frist endet mit Ablauf desjenigen Wochentages, der jeweils maßgeblichen Woche, der seiner Benennung nach dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit vorangeht (§ 188 Abs. 2 zweite Alternative BGB).
Angestellter A erkrankt an einem Dienstag vor Beginn der Arbeitszeit. Er erhält bereits für den Dienstag Krankenvergütung bis zum Ablauf des Montags der 6. Woche danach.
4.1.2 Erkrankung nach Arbeitsbeginn
Der Tag, in dessen Verlauf die Erkrankung beginnt, wird bei der Berechnung der Frist nicht berücksichtigt. Gleichwohl erhält der Arbeitnehmer für die restliche Arbeitszeit am Tag der Erkrankung seine Vergütung, allerdings nicht in Form von Krankenbezügen, sondern die für die ausgefallene Arbeitszeit zustehende Vergütung. Die 6-Wochen-Frist beginnt am folgenden Tag zu laufen und endet mit Ablauf desjenigen Wochentages der jeweils maßgeblichen Woche, der seiner Benennung dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit entspricht.
Arbeitnehmer kommt am Dienstag, den 1. 8., während der Arbeit auf einer Treppe zu Fall und wird dadurch arbeitsunfähig. Für die restliche Arbeitszeit des Dienstags erhält er seine normale Arbeitsvergütung. Ab Mittwoch erhält er Krankenbezüge bis Ablauf des Dienstags 6 Wochen danach.
Tritt die Erkrankung an einem arbeitsfreien Tag, an einem arbeitsfreien Samstag oder gesetzlichen Feiertag ein, so ändert dies nichts am Beginn der 6-Wochen-Frist. Auch in diesen Fällen beginnt die Frist mit dem nächsten Kalendertag zu laufen. Die Ausnahmevorschrift des § 193 BGB gilt für diese Fälle nicht. Die Frist endet mit Ablauf desjenigen Tages der 6. Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist.
4.2 Mehrfacherkrankungen des Mitarbeiters
Hier sind verschiedene Fallkonstellationen zu unterscheiden.
Denkbar sind eine erneute Erkrankung nach vorangegangener Arbeitsunfähigkeit,
eine zusätzliche Erkrankung während bereits bestehender Arbeitsunfähigkeit oder eine
Fortsetzungserkrankung
4.2.1 Erneute Erkrankung nach vorangegangener Arbeitsunfähigkeit
Jede auf einer neuen Krankheit beruhende Arbeitsunfähigkeit begründet grundsätzlich einen neuen Anspruch auf Krankenvergütung. Allerdings muss zwischen der ersten und der zweiten Krankheit eine - wenn auch nur kurze - Zeit der vollen Arbeitsfähigkeit liegen, in der jedoch der Mitarbeiter nicht gearbeitet haben muss. Ein Zeitraum von wenigen Stunden genügt. Hat sonach der Arzt in der AU-Bescheinigung das Ende der Arbeitsunfähigkeit auf einen bestimmten Kalendertag festgelegt, so bescheinigt er damit in der Regel Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende der üblichen Arbeitszeit des Mitarbeiters an diesem Kalendertag. Bei einer auf den nächsten Kalendertag datierten neuen AU-Bescheinigung ist davon auszugehen, dass zwischen den von den beiden Bescheinigungen erfassten Zeiträumen eine Zeit der Wiederherstellung der Gesundheit gelegen hat.
Ist das Ende einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auf den Freitag datiert und meldet sich der Arbeitnehmer am folgenden Montag erneut krank unter Vorlage einer neuen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die nicht als Folgebescheinigung gekennzeichnet ist, so ist zunächst davon auszugehen, dass es sich um eine neue Erkrankung handelt. Es empfiehlt sich hier jedoch dringend, beim Arbeitnehmer und gegebenenfalls bei der Krankenkasse anzufragen, ob es sich um eine Fortsetzung der alten Erkrankung handelt.
Eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit kann auch ferner an solchen Tagen bestehen und für solche Tage bescheinigt werden, an denen im Betrieb nicht gearbeitet wird. Es ist allein Aufgabe des behandelnden Arztes, den Zeitpunkt zu bestimmen, an dem die Arbeitsunfähigkeit endet. Soll die Arbeitsunfähigkeit nach der Bescheinigung an einem Sonntag en...