Eine Kündigung ohne vorherige Anhörung des Betriebsrats ist absolut unwirksam (§ 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG). Die hierauf beruhende Unwirksamkeit der Kündigung muss der Arbeitnehmer innerhalb der 3–Wochen–Klagefrist gemäß § 4 KSchG und in jedem Verfahren arbeitsgerichtlich geltend machen.

Fehler im Anhörungsverfahren führen dann zur Unwirksamkeit der Kündigung, wenn diese Mängel vom Arbeitgeber zu verantworten sind. Vom Betriebsrat zu verantwortende Mängel führen gleichfalls zur Unwirksamkeit, wenn der Arbeitgeber diese Mängel vor Ausspruch der Kündigung veranlasst hat (z. B. einen Umlaufbeschluss des Betriebsrats). Desgleichen wenn der Arbeitgeber kündigt, obwohl er weiß, dass das Betriebsratsgremium sich mit der Kündigung noch gar nicht befasst haben kann.

Typische vom Arbeitgeber zu verantwortende Fehler beim Anhörungsverfahren sind u. a.:

  • Unterlassen der Anhörung
  • unvollständige Unterrichtung über die notwendigen Daten des Arbeitnehmers
  • unvollständige Mitteilung der Kündigungsgründe
  • Ausspruch der Kündigung vor Ablauf der Äußerungsfrist ohne Stellungnahme des Betriebsrats

Typische vom Betriebsrat zu verantwortende Fehler sind u. a.:

  • Stellungnahme erfolgt nicht schriftlich[1]
  • Zustimmung nur des Betriebsratsvorsitzenden ohne Beschlussfassung des Gremiums
  • verspätete Stellungnahme durch den Betriebsrat

In Fällen, in denen zwischen Anhörung und Ausspruch der Kündigung eine nicht unerhebliche Zeit liegt, stellt sich die Frage, ob der Betriebsrat erneut angehört werden muss. Dies ist jedoch nach einem Urteil des BAG dann nicht erforderlich, wenn sich zwischenzeitlich der Kündigungssachverhalt nicht bzw. nicht wesentlich verändert hat.[2] Anders ist jedoch die Sache zu bewerten, wenn sich die Sachlage wesentlich geändert hat bzw. neue Kündigungsgründe hinzugetreten sind.

Für die Wirksamkeit einer Kündigung ist dagegen nicht ausschlaggebend, ob dem Betriebsrat alle Gründe mitgeteilt wurden, die objektiv für die Kündigung von Bedeutung sein können.[3] Allerdings können Gründe, über die der Betriebsrat nicht unterrichtet wurde, obwohl sie dem Arbeitgeber bekannt waren, nicht im Kündigungsschutzverfahren berücksichtigt werden.[4]

[1] Das BAG hat jedoch in einer Entscheidung, Beschluss v. 11.6.2002, 1 ABR 43/01, die zwar die Einstellung eines Mitarbeiters betraf, jedoch auf die Frage der wirksamen Zustimmungsverweigerung zur Kündigung entsprechend angewendet werden dürfte, festgestellt, dass eine per Telefax übermittelte Kopie des unterzeichneten Verweigerungsschreibens ausreichend ist.
[4] BAG, Urteil v. 18.12.1980, 2 AZR 1006/78; BAG, Urteil v. 1.4.1981, 7 AZR 1003/78; BAG, Urteil v. 12.3.1986, 7 AZR 20/83.

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