Achim Stapf, Christoph Tillmanns
Unabhängig von der tatsächlichen Möglichkeit, die Leistung zu erbringen, können mehrere Arbeitsverträge nebeneinander bestehen. Häufig sind in der Praxis das Nebeneinander einer Hauptbeschäftigung und einer Nebentätigkeit auf Basis geringfügiger Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber zu finden. Aber auch 2 sozialversicherungspflichtige Teilzeitbeschäftigungen nebeneinander sind denkbar.
Für die Zeit der Freistellung kommen verschiedene Fallkonstellationen in Betracht.
16.5.1 Unwiderrufliche Freistellung (ohne weitere vertragliche Regelungen)
Eine unwiderrufliche Freistellung wird der Regelfall sein. Das bietet sich schon deshalb an, weil der Arbeitgeber typischerweise Urlaubsansprüche und jegliche Zeitguthaben aus Überstunden, Mehrarbeit oder Arbeitszeitkonten in dieser Zeit verrechnen möchte.
Da mit einer Wiederaufnahme der Arbeit nicht zu rechnen ist, kann der Beschäftigte rechtlich wie tatsächlich ein weiteres Beschäftigungsverhältnis eingehen. Ohne eine vertragliche Regelung muss sich der Arbeitnehmer anderweitigen Verdienst nicht anrechnen lassen, da kein Annahmeverzug des Arbeitgebers, sondern ein endgültiger Verzicht auf die Arbeitsleistung vorliegt.
16.5.2 Widerrufliche Freistellung (ohne weitere vertragliche Regelungen)
Eine nur widerrufliche Freistellung ist in jedem Fall ausdrücklich schriftlich zu vereinbaren. Sie kann in Betracht kommen, wenn beispielsweise bestehende Verdachtsmomente noch geklärt werden müssen und sich ggf. eine Änderung zugunsten des Beschäftigten ergeben könnte. Auch für den Fall einer Übergabe/Einarbeitung des Nachfolgers oder eines Engpasses beim Arbeitgeber könnte man an eine solche Regelung denken.
Die Aufnahme einer weiteren Beschäftigung ist rechtlich wie tatsächlich auch hier möglich.
Problematisch wird es, wenn der 1. Arbeitgeber die Freistellung widerruft. Jetzt kann der Beschäftigte nur noch einen Vertrag erfüllen. Da der Beschäftigte (eines der beiden Arbeitsverhältnisse) jederzeit kündigen kann, besteht nur wegen der Kündigungsfristen eine theoretische Gefahr auf Schadensersatz wegen Pflichtverletzung.
16.5.3 Sinnvolle Regelungen bei Freistellung
In der Praxis wird die Freistellung schriftlich geregelt. Da es sich in aller Regel um Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses handelt, ist die Schriftform schon wegen der Wirksamkeit der Beendigung gem. § 623 BGB zwingend erforderlich.
Die Vereinbarung kann die Beendigung des Arbeitsverhältnisses selbst enthalten (Aufhebungsvertrag: „Die Unterzeichnenden heben das Arbeitsverhältnis zum 00.00.0000 auf) oder auf eine Kündigung Bezug nehmen (Abwicklungsvertrag: Die Unterzeichnenden sind sich einig, dass das Arbeitsverhältnis durch die Arbeitgeberkündigung vom 00.00.0000 am 00.00.0000 + Frist endet).
In jedem Fall wird dann die Freistellung ausdrücklich geregelt.
16.5.3.1 Freistellung
"Der Beschäftigte wird ab 00.00.0000 unwiderruflich von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt."
16.5.3.2 Freistellung unter Verrechnung von Urlaub etc.
"Der Beschäftigte wird ab 00.00.0000 unter Verrechnung seiner Ansprüche auf Urlaub und seiner Zeitguthaben aus Mehrarbeit, Überstunden, Schicht- und Gleitzeitguthaben und Arbeitszeitgutschriften aus sonstigen Gründen unwiderruflich von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt."
16.5.3.3 Frühere Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Grundsätzlich könnte man vereinbaren, dass der Beschäftigte zur Aufnahme einer neuen Tätigkeit jederzeit durch die schriftliche Erklärung das Arbeitsverhältnis vorzeitig beenden darf.
"Der Beschäftigte erhält das Recht, das Arbeitsverhältnis jederzeit durch eine schriftliche Mitteilung an den Arbeitgeber mit einer Frist von 5 Kalendertagen zum Schluss einer Woche zu beenden."
16.5.3.4 Sprinterklausel
Als Sprinterklausel wird eine Vereinbarung über die vorzeitige Beendigung im Falle eines neuen Beschäftigungsverhältnisses bezeichnet, das mit einer Erhöhung der Abfindung verbunden ist.
"Der Beschäftigte erhält das Recht, das Arbeitsverhältnis jederzeit durch eine schriftliche Mitteilung an den Arbeitgeber mit einer Frist von 5 Kalendertagen zum Schluss einer Woche zu beenden. Für jede volle Woche der vorzeitigen Beendigung erhöht sich die Abfindung um 1/52 Jahresgehalt."
Da der Arbeitgeber während der Freistellung das Arbeitsentgelt nebst Arbeitgeberanteilen zur Sozialversicherung weiter zu bezahlen hat, ist die Sprinterklausel auch im Interesse des Arbeitgebers. Der Vorteil für den Beschäftigten ist die Klarheit nur eines Arbeitsverhältnisses und damit der Steuerklasse ohne den Verlust auf das ausgehandelte Volumen des Aufhebungs- bzw. Abwicklungsvertrags.