Achim Stapf, Christoph Tillmanns
Viele Prozesse gehen deshalb verloren, weil der Sachverhalt nicht hinreichend aufbereitet wurde. Es genügt nicht, den Sachverhalt gründlich zu ermitteln und die Sachlage zu durchdenken. Zur Selbstkontrolle ist es unerlässlich, den Kündigungssachverhalt detailliert aufzuschreiben. Bei der verhaltensbedingten Kündigung ist zu fragen:
- Was hat der zu kündigende Arbeitnehmer getan?
- Wie hätte er sich anders verhalten müssen?
- Warum wäre das möglich gewesen?
- Woher hätte der Arbeitnehmer das wissen sollen?
Nichts ist selbstverständlich! Setzen Sie daher keine Pflichten des Arbeitnehmers als selbstverständlich voraus. Stellen Sie fest, worauf die einzelnen Pflichten beruhen, wie z. B. Anweisung des Vorgesetzten.
Vermeiden Sie wertende Erklärungen, sondern erfassen Sie exakt und detailliert den Sachverhalt. Schreiben Sie also nicht z. B. der Arbeitnehmer sei häufig zu spät gekommen oder er habe die Maschine schlecht gewartet oder er habe über den Vorgesetzten schlecht geredet. Vielmehr legen Sie exakt dar, zu welchen konkreten Zeitpunkten der Arbeitnehmer zu spät gekommen ist, worin die schlechte Wartung der Maschine lag, was konkret er über den Vorgesetzten gesagt hat.
Haben Sie den Sachverhalt derart schriftlich niedergelegt, erkennen Sie in der Regel selbst sofort die Schwachpunkte und Probleme der Durchsetzbarkeit der Kündigung. Es gilt dann, diese Schwachstellen durch weitere Sachverhaltsermittlung zu beseitigen. Ein wichtiges Hilfsmittel dabei ist auch die Anhörung des zu kündigenden Arbeitnehmers. Dies ist auch deshalb von Bedeutung, weil im Prozess sowieso der Arbeitnehmer seine Sicht der Dinge einführen wird. Daher ist es sinnvoll, sich schon vorher mit dieser Sicht vertraut zu machen, und sich mit seiner Argumentation möglichst vorurteilsfrei auseinander zu setzen. Überprüfen Sie nochmals, unter Einbeziehung seiner Darlegung, den Sachverhalt und entscheiden Sie danach erneut, ob der Sachverhalt die Kündigung wirklich trägt.
Diese schriftliche Niederlegung des Kündigungssachverhalts ist nicht nur ein zweckdienliches Hilfsmittel zur rationalen Überprüfung der Kündigungsentscheidung, vielmehr ist dies dann auch Grundlage der Information des Betriebsrats sowie des Anwalts und des Gerichts.
Neben der Feststellung des objektiven Sachverhalts ist größtes Augenmerk auch auf die Frage der Beweisbarkeit des Kündigungssachverhalts zu legen. Stellen Sie insbesondere auch aufgrund der Einlassung des Arbeitnehmers fest, welcher Teil des Sachverhalts unstreitig ist. Bezüglich des übrigen Sachverhalts prüfen Sie, wodurch der jeweilige Umstand bewiesen werden kann. Die entsprechenden Beweise sind zu sichern.
Bei der verhaltensbedingten Kündigung ist häufig ein Schwachpunkt das Vorliegen einer wirksamen Abmahnung. Prüfen Sie daher, ob eine wirksame Abmahnung aus den letzten 2 bis 3 Jahren mit vergleichbarem Inhalt vorliegt und vor allem, ob deren Inhalt auch im Bestreitensfall bewiesen werden kann.
Bei der krankheitsbedingten Kündigung ist ein häufiger Schwachpunkt ein zu pauschaler und oberflächlicher Vortrag hinsichtlich der betrieblichen wie wirtschaftlichen Auswirkungen der Fehlzeiten. Dem Gericht müssen so detailliert wie möglich die Betriebsablaufstörungen sowie wirtschaftlichen Auswirkungen innerhalb der letzten 3 Jahre dargelegt werden.