5.1 Unternehmensbegriff des KSVG
Nach ständiger Rechtsprechung des BSG werden vom Unternehmensbegriff des KSVG alle Unternehmen erfasst, sofern sie überhaupt ein Unternehmen in Deutschland betreiben, d. h. eine nachhaltige Tätigkeit ausüben. Da der Unternehmensbegriff im KSVG selbst nicht definiert wurde, ist der Unternehmensbegriff der gesetzlichen Unfallversicherung zugrunde zu legen. Unerheblich ist, ob mit der Verwertung künstlerischer/publizistischer Leistungen/Werke eine Gewinnerzielungsabsicht verbunden oder die Unternehmenstätigkeit auf Erwerb gerichtet ist.
- Öffentlich-rechtliche Unternehmen sind nicht von der Abgabepflicht ausgenommen.
- Die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben (z. B. eines Ministeriums) hindert nicht die Abgabepflicht nach dem KSVG. Nach dem KSVG abgabepflichtige Unternehmen sind zu vergleichen mit Arbeitgebern sozialversicherungspflichtig Beschäftigter nach dem SGB V und dem SGB VI.
- Für die Abgabepflicht einer Hochschule genügt es, dass die Kunstverwertung im Zusammenhang mit der Erfüllung von Aufgaben steht, die aus Haushaltszuweisungen, Beiträgen oder anderen Einnahmen finanziert werden. Entscheidend ist, dass die Hochschule die Leistung des selbstständigen Künstlers oder Publizisten tatsächlich in Anspruch nimmt, z. B. zum Einsatz für Unterrichtszwecke.
5.2 Bedeutung von Status, Rechtsform oder Bezeichnung
Nicht eine Vermarktung künstlerischer/publizistischer Leistungen/Werke ist maßgebend, sondern deren Inanspruchnahme für eigene (Unternehmens-)Zwecke. Auf die Bezeichnung oder Rechtsform kommt es nicht an. Die Gemeinnützigkeit steht der Abgabepflicht nicht entgegen. Unternehmer sind also alle natürlichen und juristischen Unternehmen, deren Tätigkeit einem der in der Aufzählung des § 24 KSVG genannten Zwecke dient.
Abgabepflicht der Künstler/Publizisten
Ausgenommen von der Abgabepflicht bleibt nur die Selbstvermarktung durch den Künstler/Publizisten selbst.
5.3 "Typische" Verwerter
Abgabepflichtig sind diejenigen Unternehmen, die typischerweise als Verwerter/Nutzer künstlerischer/publizistischer Werke/Leistungen tätig werden. Dies sind nach § 24 Abs. 1 KSVG:
- Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Presseagenturen (einschließlich Bilderdienste),
- Theater (ausgenommen Filmtheater), Orchester, Chöre und vergleichbare Unternehmen, deren Zweck überwiegend darauf gerichtet ist, künstlerische/publizistische Werke/Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten,
- Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer/publizistischer Werke/Leistungen zu sorgen,
- Rundfunk, Fernsehen, gleichgültig ob öffentlich-rechtlich oder privat betrieben,
- Hersteller bespielter Bild- und Tonträger (ausschließlich alleiniger Vervielfältigung),
- Galerien, Kunsthandel,
- Werbung und Öffentlichkeitsarbeit für Dritte
- Varieté- und Zirkusunternehmen, Museen,
- Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische und publizistische Tätigkeiten.
Für das Entstehen der Abgabepflicht reichen Bezeichnung, Name, tatsächliche Tätigkeit, Eintrag im Handelsregister o. Ä. aus. Unternehmen können in mehrfacher Hinsicht abgabepflichtig sein.
Mehrfache Abgabepflicht
Die Stadt O. betreibt als kommunale Einrichtungen ein Stadttheater, ein Naturkundemuseum, ein Jugendorchester, eine Galerie moderner Kunst, eine Musikschule und eine VHS. Für die Stadt O. besteht für alle Einrichtungen Abgabepflicht.
5.4 Unternehmen, die Eigenwerbung oder/und Öffentlichkeitsarbeit betreiben
Abgabepflichtig nach dem KSVG sind auch Unternehmen, die für Zwecke des eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dabei Aufträge an selbstständige Künstler/Publizisten erteilen (sog. Eigenwerber).
Aufträge werden z. B. erteilt, um Geschäftsberichte, Verkaufskataloge (Print oder Internet), Prospekte, Flyer, Zeitschriften, Broschüren, Zeitungsartikel zu erstellen, Produkte, Verpackungen zu gestalten, Konzerte, Theateraufführungen und Vorträge zu veranstalten.
5.5 Unternehmen, die unter die "Generalklausel" fallen
Ferner fallen Unternehmen unter die Abgabepflicht, wenn sie unter die sog. Generalklausel fallen; wenn sie also Aufträge an selbstständige Künstler/Publizisten erteilen, um deren Werke/Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen und im Zusammenhang damit Einnahmen erzielt werden sollen.
5.6 Bagatellgrenzen für Eigenwerber und nach der Generalklausel
Die Abgabepflicht setzt voraus, dass die Summe der Entgelte fü...