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Krankenhaus (BAT) / 2.1.9 Vertragsdauer, Kündigung

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Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die ersten sechs Monate der Beschäftigung sind Probezeit. Nach dem DKG-Muster ist vorgesehen, dass nach Ablauf der Probezeit der Vertrag von beiden Teilen mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres gekündigt werden kann.

Obwohl der Arztvertrag als Dienstvertrag bezeichnet wird, ist der Arzt Arbeitnehmer. Dies hat zur Folge, dass auf ihn das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet. Eine Kündigung ist deshalb nur wirksam, wenn sie sozial gerechtfertigt ist.

Es empfiehlt sich nicht, gewisse Tatbestände zu nennen, die eine Kündigung rechtfertigen könnten, da im Falle einer rechtlichen Auseinandersetzung jede Kündigung ohnehin auf ihre Vereinbarkeit mit dem Kündigungsschutzgesetz geprüft wird. Eine Aufzählung von Gründen würde dazu führen, dass die Beweislast beim Krankenhaus läge und ein Kündigungsschutzprozess erschwert würde.

Das Recht zur fristlosen Kündigung des Vertrages nach § 626 BGB aus wichtigem Grund bleibt nach dem Vertragsmuster unberührt.

Es kann auch eine längere Probezeit als sechs Monate vereinbart werden. Mit Beginn des siebenten Beschäftigungsmonats findet jedoch auch in der Probezeit das Kündigungsschutzgesetz Anwendung.

Es ist zulässig, einen Dienstvertrag befristet zum Zwecke der Erprobung abzuschließen. Der Zweck der Erprobung muss Vertragsinhalt werden. Der Probedienstvertrag könnte auf die Dauer von einem Jahr abgeschlossen werden. Voraussetzung ist jedoch, dass die übliche Probezeit von sechs Monaten wegen der besonderen Anforderungen an die ärztliche Tätigkeit nicht ausreicht. Das Muster eines Probedienstvertrages ist in der Beratungshilfe der DKG enthalten.

In der politischen Diskussion über das Gesundheitswesen wird immer öfter die Forderung erhoben, bei der Einstellung von ...

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