Achim Stapf, Christoph Tillmanns
Der Kündigungsschutz des § 17 MuSchG wird in § 18 BEEG ausgedehnt auf die Dauer der Elternzeit. Das Kündigungsverbot beginnt mit dem Antrag auf Elternzeit, frühestens aber 8 Wochen vor dessen Beginn. Voraussetzung ist ein formwirksames (schriftliches) Elternzeitverlangen. Wird Elternzeit ab der Geburt des Kindes begehrt, ist der voraussichtliche Entbindungstermin maßgeblich für den Beginn des Kündigungsschutzes. Der auf den Zeitpunkt des Elternzeitverlangens vorgezogene Kündigungsschutz gilt nur für den ersten Abschnitt der Elternzeit. Bei Unterbrechungen der Elternzeit oder einer späteren Inanspruchnahme des 3. Jahres greift der Kündigungsschutz nur in den Zeiträumen der Elternzeit selbst, der vorlaufende Kündigungsschutz entfällt.
Der Kündigungsschutz endet mit Ende der Elternzeit ohne jede Nachwirkung. Besteht zu diesem Zeitpunkt allerdings eine erneute Schwangerschaft, greift nun wieder der besondere Kündigungsschutz nach § 17 MuSchG.
Der Kündigungsschutz gilt auch für die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten, Heimarbeiter und ihnen Gleichgestellte (§ 20 BEEG).
Das Kündigungsverbot besteht auch für die Arbeitnehmer, die während der Elternzeit bei ihrem Arbeitgeber Teilzeit in den zulässigen Grenzen des § 15 Abs. 7 BEEG (zwischen 15 und 30 Stunden) arbeiten. Maßgeblich ist der verabredete Umfang der Arbeitszeit. Vorübergehende Überschreitungen z. B. durch Mehrarbeit sind unschädlich. Er greift auch für die Arbeitnehmer, die bereits zuvor in diesem Rahmen von 15 bis 30 Stunden in Teilzeit arbeiteten und ohne Elternzeit in Anspruch zu nehmen, im bisherigen Umfang weiterarbeiten. Voraussetzung ist allerdings, dass sie Anspruch auf Elterngeld nach § 1 während des Bezugsraums nach § 4 BEEG haben. Bei ihnen ist dem Arbeitgeber aber unter Umständen nicht bekannt, ob sie Anspruch auf Elterngeld haben. Daher müssen sich die Arbeitnehmer im Fall einer Kündigung in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 1 MuSchG binnen 2 oder nach § 4 Satz 1 KSchG binnen 3 Wochen nach Zugang der Kündigung auf den besonderen Kündigungsschutz berufen. Welche Frist gilt, ist von der Rechtsprechung nicht endgültig geklärt. Der Sonderkündigungsschutz besteht unabhängig davon, ob das Arbeitsverhältnis vor oder erst nach der Geburt begründet wurde.
Herr A trat ab dem 1.1.2018 in die Dienste der Gemeinde B. Im Arbeitsvertrag war die Geltung des TVöD sowie eine wöchentliche Arbeitszeit von 19,5 Stunden vereinbart. Herr A ist Vater eines 6 Monate alten Kindes und bezieht Elterngeld nach § 1 BEEG. Da die Gemeinde mit den Leistungen von Herrn A nicht zufrieden war, kündigte sie noch während der Probezeit mit Schreiben vom 10.6.2018 das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31.7.2018. Herr A beruft sich auf den besonderen Kündigungsschutz des § 18 Abs. 2 Nr. 2 BEEG und macht die Unwirksamkeit der Kündigung geltend. Nach Auffassung des BAG zu Recht. Die Gemeinde bedürfte der Zustimmung der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde.
In derartigen Fällen empfiehlt es sich grundsätzlich, das Arbeitsverhältnis nach § 14 Abs. 2 TzBfG zu befristen, weil nur auf diesem Weg die Möglichkeit einer Erprobung besteht.
Hiervon zu unterscheiden ist der Fall, dass ein Beschäftigter während der Elternzeit bei einem anderen Arbeitgeber in Teilzeit arbeitet. Hier besteht kein besonderer Kündigungsschutz nach § 18 BEEG. Allerdings lässt dieses zusätzliche Arbeitsverhältnis den Kündigungsschutz beim ruhenden Arbeitsverhältnis unberührt, selbst wenn es ohne die nach § 15 Abs. 4 BEEG erforderliche Zustimmung des Arbeitgebers erfolgt. Jedoch kann hierin ein Grund für die Zulassung der Kündigung durch die für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde liegen.
Die Elternzeit kann auch in 2 aufeinander folgenden Arbeitsverhältnissen geltend gemacht werden. Der Sonderkündigungsschutz besteht dann in beiden Arbeitsverhältnissen.
Die Arbeitnehmerin, Mutter eines am 20.12.2017 geborenen Kindes, war beim Arbeitgeber A beschäftigt. Nach der Geburt des Kindes nahm sie Elternzeit in Anspruch. Das Arbeitsverhältnis endete am 31.12.2018. Ab 1.1.2019 bestand ein Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber B. Am 25.3.2019 beantragte sie Elternzeit zum 1.5.2019. Dies lehnte Arbeitgeber B ab und kündigte zum 31.5.2019. Diese Kündigung ist im Hinblick auf § 18 Abs. 1 Satz 1 BEEG unwirksam. Da mit dem Ausscheiden der Arbeitnehmerin aus dem früheren Arbeitsverhältnis die Elternzeit zum 31.12.2018 sein Ende gefunden hat, waren zum Zeitpunkt der Kündigung die Voraussetzungen des Sonderkündigungsschutzes wieder gegeben. § 18 Abs. 1 Satz 1 BEEG erfordert nur die Geltendmachung und räumt dem Arbeitnehmer die Möglichkeit ein, Teilansprüche geltend zu machen.
Beachten Sie, dass sich bei einer Arbeitnehmerin der Kündigungsschutz nach dem MuSchG und dem BEEG überlappen kann. In diesem Fall muss die Kündigung zuvor nach beiden Gesetzen für zulässig erklärt werden. Kommt noch hinzu, dass die Arbeitnehmerin schwerbehindert ist, ist auch...