Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die ersten sechs Monate der Beschäftigung sind Probezeit. Nach dem DKG-Muster ist vorgesehen, dass nach Ablauf der Probezeit der Vertrag von beiden Teilen mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres gekündigt werden kann.
Obwohl der Arztvertrag als Dienstvertrag bezeichnet wird, ist der Arzt Arbeitnehmer. Dies hat zur Folge, dass auf ihn das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet. Eine Kündigung ist deshalb nur wirksam, wenn sie sozial gerechtfertigt ist.
Es empfiehlt sich nicht, gewisse Tatbestände zu nennen, die eine Kündigung rechtfertigen könnten, da im Falle einer rechtlichen Auseinandersetzung jede Kündigung ohnehin auf ihre Vereinbarkeit mit dem Kündigungsschutzgesetz geprüft wird. Eine Aufzählung von Gründen würde dazu führen, dass die Beweislast beim Krankenhaus läge und ein Kündigungsschutzprozess erschwert würde.
Das Recht zur fristlosen Kündigung des Vertrages nach § 626 BGB aus wichtigem Grund bleibt nach dem Vertragsmuster unberührt.
Es kann auch eine längere Probezeit als sechs Monate vereinbart werden. Mit Beginn des siebenten Beschäftigungsmonats findet jedoch auch in der Probezeit das Kündigungsschutzgesetz Anwendung.
Es ist zulässig, einen Dienstvertrag befristet zum Zwecke der Erprobung abzuschließen. Der Zweck der Erprobung muss Vertragsinhalt werden. Der Probedienstvertrag könnte auf die Dauer von einem Jahr abgeschlossen werden. Voraussetzung ist jedoch, dass die übliche Probezeit von sechs Monaten wegen der besonderen Anforderungen an die ärztliche Tätigkeit nicht ausreicht. Das Muster eines Probedienstvertrages ist in der Beratungshilfe der DKG enthalten.
In der politischen Diskussion über das Gesundheitswesen wird immer öfter die Forderung erhoben, bei der Einstellung von Chefärzten zeitlich befristete Verträge abzuschließen. Dies ist unter Berücksichtigung der von der Rechtsprechung entwickelten Erfordernisse nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Die Befristung ist unter den gleichen rechtlichen Voraussetzungen möglich, die allgemein für die Befristung von Arbeitsverhältnissen von der Rechtsprechung der Arbeitsgerichtsbarkeit entwickelt worden sind. Danach muss ein sachlicher Grund vorliegen, und außerdem muss auch die Dauer der Befristung sachlich begründet sein. Als sachliche Gründe kommen in Betracht:
- Arbeitsverträge auf Probe, wenn der Erprobungszweck Vertragsinhalt geworden ist. Auf obige Ausführungen wird verwiesen.
- Befristung auf ausdrücklichen Wunsch des Arztes.
- Aufgaben von begrenzter Dauer. Dies wäre z.B. der Fall, wenn bei Abschluss des Vertrages feststeht, dass eine Abteilung innerhalb einer bestimmten Zeit geschlossen wird.
- Vertretungstätigkeit.
Da die SR 2 y BAT auf Chefarztverträge keine Anwendung findet, kann auch bis zu 24 Monaten nach § 14 Abs. 2 TzBfG bei Neueinstellungen ohne sachlichen Grund befristet werden.