Tritt während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine weitere neue Krankheit hinzu oder wird eine Krankheit ohne zwischenzeitliche Arbeitsfähigkeit durch eine andere abgelöst, so liegt eine Erkrankung vor. Es verbleibt beim ursprünglichen Anspruch auf Krankenvergütung.

Schwierigkeiten bereitet die Abgrenzung zwischen einer zwischenzeitlichen Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit und einem sogenannten missglückten Arbeitsversuch. Dies ist gegeben, wenn ein Mitarbeiter nach einer Arbeitsunfähigkeit die Arbeit unter Bedingungen wieder aufnimmt, aus denen sich ergibt, dass er noch gar nicht in der Lage ist, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung wieder zu erbringen. Hier muss die erste Erkrankung als fortbestehend angesehen werden. Um einen solchen missglückten Arbeitsversuch handelt es sich z.B., wenn ein Zimmermannhelfer nur unter Schmerzen seine Arbeit verrichten kann und seinen verletzten Finger ständig abspreizen muss, um jede Berührung mit den Arbeitsmaterialien zu vermeiden und wenn daraufhin die ärztliche Behandlung fortgesetzt werden muss. Die hier fortlaufend bestehende krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit löst nur einmal einen Anspruch auf Bezug der Krankenvergütung aus.[1]

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