Achim Stapf, Christoph Tillmanns
Mitglieder des Wahlvorstands sowie Wahlbewerber (nicht aber Wahlbewerber zum Wahlvorstand) genießen gleichfalls denselben Sonderkündigungsschutz. Für Mitglieder eines Wahlvorstands beginnt der Kündigungsschutz mit ihrer Bestellung. Bei Wahlbewerbern setzt er ein, wenn ein Wahlvorstand bestellt ist und der betroffene Arbeitnehmer als Bewerber auf einem Wahlvorschlag steht, der mit den entsprechenden Unterschriften ausgestattet ist. Eine bereits erfolgte Einreichung eines Wahlvorschlags bei dem Wahlvorstand ist nicht erforderlich. An die Bekanntgabe des Wahlergebnisses schließt sich der nachwirkende Kündigungsschutz von einem halben Jahr an. Es ist nur eine außerordentliche Kündigung, allerdings ohne Zustimmung des Betriebsrats/Personalrats, zulässig (§ 15 Abs. 3 KSchG).
In Bezug auf Ersatzmitglieder des Betriebs- oder Personalrats ist zu unterscheiden:
Als Ersatzmitglied kommt ihnen kein besonderer Kündigungsschutz zu. Allerdings sind sie noch 6 Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses als erfolgloser Wahlbewerber vor ordentlichen Kündigungen geschützt. Werden sie aber wegen eines Vertretungsfalls zum Betriebs- oder Personalratsmitglied, sind sie amtierendes Mitglied dieses Organs und genießen denselben Sonderkündigungsschutz wie die regulären Mitglieder für die Dauer ihrer Vertretung. Nach Beendigung des Vertretungsfalls genießen sie denselben Sonderkündigungsschutz wie ehemalige Betriebsratsmitglieder, sodass die ordentliche Kündigung für die Dauer eines Jahres ausgeschlossen ist. Dieser nachwirkende Kündigungsschutz setzt aber voraus, dass sie auch in irgendeiner Weise eine Tätigkeit für den Betriebs- oder Personalrat geleistet haben, z. B. an einer Sitzung teilgenommen haben.
Das Nachrücken der Ersatzmitglieder in den Betriebs- oder Personalrat vollzieht sich nach § 25 BetrVG "automatisch". Liegt ein Verhinderungsfall eines Mitglieds vor, so ist das entsprechende Ersatzmitglied ab dem Beginn des Verhinderungsfalls ohne weiteres Zutun amtierendes Mitglied des Gremiums.
Das Betriebsratsmitglied A fällt Samstagnacht die Treppe herunter und wird ins Krankenhaus eingeliefert. Ab diesem Zeitpunkt ist Ersatzmitglied E "automatisch" Betriebsratsmitglied. Sollte er am folgenden Montag wegen eines Diebstahls die an sich berechtigte fristlose Kündigung ausgehändigt erhalten, so ist diese unwirksam. Da E jetzt Betriebsratsmitglied ist, wäre die fristlose Kündigung nur möglich, wenn der Betriebsrat dieser Kündigung nach § 103 BetrVG ausdrücklich zugestimmt hat.
Dem Arbeitgeber ist daher bei der Kündigung von Ersatzmitgliedern zu raten, sich immer vorher zu vergewissern, dass diese nicht gerade durch einen Vertretungsfall zum amtierenden Betriebsratsmitglied geworden sind, zumal hier auch Manipulationsmöglichkeiten bestehen.