Um sich bewusst zu machen, welche Vor- und Nachteile die einzelnen Rechtsformen mit sich bringen, ist es notwendig, sich einen Überblick über die Strukturen und Konsequenzen der jeweiligen Organisationsform zu verschaffen.
Im folgenden werden die drei Rechtsformen nach ihren Auswirkungen auf die Patientenversorgung, auf die Organe und Zuständigkeiten sowie auf die steuerlichen Seite beleuchtet .
3.5.1 Patientenversorgung
Der Krankenhausträger muss die Patientenversorgung sicherstellen. Aufgrund aller bisherigen Erfahrungen kann festgestellt werden, dass die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung in allen drei Rechtsformen gleichermaßen sichergestellt ist.
3.5.2 Organe und Zuständigkeiten
Je weniger Organe an einer Entscheidung beteiligt sind, um so schneller (wirtschaftlicher) und oft sachgerechter kann sie getroffen werden.
Die Zahl der Entscheidungsebenen ist bei Regiebetrieb und Eigenbetrieb gleich.
Regiebetrieb:
- Kreistag/Gemeinderat;
- Krankenhausausschuss;
- Landrat/Oberbürgermeister/Bürgermeister;
- ggf. Krankenhausdezernent;
- Betriebsleitung.
Eigenbetrieb:
- Kreistag/Gemeinderat;
- Betriebsausschuss;
- Landrat/Oberbürgermeister/Bürgermeister;
- ggf. Krankenhausdezernent;
- Betriebsleitung.
Bei weitgehender Delegation der Entscheidungsbefugnisse im Rahmen der Hauptsatzung bzw. einer extensiven Ausgestaltung der Betriebssatzung verbleiben beim Kreistag/Gemeinderat (nur) die kommunalrechtlich nicht delegierbaren Kompetenzen. Dies sind insbesondere:
- Erlass des Wirtschaftsplanes;
- Feststellung des Jahresabschlusses;
- Bestellung der Mitglieder des Krankenhausausschusses (beim Regiebetrieb) bzw. des Betriebsausschusses (beim Eigenbetrieb);
- Personalangelegenheiten im Bereich der leitenden Beamten und Angestellten. Leitende Bedienstete im Sinne des Kommunalrechts sind Personen, die befugt sind, selbständig Entscheidungen von nicht nur untergeordneter Bedeutung zu treffen und sie nach außen zu vertreten. In der Regel zählt nur der Verwaltungsdirektor zu den leitenden Bediensteten i. S. des Kommunalrechts;
- Erlass und Änderung der Hauptsatzung (beim Regiebetrieb) bzw. der Betriebssatzung (beim Eigenbetrieb);
- Entlastung der Betriebsleitung des Eigenbetriebs;
- Gewährung von Darlehen des Eigenbetriebs an die Gemeinde.
Der Betriebsausschuss bzw. Krankenhausausschuss entscheidet insbesondere in folgenden Angelegenheiten:
- Festsetzung von Budgets, Pflegesätzen, Sonderentgelten und Fallpauschalen;
- die erstmalige Festsetzung und wesentliche Änderungen der Allgemeinen Vertragsbedingungen;
- die Einstellung und Entlassung leitender Ärzte;
- Durchführung von Neubauten, Umbauten und Erweiterungsbauten ab einer bestimmten Größenordnung;
- sonstige wichtige Angelegenheiten des Krankenhauses.
Der Betriebsleitung obliegt die laufende Betriebsführung. Sie entscheidet insbesondere über die Einstellung und Entlassung der beim Krankenhaus beschäftigten Angestellten, Arbeiter und Auszubildenden. Dies setzt allerdings voraus, dass die Trägerverwaltung bereit ist, die ihr vom Kreistag/Gemeinderat übertragenen Aufgaben auf die Betriebsleitung zu delegieren.
Die GmbH hat drei Entscheidungsebenen:
- Gesellschafterversammlung;
- Geschäftsführer (in Verbindung mit der Betriebsleitung);
- ggf. Aufsichtsrat.
Gesetzlich zwingend sind nach dem GmbHGesetz die Gesellschafterversammlung und der/die Geschäftsführer sowie soweit das Landeskrankenhausgesetz dies vorsieht die Betriebsleitung.
Die Bildung eines Aufsichtsrates ist vorgeschrieben, wenn die kommunale KrankenhausGmbH mehr als 500 Arbeitnehmer hat und wenn sie sich nicht auf den Tendenzschutz beruft (obligatorischer Aufsichtsrat). Die kommunale gemeinnützige KrankenhausGmbH wird regelmäßig unmittelbar und überwiegend karitativen Bestimmungen dienen. Sie ist daher, wenn sie sich darauf beruft, als Tendenzbetrieb (Tendenzschutz) anzuerkennen.
Die freiwillige Installation eines Aufsichtsrates (fakultativer Aufsichtsrat) ist jedoch zu empfehlen, weil auf diese Weise ein zusätzliches Kontroll und Aufsichtsgremium geschaffen werden kann. Die Bestellung erfolgt im Gesellschaftsvertrag.
Der Kreistag/Gemeinderat bestimmt, wer und wie viele Vertreter des Trägers in die Gesellschafterversammlung entsandt werden. Er kann diesen Vertretern Weisungen erteilen. Es ist möglich, dass der Landrat/Oberbürgermeister/Bürgermeister als gesetzlicher Vertreter der Kommune alleine in der Gesellschafterversammlung auftritt. Der Gesellschaftsvertrag kann aber z.B. auch das Plenum des Kreistages/Gemeinderates oder den bisherigen Krankenhausausschuss als Vertreter in der Gesellschafterversammlung bestellen.
Die Aufgaben der Gesellschafterversammlung ergeben sich aus dem GmbHGesetz. Die in § 46 GmbHGesetz genannten Befugnisse sind jedoch dispositiv und über den Gesellschaftsvertrag abdingbar. Es empfiehlt sich, die Befugnisse der Gesellschafterversammlung, soweit es sich nicht um gesetzlich vorgegebene Regelungstatbestände handelt, im Gesellschaftsvertrag wie folgt festzulegen:
- Wesentliche Änderungen in der Struktur des Krankenhauses (insbesondere Schaffung und Schließung von Abteilungen);
- Entscheidung über Neubauten,...