Eine personenbedingte Kündigung wegen Ansteckungsgefahr kommt nur in Betracht, wenn die übertragene Tätigkeit mit einer Verletzungsgefahr verbunden ist, etwa bei medizinischen Arbeiten. Sofern einer – wenn auch nur geringen – Ansteckungsgefahr durch Schutzmaßnahmen nicht wirksam begegnet werden kann, ist eine personenbedingte Kündigung wegen der Gefährlichkeit dieser Krankheit gerechtfertigt.

Eine Kündigung wegen Krankheit ist während der ersten klinischen Phase der Infektion nicht gerechtfertigt. Denn in diesem Stadium ist die Arbeitsfähigkeit nicht herabgesetzt. In der zweiten und dritten klinischen Phase kommt es zunächst zu einer Vielzahl von Infektionen, die jeweils zu krankheitsbedingten kurzzeitigen Fehlzeiten führen. In diesem Stadium ist nun eine negative Gesundheitsprognose gegeben. Wie lange diese Fehlzeiten dem Arbeitgeber zumutbar sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Die dargelegten Grundsätze zur krankheitsbedingten Kündigung finden uneingeschränkt Anwendung.

Falls Arbeitskollegen oder Kunden aus irrationalen Ängsten heraus die Entlassung eines AIDS-infizierten Arbeitnehmers verlangen und für den Fall der Weigerung mit für den Betrieb nachteiligen Maßnahmen drohen, kommt eine Druckkündigung in Betracht. Der Arbeitgeber hat zunächst alles in seiner Macht stehende zu versuchen, um die Drucksituation zu beseitigen. Scheitert dies und würden bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitgeber unzumutbare Nachteile entstehen, kommt eine Kündigung in Betracht. Sollte jedoch der Arbeitgeber durch sein eigenes Verhalten – z.B. Bekanntgabe der AIDS-Infektion an Mitarbeiter – die Drucksituation verursacht haben, scheidet eine Kündigung aus.

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