Arbeitslose müssen sich frühzeitig nach der Kündigung persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden (§ 38 Abs. 1 SGB III). Die Verpflichtung zur frühzeitigen Vorsprache bei der Agentur für Arbeit besteht unabhängig von der individuellen Kündigungsfrist spätestens 3 Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder Ausbildungsverhältnisses. Kann die Frist faktisch nicht gewahrt werden, weil zwischen der tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder Ausbildungsverhältnisses und der Kenntnis hiervon weniger als 3 Monate liegen, hat die Meldung binnen 3 Tagen nach Kenntniserlangung zu erfolgen. Dies gilt auch für befristete Verträge. Sofern das Arbeitsverhältnis für eine kürzere Dauer als 3 Monate befristet ist, besteht diese Verpflichtung innerhalb von 3 Tagen nach Abschluss dieses Vertrages. Bei einer Zweckbefristung hat die Meldung innerhalb von 3 Tagen nach der Unterrichtung seitens des Arbeitgebers über den Zeitpunkt der Zweckerreichung zu erfolgen. Zur Wahrung der 3-Monats-Frist bzw. 3-Tages-Frist genügt auch eine Anzeige (telefonisch, schriftlich, E-Mail, Telefax) unter Angabe der persönlichen Daten und des Beendigungszeitpunkts bei der Agentur für Arbeit, wenn die persönliche Meldung nach terminlicher Vereinbarung nachgeholt wird. Die Meldefrist lässt die Möglichkeit einer freiwilligen, früheren Meldung unberührt. Die Meldepflicht besteht auch in dem Fall, dass der Arbeitgeber den Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses in Aussicht stellt. Der Verstoß gegen die Meldepflicht begründet eine Sperrzeit von 1 Woche (§ 159 Abs. 6 SGB III).

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