Bei der außerordentlichen Kündigung (ungenau: "fristlose" Kündigung) hat die Personalvertretung lediglich ein Recht auf Anhörung (§ 79 Abs. 3 BPersVG). Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber die Kündigung erst aussprechen darf, nachdem er dem Personalrat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat.
Anwendungsfälle
Das Anhörungsrecht besteht für den Fall der außerordentlichen Kündigung, sei es, dass sie fristlos oder unter Zubilligung einer Auslauffrist erfolgt. Zum geschützten Personenkreis zählen alle Angestellten und Arbeiter des (öffentlichen) Arbeitgebers. Sonderregelungen gelten jedoch für Personalratsmitglieder. Gemäß § 47 BPersVG bedarf deren außerordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber der vorherigen Zustimmung der Personalvertretung, der sie angehören.[1]
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