Bei Abwesenden ist die Kündigung zugegangen, wenn sie in seinen Machtbereich - z.B. Briefkasten, Wohnung, Geschäftsräume, Postschließfach - gelangt und er unter gewöhnlichen Umständen von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen kann.
Arbeitgeber lässt durch Boten Kündigungsschreiben überbringen. Der Bote wirft um 17.00 Uhr das Schreiben in den Briefkasten. Das Schreiben ist erst am nächsten Tag zugegangen, da nicht zu erwarten ist, dass der Arbeitnehmer nach der allgemeinen Postzustellung nochmals den Briefkasten überprüft.
Es genügt die abstrakte Möglichkeit der Kenntnisnahme.
Dem Arbeitgeber obliegt die Darlegungs- und Beweislast für den Zugang und den Zeitpunkt des Zugangs. Daher sollte dem Nachweis des Zugangs besondere Sorgfalt gewidmet werden. Beachten Sie insbesondere, dass der Nachweis der Absendung nicht genügt. Mit den unterschiedlichen Zustellungsmöglichkeiten einer Kündigungserklärung gehen auch unterschiedliche Probleme einher:
Normale Briefzustellung
Zugang erfolgt, wenn der Hausbriefkasten üblicherweise geleert wird. Dies ist die unsicherste Art der Zustellung. Bestreitet der Empfänger den Zugang, ist der Nachweis nicht möglich. Daher ist hiervon dringend abzuraten.
Einwurf-Einschreiben
Hier wird der Einwurf in den Briefkasten oder Postfach des Empfängers von der Post dokumentiert.
Übergabe-Einschreiben
Hier wird der Empfang des Briefes durch den Empfänger schriftlich bestätigt. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Arbeitnehmer selbst das Kündigungsschreiben entgegennimmt. Es genügt, wenn das Kündigungsschreiben an eine Person ausgehändigt wird, die nach der Verkehrsauffassung als ermächtigt anzusehen ist, den Empfänger in der Empfangnahme zu vertreten. Es ist nicht erforderlich, dass dem Dritten eine besondere Vollmacht oder Ermächtigung erteilt worden ist. Empfangsberechtigt sind danach Familienangehörige, Lebensgefährten, Vermieter. Verweigert allerdings der Familienangehörige oder Vermieter die Entgegennahme, so ist er nicht mehr Empfangsbote. Die Erklärung geht in diesem Fall nicht zu.
Trifft der Postbote niemand an, hinterlässt er einen Benachrichtigungsschein. Dieser Benachrichtigungsschein bewirkt noch keine Zustellung. Zugang liegt erst vor, wenn der Empfänger den Brief abholt. Beachten Sie, dass es hierdurch zu äußerst unliebsamen Verzögerungen kommen kann.
Eigenhändige Zustellung durch die Post
Hier erfolgt die Auslieferung des Kündigungsschreibens durch die Post nur an den Empfänger persönlich oder an einen besonders Bevollmächtigten. Im Übrigen gelten die Darlegungen zum Übergabe-Einschreiben entsprechend.
Zustellung per Rückschein
Hier wird die Auslieferung der Sendung dem Absender auf einem vorbereiteten Rückschein bestätigt. Diese Zustellung ist nur möglich in Verbindung mit der Zustellung durch Übergabe-Einschreiben oder durch eigenhändige Zustellung durch die Post. Die dortigen Darlegungen gelten entsprechend.
Zustellung per Boten
Zugang erfolgt mit Übergabe des Kündigungsschreibens. Erfolgt die Übergabe an Familienangehörige oder Vermieter, wird auf obige Darlegungen zum Übergabe-Einschreiben verwiesen. Ist ein Briefkasten nicht vorhanden, erfolgt der Zugang, wenn der Brief vollständig unter die Wohnungstür des Empfängers geschoben wird. Der Vorteil der Zustellung durch Boten besteht darin, dass der Bote in einem etwaigen Kündigungsschutzprozess als Zeuge fungieren kann.
Zustellung durch Gerichtsvollzieher
Eine sichere, wenn auch zeitraubende und umständliche Art der Zustellung. Der Gerichtsvollzieher wird persönlich beauftragt (§ 167 ZPO). Er stellt regelmäßig persönlich zu. Ist der Empfänger abwesend, erfolgt eine Ersatzzustellung, indem das Kündigungsschreiben bei der Post oder Geschäftsstelle des Amtsgerichts niedergelegt und der Empfänger hiervon benachrichtigt wird. Damit ist die Zustellung vollzogen. Eine Abholung des Empfängers ist nicht erforderlich (§ 132 BGB).
Öffentliche Zustellung
Ist der Aufenthalt des Arbeitnehmers trotz Nachforschungen beim Einwohnermeldeamt und der zuletzt zuständigen Postdienststelle unbekannt, besteht die Möglichkeit der öffentlichen Zustellung nach § 132 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 204 ff. ZPO.
Beachten Sie, dass das Verwaltungszustellungsgesetz mit seinen Zugangsfiktionen im Bereich des Arbeits- und Tarifrechts nicht anwendbar ist.
Stellen Sie zu durch persönliche Übergabe mit Empfangsbestätigung oder im Beisein von Zeugen. Ist dies nicht möglich, empfiehlt sich eine Überbringung durch Boten an die Privatanschrift. Der Bote hat Datum und Uhrzeit der Aushändigung oder des Einwurfs in den Briefkasten schriftlich mitzuteilen. Handelt es sich um ein Mehrfamilienhaus, ist in dem Protokoll auch exakt zu vermerken, in welchen Briefkasten das Kündigungsschreiben eingeworfen wurde. Beachten Sie, dass es sich bei dem Boten nicht um eine Person handeln darf, die den Arbeitgeber in einem etwaigen späteren Prozess vertreten würde, da es sonst Probleme mit dem Zeugenbeweis gibt.