Zwischen den Ärzten (Arbeitnehmer) und den Krankenhausträgern (Arbeitgeber) besteht regelmäßig ein Arbeitsverhältnis. Die Regeln sind in einem Arbeitsvertrag festgelegt.
Im ärztlichen Bereich treten vereinzelt Ärzte - insbesondere auch ausländische Ärzte - an Krankenhäuser mit dem Wunsch heran, ohne Entgelt eine Tätigkeit als "Gastarzt" ausüben zu können. Sie weichen auf den Status "Gastarzt" aus, weil sie keine Arbeitsstelle mit regulärem Arbeitsverhältnis finden.
Diese Ärzte befinden sich i. d. R. in der Weiterbildung. Die Tätigkeit dient zur Ableistung der für die Erlangung der betreffenden Gebietsbezeichnung vorgeschriebenen Zeiten oder zur Fortbildung. Ausländische Gastärzte mit oder ohne Stipendium kommen, um durch die Hospitation an deutschen Kliniken ihr Wissen zu erweitern. Sie erhalten keine finanziellen Leistungen vom Krankenhausträger.
Eine ärztliche Tätigkeit - auch eine Gastarzttätigkeit - darf nur ausgeübt werden, wenn die Voraussetzungen nach der Bundesärzteordnung (BÄO) erfüllt sind. Grundsätzlich muss eine Approbation als Arzt vorliegen (§ 2 Abs. 1 der Bundesärzteordnung). Eine vorübergehende oder eine auf bestimmte Tätigkeiten beschränkte Ausübung des ärztlichen Berufs ist nach § 2 Abs. 2 der BÄO auch aufgrund einer Erlaubnis zulässig. Näheres bestimmen die §§ 10 und 10a der BÄO. Für Ärzte aus EU/EWG-Staaten und so genannte Grenzärzte gelten Sonderregelungen (siehe § 2 Abs. 3 und 4 der BÄO).
Zuständig für eine ggf. erforderliche Erteilung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufes nach § 10 der BÄO sind die Gesundheitsbehörden der Bundesländer, in Baden-Württemberg z.B. zentral das Regierungspräsidium Stuttgart. Zur Verwaltungspraxis bei der Erteilung der Erlaubnis gemäß § 10 BÄO an ausländische Gastärzte ist die zuständige Gesundheitsbehörde zu befragen.
Darüber hinaus bedürfen ausländische Ärzte u.U. einer gültigen Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis.
Auskünfte erteilen die unteren Ausländerbehörden bzw. Arbeitsämter.
Siehe auch folgende Muster:
Arbeitsvertrag zur Ableistung eines Arztpraktikums zur Erlangung der Approbation
Praktikums-/Hospitationsbestätigung
4.1 Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Krankenhauses unzulässig
Gegen eine unentgeltliche Beschäftigung von Ärzten zum Zweck der Weiterbildung werden von verschiedenen Seiten - insbesondere auch der VKA, der TdL und der DKG - erhebliche Bedenken erhoben, weil die volle Integration des Gastarztes in den Krankenhausbetrieb dazu führen könnte, dass der Krankenhausträger im Klagefalle verurteilt werden könnte, den Gastarzt wie einen Arbeitnehmer zu behandeln. Davor würde auch die Gewährung eines Stipendiums durch einen Dritten nicht schützen.
Wird der Gastarzt wie ein normal angestellter Arzt in die Arbeitsorganisation eingebunden, so wird nach § 612 BGB die übliche, im Regelfall die tarifliche Vergütung fällig - und dies rückwirkend für zwei Jahre.
Weiter wird darauf hingewiesen, dass eine wirkliche "Gastrolle", d.h. keine arbeitsmäßige Integration in den Krankenhausbetrieb, im Zweifel dazu führt, dass diese Beschäftigung den Anforderungen der Weiterbildungsordnung nicht genügt. Z.B. ist nach § 34 Abs. 4 Kammergesetz BW die Weiterbildung in den Gebieten und Teilgebieten ganztägig und in hauptberuflicher Stellung in Vollzeitbeschäftigung in angemessener Vergütung durchzuführen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Weiterbildung auch in angemessen vergüteter Teilzeitbeschäftigung erfolgen. Nach § 34 Abs. 5 Kammergesetz BW sind Zeiten, die ohne angemessene Vergütung abgeleistet werden, i. d. R.nicht anrechenbar. Die zuständige Kammer kann im einzelnen Ausnahmen zulassen.
In der Regel wird die Ärztekammer aber ihre Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung nicht davon abhängig machen, dass der Arzt eine Verdienstbescheinigung vorlegt. Entscheidend dürfte für die Kammer vielmehr das Zeugnis des zur Weiterbildung ermächtigten Chefarztes sein. Allerdings kann der Chefarzt im Zeugnis für Gastärzte keine hauptberufliche Stellung mit angemessener Vergütung bescheinigen. Dies könnte unter Umständen dazu führen, dass der Gastarzt nachträglich Gehaltsansprüche gegenüber dem Krankenhausträger geltend macht.
Die arbeits-, sozial- und tarifrechtlichen Bedenken bestehen auch dann, wenn mit Zustimmung des Krankenhausträgers Vertragspartner des Gastarztes nicht der Krankenhausträger, sondern der Chefarzt selbst ist.
Eine unbezahlte, unter Umständen auch eine nicht adäquat vergütete Tätigkeit von Ärztinnen und Ärzten kann den Tatbestand des Lohnwuchers i.S. von § 138 II BGB erfüllen. Ob die Ausbeutung einer Zwangslage erfolgt, kann nur im Einzelfall beurteilt werden. Die Tätigkeit könnte auch gegen die guten Sitten nach § 138 Abs. 1 BGB verstoßen.
Wird im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung ein Arbeitsverhältnis festgestellt, ist nach § 139 BGB i. d. R. lediglich der Vergütungsverzicht nichtig, da bei Nichtigkeit des ganzen Vertrags der Arbeitnehmerschutz in sein Gegenteil verkehrt würde. Bei Tarifbindung wird die nichtige Lohnvereinbarung durch den Tariflohn ersetzt, ansonsten ist d...