Ähnlich wie bei der Regelung des § 37 BAT werden Zeiten einer Kurmaßnahme im Umfang von höchstens 2 Wochen nicht auf die Bezugsfristen der Krankenbezüge angerechnet (§ 71 Abs. 2 Unterabs. 3 BAT). Der Arbeitnehmer kann in diesen Fällen unter bestimmten Voraussetzungen Krankenbezüge bis zum Ablauf der 11., 14., 17., 20. oder 28. Woche seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit erhalten. Der Zeitraum der Kurmaßnahme muss jedoch zumindest teilweise in dem Bezugszeitraum des § 71 Abs. 2 Unterabs. 1 S. 2 BAT (7.–9. bzw. 12., 15., 18. oder 26. Woche) fallen. Endet dieKurmaßnahme innerhalb der 7. oder 8. Woche, werden nur die in die 7. oder 8. Woche fallenden Tage der Kurmaßnahme nicht auf den Bezugszeitraum angerechnet.
Während der Dauer der Kurmaßnahme erhalten die Arbeitnehmer statt der Urlaubsvergütung einen Krankengeldzuschuss (§ 71 Abs. 3 BAT). Dies gilt allerdings nur, soweit die Kurmaßnahme nicht in die 6-Wochen-Frist des § 71 Abs. 2 Unterabs. 1 S. 1 BAT fällt. In den ersten 6 Wochen ab Beginn des Bezugs von Krankenbezügen ist also immer die Urlaubsvergütung zu bezahlen.
Arbeitnehmer A ist seit 14 Jahren bei der Gemeinde beschäftigt. Er ist im Zeitraum vom 7. August bis 5. November (13 Wochen) arbeitsunfähig erkrankt. Vom Beginn der 6. Woche bis zum Ende der 9. Woche nimmt er an einer Kurmaßnahme teil.
A hat Anspruch auf Krankenbezüge in Höhe der Urlaubsvergütung bis zum Ablauf der 5. Woche der Arbeitsunfähigkeit, darüber hinaus auch für die 1. Woche der Kurmaßnahme, da sie noch in den 6-Wochen-Zeitraum des § 71 Abs. 2 Unterabs. 1 S. 1 BAT fällt. Vom Beginn der 7. bis zum Ablauf der 9. Woche erhält er einen Krankengeldzuschuss (§ 71 Abs. 3 Unterabs. 2 BAT). Für die Zeit nach Beendigung der Kurmaßnahme hat er wiederum einen Anspruch auf Krankenbezüge in Höhe der Urlaubsvergütung.
Die Neuregelung des § 71 Abs. 3 Unterabs. 2 BAT (Krankengeldzuschuss statt Urlaubsvergütung) greift auch in den Fällen ein, in denen der Arbeitnehmer vor Antritt der Kurmaßnahme nicht arbeitsunfähig ist, da eine Arbeitsverhinderung infolge einer Kurmaßnahme generell der Arbeitsunfähigkeit gleichgestellt ist.
Durch diese Gleichstellung ist auch bei Kurmaßnahmen zu prüfen, ob die hierdurch ausgelöste Arbeitsverhinderung als Wiederholungserkrankung angesehen werden muss. Dabei haben die Tarifvertragsparteien die Regelung der Wiederholungserkrankung in § 71 Abs. 5 BAT unverändert gelassen. Es ist daher bei Kurmaßnahmen zu prüfen, ob der Angestellte in den 4 Wochen vor Antritt der Kurmaßnahme wegen derselben Ursache arbeitsunfähig gewesen ist.
A ist seit 15 Jahren im Betrieb tätig. Er war vom 13. März bis 14. Mai wegen eines Hautekzems arbeitsunfähig erkrankt und hat in dieser Zeit Krankenbezüge in Höhe der Urlaubsvergütung erhalten. Vom 15. Mai bis 4. Juni (3 Wochen) hat A wiederum gearbeitet. Ab 5. Juni tritt er eine Kurmaßnahme wegen des Hautekzems an. Da die Kurmaßnahme als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit gilt und die Voraussetzungen für eine Wiederholungserkrankung vorliegen (A hat nicht mindestens wieder 4 Wochen gearbeitet) erhält er während der Kurmaßnahme als Krankenbezüge einen Krankengeldzuschuss.