Die Einberufung zum Grundwehrdienst, einer Wehrübung von mehr als 3 Tagen oder zum Zivildienst führt nicht zum Erlöschen, sondern zum Ruhen des Arbeitsverhältnisses (§ 1 Abs. 1 Arbeitsplatzschutzgesetz, § 78 Zivildienstgesetz). Nach Beendigung des Wehr- bzw. Zvildienstes besteht ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung. Hat der Arbeitgeber befristet eine Ersatzkraft eingestellt und endet der Dienst vorzeitig, hat dies ohne ausdrückliche Vereinbarung keine Auswirkung auf das Arbeitsverhältnis mit der Ersatzkraft. Mehraufwendungen durch vorübergehende Beschäftigung von 2 Arbeitnehmern auf einem Arbeitsplatz werden aber vom Bund erstattet (§ 1 Abs. 5 ArbPlSchG).
Von der Zustellung des Einberufungsbescheids an bis zur Beendigung des Grundwehrdienstes bzw. Zivildienstes darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht ordentlich kündigen (§ 2 Abs. 1 ArbPlSchG). Für Soldaten auf Zeit gilt dies entsprechend für die zunächst auf 6 Monate festgesetzte Dienstzeit sowie die endgültig auf insgesamt nicht mehr als 2 Jahre festgesetzte Dienstzeit (§ 16a ArbPlSchG). Bei Wehrübungen gilt dieses absolute Kündigungsverbot für die Dauer der Wehrübung, also nicht schon ab Zugang des Einberufungsbescheids.
Der Arbeitgeber darf darüber hinaus auch nicht aus Anlass des Wehr- bzw. Zivildienstes kündigen. Eine Anlasskündigung liegt z.B. vor, wenn gekündigt wird im Hinblick auf
- Erfassung
- Musterung
- Wehrübung.
In einem etwaigen Kündigungsschutzprozess muss der Arbeitgeber beweisen, dass er nicht aus Anlass des Wehr- bzw. Zivildienstes gekündigt hat.
Eine außerordentliche Kündigung bleibt möglich. Grundsätzlich stellt die Einberufung zum Wehr- oder Zivildienst keinen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung dar. Eine Ausnahme hiervon gilt für unverheiratete Arbeitnehmer in Kleinbetrieben (§ 2 Abs. 3 ArbPlSchG).
Kündigt der Arbeitgeber nach Zustellung des Einberufungsbescheids oder während des Wehr- bzw. Zivildienstes, so wird die Klagefrist nach § 4 KSchG verlängert: Sie beginnt erst 2 Wochen nach Beendigung des Wehr- bzw. Zivildienstes zu laufen.
Ein befristetes Arbeitsverhältnis verlängert sich durch den Wehr- oder Zivildienst nicht. Es endet vielmehr vereinbarungsgemäß, ruht jedoch während des Zeitraums, in den der Wehr- bzw. Ersatzdienst fällt.
Für Ausländer gilt das Arbeitsplatzschutzgesetz nicht. Eine Gleichstellung ist aber geboten bei Staatsangehörigen eines EG-Mitgliedstaats, die im räumlichen Geltungsbereich des Gesetzes beschäftigt sind (BAG, Urt. v. 30.07.1986 - 8 AZR 475/84).
Bei einem türkischen Arbeitnehmer hat das BAG diesem für die Dauer eines verkürzten Grundwehrdienstes ein Leistungsverweigerungsrecht zugestanden, was der Sache nach ein Kündigungsverbot bedeutet (BAG, Urt. v. 22.12.1982 - 2 AZR 282/82). Bei einem 12-monatigen Wehrdienst eines Jugoslawen kann eine hierauf gestützte personenbedingte Kündigung sozial gerechtfertigt sein (BAG, Urt. v. 20.05.1988 - 2 AZR 682/87).