Die Abgabepflicht setzt voraus, dass die Summe der Entgelte für einen in einem Kalenderjahr erteilten Auftrag oder mehrere in einem Kalenderjahr erteilte Aufträge 700 EUR (bis 2024: 450 EUR; ab 2026: 1000 EUR) übersteigt. Bleiben die Entgelte unter dieser Grenze, besteht keine Abgabepflicht. Diese Regelung gilt nur für Eigenwerbung/Öffentlichkeitsarbeit betreibende Unternehmen und solche, die unter die sog. Generalklausel fallen. Unternehmen, die typischerweise künstlerische/publizistische Leistungen/Werke selbstständiger Künstler/Publizisten in Anspruch nehmen, sind davon nicht betroffen.
Für die sog. Generalklausel besteht eine Abgabepflicht auch nicht für Entgelte, die im Rahmen der Durchführung von Veranstaltungen gezahlt werden, wenn in einem Kalenderjahr nicht mehr als 3 Veranstaltungen durchgeführt werden, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden.
Die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 1.6.2022, dass eine einmalige Auftragserteilung mit einem Entgelt i. H. v. mehr als 450 EUR innerhalb eines mehrjährigen Erfassungszeitraums ebenfalls nicht zur Abgabepflicht führt, beruht auf einer alten Fassung des § 24 KSVG (bis 31.12.2022), in der "gelegentliche" Aufträge von der Abgabepflicht ausgeschlossen waren. Durch die Gesetzesänderung zum 01.01.2023 wurde dem Urteil entgegengewirkt.
5.6.1 Rechtsprechung zur mehrtägigen Veranstaltung
Das BSG hat im Falle eines Western- und Country-Vereins festgestellt, dass bei mehrtägigen Veranstaltungen jede Veranstaltung gesondert gewertet werden muss. Das gilt dann nicht, wenn ein innerer Zusammenhang zwischen den Veranstaltungen besteht. So entschied das BSG im Falle des Western- und Country-Vereins, dass es sich bei der streitigen Wochenendveranstaltung über 3 Tage um eine einzige Veranstaltung gehandelt habe.
5.6.2 Musikvereine
Aus dem KSVG ergibt sich, dass die Generalklausel keine Abgabepflicht von Musikvereinen wegen der Tätigkeit vereinseigener Chorleiter und Dirigenten begründet.
Im Jahr 2010 haben Gespräche zwischen KSK, Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) und dem BMAS für die Abgrenzung der Abgabepflicht von (Laien-)Musikvereinen folgende Regelung ergeben:
Anzahl unterrichteter Schüler im Verein |
Beurteilung der Abgabepflicht |
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Es besteht keine Abgabepflicht als Ausbildungseinrichtung. |
- mehr als 20 aber weniger als 61 Schüler
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Dem Grunde nach besteht keine Abgabepflicht als Ausbildungseinrichtung. Voraussetzung: Der Verein zahlt keinem Ausbilder eine höhere Vergütung als 3.000 EUR im Jahr (bis 2020: 2.400 EUR). Erhält nur ein Ausbilder eine höhere Vergütung, entscheidet die KSK im Einzelfall, ob ein Prüfverfahren zur Abgabepflicht eingeleitet wird. |
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Abgabepflicht des Vereins wird unter Berücksichtigung des Gesamtbildes und ihres möglichen Charakters als abgabepflichtige Musikschule im Einzelfall geprüft. |