Ist der Arbeitnehmer im Urlaub, im Krankenhaus, in Kur oder in Haft, so geht ein an die Wohnungsanschrift gerichtetes Kündigungsschreiben gleichwohl mit Einwurf in den Briefkasten zu, auch wenn dem Arbeitgeber die Abwesenheit oder gar die Urlaubsadresse bekannt ist.[1] Andererseits braucht der Arbeitnehmer, der eine ständige Wohnung hat und diese nur vorübergehend während des Urlaubs nicht benutzt, keine besonderen Vorkehrungen hinsichtlich möglicher Zustellungen zu treffen. Vielmehr hat er die Möglichkeit, nachträglich Kündigungsschutzklage zu erheben (§ 5 KSchG).

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