1 Einleitung
Das zum 1. Juni 1994 neu in Kraft getretene Entgeltfortzahlungsgesetz hat in § 9 bundeseinheitlich und für alle Arbeitnehmergruppen zusammenfassend das Recht der Kur- und Heilverfahren neu geregelt. Die bisherigen Begriffe "Vorbeugungs-, Heil- oder Genesungskur" (§ 7 des alten Lohnfortzahlungsgesetzes) sind durch die Begriffe des Sozialrechts "Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation" ersetzt worden. Inhaltlich hat sich durch diese Begriffsänderung nichts geändert. Daher kann in Zweifelsfällen die zum alten Lohnfortzahlungsrecht ergangeneRechtsprechung herangezogen werden.
Bei den "Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation" handelt es sich um Leistungen, die den Zielen und Grundsätzen, wie sie auch für die berufsfördernden Leistungen zur Reha gelten, unterstehen. Zum Leistungskatalog gehören auch die Vorsorgekuren zur Krankheitsverhütung sowie zur Vermeidung von Pflegebedürftigkeit. In Abgrenzung zur Krankenhausbehandlung handelt es sich bei Kuren um eine Kombination verschiedenartiger medizinischer und pflegerischer Maßnahmen, die in Bade- oder Kurorten i. d. R. im Inland erbracht werden.
2 Anspruchsvoraussetzungen
Durch den 71. Änderungstarifvertrag vom 12. Juni 1995 wurde § 50 Abs. 1 BAT gestrichen. Ab 1. September 1995 kann für die Durchführung eines Kur- oder Heilverfahrens oder einer als beihilfefähig anerkannten Heilkur kein Sonderurlaub unter Zahlung der Urlaubsvergütung mehr gewährt werden.
Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation sind vom 1. September 1995 an in § 37 Abs. 1 Unterabs. 2 BAT sowie in § 71 Abs. 1 Unterabs. 2 BAT auf der Grundlage von § 9 Entgeltfortzahlungsgesetz einheitlich geregelt. Danach sind Arbeitsverhinderungen durch Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation (Kurmaßnahmen) tarifrechtlich der unverschuldeten Arbeitsunfähigkeit gleichgestellt. Daher kommt die Zahlung von Krankenbezügen während einer Kurmaßnahme nicht in Betracht, wenn der Angestellte die Ursache der Kurmaßnahme verschuldet hat und aus dengleichen Gründen die Zahlung von Krankenbezügen wegen Krankheit ausgeschlossen ist. Im Einzelnen ist zwischen pflichtversicherten Arbeitnehmern und nicht pflichtversicherten Arbeitnehmern zu differenzieren.
2.1 Pflichtversicherte Arbeitnehmer
Die Kur muss durch einen Träger der gesetzlichen Renten-, Kranken- oder Unfallversicherung, einer Verwaltungsbehörde der Kriegsopferversorgung oder eines sonstigen Sozialleistungsträgers bewilligt worden sein. Sie muss nicht stationär in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation durchgeführt werden. Eine ambulante Kur genügt.
2.2 Nicht pflichtversicherte Arbeitnehmer
Da für diese Arbeitnehmer eine Bewilligung durch einen Sozialversicherungsträger ausscheidet, genügt die ärztliche Verordnung einer medizinischen Vorsorge oder Reha-Maßnahme.
Hat der Arbeitgeber Zweifel an der medizinischen Indikation der Kurmaßnahme, muss er dies durch konkrete Tatsachen untermauern. Die Rechtslage ist vergleichbar mit den Fällen, in denen der Arbeitgeber die Richtigkeit einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung angreift. Im Zweifelsfall ist ein medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen. Ähnliches gilt bei konkreten Zweifeln an der stationären Unterbringung während der Kur sowie bezüglich der Prüfung, ob die Kureinrichtung vergleichbar ist mit einer vom Sozialversicherungsträger anerkannten Einrichtung.
Die Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 Unterabs. 2 und § 71 Abs. 1 Unterabs. 2 BAT können auch bei einer Müttergenesungs-Kur (§ 41 SGB V) erfüllt sein, wenn die Kurmaßnahme in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation durchgeführt wird.
Für die Durchführung von Kurmaßnahmen, die nicht von der Regelung des § 37 Abs. 1 Unterabs. 2 / 71 Abs. 2 Unterabs. 2 BAT erfasst werden, muss Erholungsurlaub genommen werden. Insbesondere für eine sog. freie Badekur, bei der ohne stationäre Unterbringung Behandlungen bzw. Anwendungen in Anspruch genommen werden, besteht kein Anspruch auf Krankenbezüge. Desgleichen auch für sog. Nachkuren und Schonzeiten. Hingegen ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer auf sein Verlangen für die sich an die Maßnahme anschließende Zeit Erholungsurlaub zu gewähren. Diese sich aus § 7 Abs. 1 S. 2 BUrlG ergebende gesetzliche Verpflichtung haben die Tarifvertragsparteien nunmehr in § 47 Abs. 6 Unterabs. 3 BAT festgelegt. Diese Regelung ist zwingend. Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer weder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer noch dringende betriebliche Belange entgegenhalten.
3 Wiederholungserkrankung
Die Kurmaßnahme gilt nunmehr als Arbeitsverhinderung infolge von Arbeitsunfähigkeit. Daher gelten Zeiten der Arbeitsunfähigkeit und der Kur, die auf derselben Krankheit beruhen, als Fortsetzungserkrankung.
Ein Arbeitnehmer war wegen eines Bandscheibenleidens vom 22. Mai bis 26. Juni (5 Wochen) arbeitsunfähig. Anschließend hat er seine Arbeit wieder aufgenommen. Am 14. August tritt er – ohne zwischenzeitlich arbeitsunfähig gewesen zu sein – wegen dieses Bandscheibenleidens eine Kurmaßnahme i. S. d. § 37 Abs. 1 Unterabs. 2 BAT an, die bis zum ...