Andreas Sprenger, Jutta Schwerdle
3.3.1 Auswirkungen des Krankengeldbezugs – Lohnsteuer
In aller Regel ist die Abrechnung auch beim Bezug von Krankengeld unproblematisch. Der Arbeitgeber gewährt – sofern die Beschäftigungszeit ein Jahr nicht überschreitet – nach Ablauf der Entgeltfortzahlung grundsätzlich keine Bezüge mehr. Für den Monat, in dem die Entgeltfortzahlung endet, werden noch die Entgelte und Bezüge im Lohnabrechnungsprogramm erfasst. Für die Lohnsteuerberechnung ergeben sich keine Besonderheiten, weil der Beschäftigte steuerlich weiterhin als Arbeitnehmer zählt. Es kommt also weder zu einem geänderten Lohnzahlungszeitraum noch zur Anwendung der Tageslohntabelle. Die Steuertage werden weiter im Lohnkonto mitgeführt.
Unter Umständen sind Entgeltbestandteile erst nach Ablauf der Entgeltfortzahlung fällig. Der während der ersten 6 Wochen der Krankheit zu zahlende Tagesdurchschnitt der Zuschläge, Bereitschaftsdienst-, Rufbereitschaftsentgelte der letzten drei Kalendermonate – der sog. "Aufschlag" – ist erst im übernächsten Monats fällig (§ 24 Abs. 1 Satz 4 TVöD/TV-L). Dies bedeutet: der "Aufschlag" für die Krankheitstage im Januar ist fällig am 31.3., der "Aufschlag" für Krankheitstage im Februar ist fällig am 30.4. In diesen Monaten befindet sich der Beschäftigte bereits im Krankengeldbezug. Die sechswöchige Entgeltfortzahlung ist abgelaufen.
Nachzahlungen nach Ablauf der Entgeltfortzahlung
Kommt es nach Ablauf der Entgeltfortzahlung noch zur Auszahlung von Arbeitslohn – z. B. aufgrund von zeitversetzter Abrechnung – werden diese Zahlungen nach den allgemeinen Regelungen versteuert. Laufende Zahlungen werden dem Lohnzahlungszeitraum zugeordnet, sonstige Bezüge dem Auszahlungsmonat. Auch während des Bezugs von Krankengeld oder anderen Ersatzleistungen bleibt der Beschäftigte steuerlich Arbeitnehmer, alle Lohnsteuerdaten (Steuerklasse usw.) gelten weiter.
Lohnersatzleistungen wie das Krankengeld, Kinderkrankengeld, Verletztengeld usw. sind zwar steuerfrei, unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt. In der Lohnabrechnung spielt der Progressionsvorbehalt keine Rolle. Ob ein Fall des Progressionsvorbehalts aufgrund von Entgeltersatzleistungen vorliegt, erkennt die Finanzverwaltung durch den Kennbuchstaben "U" in der Jahreslohnsteuerbescheinigung.
Das Lohnprogramm setzt im Lohnkonto und in der Jahreslohnsteuerbescheinigung diesen Kennbuchstaben "U", wenn
- für mindestens 5 aufeinander folgende Arbeitstage
- der Anspruch auf Arbeitslohn im Wesentlichen weggefallen ist.
Im Wesentlichen bedeutet, dass die Grundbezüge des Beschäftigten weggefallen sind. Bescheinigt wird nur der Buchstabe "U" – für welchen Zeitraum der Lohnanspruch weggefallen ist, muss nicht bescheinigt werden.
Kennbuchstabe U
In aller Regel erkennt ihr Lohnprogramm alle Fälle, bei denen der Kennbuchstabe "U" geschlüsselt werden muss. Voraussetzung ist allerdings, dass Sie im Lohnprogramm das Ende der Entgeltfortzahlung bzw. der Lohnzahlung taggenau eingeben.
3.3.2 Auswirkung des Krankengeldbezugs – Sozialversicherung
Sofern der Beschäftigte während des Bezugs von Krankengeld, Verletztengeld oder Krankentagegeld aus einer privaten Krankenversicherung keine weiteren Leistungen des Arbeitgebers bezieht, endet das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis mit dem Arbeitgeber. Gleichwohl bleibt der Beschäftigte in der Kranken-, Pflegeversicherung, der Renten- und Arbeitslosenversicherung versichert. Daher ist auch bei Bezug von Krankengeld keine "Abmeldung" des Arbeitnehmers vorzunehmen. Allerdings ist unter Umständen eine Unterbrechungsmeldung zu erstellen.
Unterbrechungsmeldung: Zur Sicherstellung von Beitragszeiten in der Rentenversicherung muss das Entgeltabrechnungsprogramm ab einem vollen Kalendermonat mit Bezug von Krankengeld eine Unterbrechungsmeldung absetzen (Meldegrund 51). Nähere Einzelheiten siehe Lexikonstichwort "Unterbrechungsmeldung". Endet die Beschäftigung während des Bezugs von Krankengeld, ist eine normale Abmeldung auf das Ende der Beschäftigung durchzuführen. Maßgebend für die Unterbrechungsmeldung ist der volle Kalendermonat (nicht Zeitmonat), für den der Arbeitgeber keine Leistungen gewährt hat und der Beschäftigte gleichzeitig Krankengeld oder andere Entgeltersatzleistungen der Sozialversicherungsträger bezogen hat.
Während der Zeit, in denen der Beschäftigte zwar Krankengeld der Krankenkasse, aber keinerlei Leistungen bzw. nur geringfügige, sozialversicherungsfreie Leistungen des Arbeitgebers bezieht, werden im Lohnprogramm keine SV-Tage mitgeführt (Vereinbarung der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger). Dies hat unter Umständen weitreichende Auswirkung auf den Beitragsabzug von Einmalzahlungen im selben Jahr.
Praxis-Beispiele
Krankengeld und SV-Tage
Der Beschäftigte fällt ab 10.01.2024 aus der Entgeltfortzahlung heraus, er bezieht Krankengeld. Der Beschäftigte hat keinen Anspruch auf Krankengeldzuschuss, da er die hierfür erforderliche Beschäftigungszeit von mehr als einem Jahr noch nicht erreicht hat und auch während der Krankheitszeit nicht vollendet. Erst zum 1.10.2024 ist er wieder arbeitsfähig.
Für den Zeitraum 11.1.2024 bis 30.9.2024 w...