Die Kündigung kann trotz der höchstpersönlichen Natur des Kündigungsrechts auch von einem rechtsgeschäftlich bevollmächtigten Vertreter ausgesprochen werden.
Auf Seiten des Arbeitnehmers können sich Probleme ergeben bei Minderjährigkeit des Arbeitnehmers. Der minderjährige Arbeitnehmer darf selbst kündigen, wenn ihn der gesetzliche Vertreter ermächtigt hat, das Arbeitsverhältnis einzugehen (§ 113 BGB). Fehlt eine derartige Ermächtigung oder hat sich der gesetzliche Vertreter die Kündigung selbst vorbehalten, bedarf die Kündigung der vorherigen Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. Ohne diese Einwilligung ist die Kündigung unwirksam. Da die Einwilligung formlos gegenüber dem Minderjährigen erteilt werden kann, empfiehlt es sich im Zweifelsfall den gesetzlichen Vertreter zum Umfang der Vollmacht für den Minderjährigen zu befragen.
Ist der Minderjährige Empfänger einer Kündigung und war er zur Eingehung des Arbeitsverhältnisses ermächtigt, wird die Kündigung mit Zugang gegenüber dem Minderjährigen wirksam. Fehlt es an der Ermächtigung, wird die Kündigung erst wirksam mit Zugang gegenüber dem gesetzlichen Vertreter (§ 131 BGB).
Auf Seiten des Arbeitgebers kann die Kündigung durch einen bevollmächtigten Vertreter erfolgen. Die Vollmacht kann formlos erteilt werden. Jedoch kann der Arbeitnehmer die Kündigung zurückweisen, wenn ihm bei Ausspruch der Kündigung keine Vollmachtsurkunde im Original vorgelegt wird. Der Empfänger der Willenserklärung soll Gewissheit haben, ob der Erklärende wirklich bevollmächtigt ist und ob er die Erklärung gegen sich gelten lassen muss.
Die Zurückweisung muss nicht sofort erfolgen, da dem Arbeitnehmer eine Überlegungsfrist zusteht. Die Zurückweisung binnen einer Woche genügt, nach 14 Tagen ist sie zu spät. Erfolgt die Zurückweisung rechtzeitig, ist die Kündigung unwirksam (§ 174 BGB).
- Ein Sachbearbeiter der Personalabteilung übergibt dem Angestellten ein Schreiben, in dem er die Kündigung erklärt. Eine Vollmacht legt er nicht vor. Weist der Arbeitnehmer binnen einer Woche die Kündigung zurück, ist sie unwirksam. Dies gilt selbst dann, wenn der Sachbearbeiter den Angestellten eingestellt hat.
- Das Land Berlin kündigt einem Wachpolizisten. Unterschrieben wurde diese Kündigung mit "im Auftrag P.". Die Unterzeichnung erfolgte, da der Abteilungsleiter ebenso wie der ranghöchste dienstälteste andere Referatsleiter längere Zeit dienstunfähig erkrankt war, durch den Leiter des Referats Dienst- und Disziplinarangelegenheiten. Der Unterzeichner nahm im Kündigungszeitpunkt die Leitung der Abteilung als Vertreter wahr. Neben der Unterschrift, und diese auch teilweise überdeckend, befand sich das Dienstsiegel des Polizeipräsidenten Berlin. Der Wachpolizist, der den Unterzeichner persönlich nicht kannte, hat die Kündigung mangels Nachweises der erforderlichen Bevollmächtigung unverzüglich zurückgewiesen. Die Kündigung war unwirksam. Daran ändert auch nichts das Beifügen eines Dienstsiegels. Das Dienstsiegel hat keine eine schriftliche Vollmacht ersetzende Wirkung.
Eine Zurückweisung ist nicht möglich, wenn dem Arbeitnehmer die Vollmacht bekannt ist. Im Bereich des öffentlichen Dienstes sind die Zuständigkeiten für Personalentscheidungen in der Regel den einschlägigen Rechtsvorschriften oder Verwaltungsbestimmungen zu entnehmen. Insoweit liegt eine Inkenntnissetzung im Sinne des § 174 BGB vor. Unabhängig davon ist bei einer Kündigung durch den Leiter der Personalabteilung eine Vollmachtsvorlage entbehrlich.
Dies gilt jedoch nicht bei einer Kündigung durch den Personalsachbearbeiter. Auch ist es unerheblich, ob der Kündigende Beauftragter im Sinne des § 12 Verwaltungsverfahrensgesetz ist, da dieses Gesetz hier nicht anwendbar ist. Bei Betrieben in privater Rechtsform kann die Vollmacht auch in der Prokura, einer Generalvollmacht oder Handlungsvollmacht enthalten sein.
Zur Vermeidung von Unklarheiten sollte durch Aushang oder Betriebs- oder Dienstordnung bekannt gemacht werden, welche Personen zur Kündigungserklärung oder zur Entgegennahme von Kündigungen berechtigt sind.
Kündigungen sollten grundsätzlich durch den gesetzlichen Vertreter des Arbeitgebers oder den Personalleiter unterschrieben werden. Ist dies nicht möglich, ist das Kündigungsschreiben von einem Bevollmächtigten zu unterzeichnen, dessen Vollmacht dem Arbeitnehmer bekannt ist. Anderenfalls ist unaufgefordert die Vollmachtsurkunde beizulegen.
Bei einer fristlosen Kündigung ist auf die Vollmachtsvorlage besonders zu achten, da eine Wiederholung der Kündigung nach Ablauf der zweiwöchigen Ausschlussfrist (§ 54 Abs. 2 BAT) nicht mehr möglich ist.