Fehlende Eignung (der Arbeitnehmer will, kann aber nicht) wie z.B. mangelnde Berufskenntnisse (LAG Düsseldorf, Urt. v. 25.11.1960 - 2 Sa 409/59) zu geringe Arbeitsleistung oder unzureichende Einarbeitung vermag eine Kündigung sozial zu rechtfertigen. Problematisch ist die Grenzlinie zu bestimmen, ab wann subjektive Eignungsmängel kündigungsrechtlich relevant werden. Es liegt in der Natur der Sache, dass die Leistungsfähigkeitder Menschen unterschiedlich ist. Daraus folgt, dass nicht jeglicher minderer Leistungsgrad eines Arbeitnehmers – verglichen mit dem eines anderen Arbeitnehmers – und nicht jede Fehlleistung eine Kündigung rechtfertigen kann. Von mehreren Arbeitnehmern erbringt immer einer die "schlechteste" Arbeit, ohne dass damit zum Ausdruck kommen muss, der betreffende Arbeitnehmer arbeite nicht zufriedenstellend (BAG, Urt. v. 22.07.1982 - 2 AZR 30/81). Daher können subjektive Eignungsmängel – insbesondere Leistungsmängel – erst dann kündigungsrelevant werden, wenn sie sich signifikant vom Eignungsniveau der zwar unterdurchschnittlichen,aber eben noch geeigneten vergleichbaren Mitarbeiter abheben.
Vor einer Kündigung wegen Eignungsmängel ist generell eine Abmahnung erforderlich (BAG, Urt. v. 18.01.1980 - 7 AZR 75/78).
Im Prozess müssen Sie die mangelnde Eignung anhand konkreter Daten und Fakten nachweisen. Häufig gehen Prozesse verloren, weil sich der Arbeitgeber auf schlagwortartig formulierte, konkret nicht greifbare Werturteile beschränkt.
Im öffentlichen Dienst kann sich eine fehlende Eignung auch aus begründeten Zweifeln an der Verfassungstreue des Arbeitnehmers ergeben. Dabei ist zu unterscheiden zwischen der Einstellung eines Bewerbers und der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses. Der öffentliche Arbeitgeber braucht einen Bewerber nur einzustellen, wenn er von dessen Eignung überzeugt ist und darf ihn bereits ablehnen, wenn vernünftige Zweifel an seiner Eignung nicht ausgeräumt werden konnten. Insofern steht dem öffentlichen Arbeitgeber bei der Eignungsprüfung ein Beurteilungsspielraum zu. Ist dagegen ein Arbeitsverhältnis begründet worden und genießt der Arbeitnehmer den Bestandsschutz des Kündigungsschutzgesetzes,steht dem Arbeitgeber ein solcher Beurteilungsspielraum nicht mehr zu. Es müssen nunmehr konkrete Umstände vorliegen, aus denen sich die mangelnde Eignung zur Wahrnehmung der übertragenen Aufgabe ergibt. Mitgliedschaft und aktives Eintreten des Arbeitnehmers in einer verfassungsfeindlichen Organisation können derartige Umstände sein, führen aber für sich alleine genommen noch nicht ohne weiteres zur sozialen Rechtfertigung der Kündigung. Maßgebend ist vielmehr, welche vertraglich vereinbarten Verhaltenspflichten dem Arbeitnehmer obliegen, welche staatliche Aufgabenstellung der öffentliche Arbeitgeber wahrzunehmen hat und welches Aufgabengebiet von dem Arbeitnehmer zu bearbeiten ist. Wirkt die außerdienstliche politischeBetätigung in die Dienststelle hinein und berührt die allgemeine Aufgabenstellung des öffentlichen Arbeitgebers oder das konkrete Aufgabengebiet des Arbeitnehmers in erheblichem Maße, rechtfertigt dies eine Kündigung.