Grundsätzlich endet die Entgeltfortzahlung mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Hat jedoch der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis "aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit" gekündigt, und endet die Kündigungsfrist noch innerhalb der sechswöchigen Entgeltfortzahlungsfrist, muss der Arbeitgeber – über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus – Entgeltfortzahlung bis zur Dauer von 6 Wochen leisten (§ 8 Abs. 1 EFZG).

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