Kurzbeschreibung
Muster bzw. Vorlage für die außerordentliche Kündigung mit Zustimmung des (übrigen) Personalrats gemäß § 55 Abs. 1 BPersVG. Personalvertretungsrechtliche Funktionsträger genießen gemäß § 15 KSchG Sonderkündigungsschutz.
Vorbemerkung
Dieses Muster bzw. diese Vorlage kann verwendet werden, wenn eine Kündigung gegenüber einem Mitglied des Personalrats ausgesprochen werden soll.
Mitglieder der Arbeitnehmervertretungen unterliegen im Zusammenhang mit ihrer Amtstätigkeit einem sehr weitgehenden Kündigungsschutz. Nach § 15 KSchG ist die ordentliche Kündigung von Personalräten sowie Jugend- und Auszubildendenvertretern während des Laufs ihrer Amtszeit – außer im Fall der Betriebsstilllegung – unzulässig.
Ferner muss in diesem Fall der Personalrat nicht lediglich angehört werden (§ 86 BPersVG), er muss vielmehr der beabsichtigten Kündigung ausdrücklich zustimmen, § 55 Abs. 1 BPersVG. Erfolgt keine Zustimmung, kann eine Zustimmungsersetzung durch das Verwaltungsgericht beantragt werden. Bis diese erfolgt ist, darf jedoch nicht gekündigt werden.
Im Übrigen sind die allgemeinen Kündigungsvoraussetzungen einzuhalten, wie etwa die Schriftform gemäß § 623 BGB.
Beendigung des Arbeitsverhältnisses: Meldepflicht des Arbeitnehmers / Hinweispflicht des Arbeitgebers
Personen, deren Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis endet, sind gemäß § 38 SGB III verpflichtet, sich frühzeitig bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Ausgenommen sind Auszubildende in einer betrieblichen Ausbildung.
Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III "soll" der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses frühzeitig über die Notwendigkeit eigener Aktivitäten bei der Suche nach einer anderen Beschäftigung sowie über ihre Verpflichtung zur Meldung nach § 38 SGB III bei der Agentur für Arbeit informieren, sie hierzu freistellen und die Teilnahme an erforderlichen Qualifizierungsmaßnahmen ermöglichen. Ein Verstoß gegen diese Informationspflicht des Arbeitgebers zieht allerdings grundsätzlich keine Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers nach sich (BAG, Urteil v. 29.9.2005, 8 AZR 571/04). Bei einer außerordentlichen Kündigung beträgt die vom Arbeitnehmer einzuhaltende Meldefrist regelmäßig drei Kalendertage (§ 38 Satz 2 SGB III) ab Zugang der Kündigung.
Kündigung eines Personalratsmitglieds
Herr/Frau |
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im Hause / Anschrift |
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Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses
Sehr geehrte(r) Frau / Herr ....., hiermit kündigen wir den zwischen uns am ...................... abgeschlossenen Arbeitsvertrag außerordentlich zum .......... .
Der Personalrat ist vor Ausspruch der Kündigung angehört worden. Er hat der Kündigung zugestimmt.
Wir weisen Sie darauf hin, dass Sie nach § 38 SGB III zur rechtzeitigen Meldung bei der Agentur für Arbeit verpflichtet sind. Dies muss mindestens drei Monate vor Beendigung des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses geschehen. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunkts und der Beendigung des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses weniger als drei Monate, hat die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu erfolgen. Versäumen Sie diese Frist, müssen Sie nach § 159 Abs. 6 SGB III mit einer einwöchigen Sperrfrist bei dem Bezug von Arbeitslosengeld rechnen. Eine Arbeitsuchendmeldung kann online, persönlich, telefonisch oder schriftlich erfolgen. Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht wird.
Zudem weisen wir Sie darauf hin, dass Sie eigene Aktivitäten bei der Suche nach einer anderen Beschäftigung entfalten müssen.
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Ort, Datum |
Unterschrift Arbeitgeber/in |
Das Original der Kündigung habe ich am ......... erhalten.
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Ort, Datum |
Unterschrift Mitarbeiter/in |