Caroline Charissé, Jutta Schwerdle
4.1 Situation seit 1.1.2023
Aufgrund der Befristung der Laufzeit des TV COVID bis zum 31.12.2022 (Einzelheiten Ziffer 4.2 und 4.13) existiert auch im kommunalen Bereich seit dem 1.1.2023 keine tarifliche Ermächtigungsgrundlage mehr für die Einführung von Kurzarbeit. Besteht aufgrund einer wirtschaftlichen Notlage oder wegen eines Arbeitsausfalls aufgrund eines unabwendbaren Ereignisses Bedarf für die Einführung von Kurzarbeit, so ist deren Einführung nach hier vertretener Auffassung auch nach Auslaufen des TV COVID zulässig. Hinsichtlich der Anforderungen im Einzelnen wird verwiesen auf die Ausführungen in Ziffer 5 "Situation bei den Ländern" und Ziffern 7.2 "Situation nach Auslaufen des TV COVID" und 7.3 "Einrichtungen mit Bindung an den TV-L oder einen anderen Tarifvertrag, der Kurzarbeit nicht regelt".
4.2 Tarifvertrag über Kurzarbeit im kommunalen Bereich bis zum 31.12.2022
Am 23.3.2020 hat die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) mit den Gewerkschaften Tarifverhandlungen über einen Tarifvertrag Kurzarbeit aufgenommen. Die Redaktionsverhandlungen über den "Tarifvertrag zur Regelung der Kurzarbeit im Bereich der VKA (TV COVID)" vom 30.3.2020 konnten am 16.4.2020 abgeschlossen werden. Der Tarifvertrag ermöglichte die Einführung von Kurzarbeit für den Bereich des TVöD-VKA, den Bereich der Versorgungsbetriebe (TV-V) und für die Nahverkehrsbetriebe (TV-N) und zwar sowohl für privatrechtlich organisierte Betriebe als auch für öffentliche Einrichtungen. Der Tarifvertrag war rückwirkend zum 1.4.2020 in Kraft getreten. Der TV COVID hatte eine Laufzeit bis zum 31.12.2022. Die Nachwirkung wurde ausgeschlossen.
Am 29.4.2020 haben sich der Arbeitgeberverband Deutscher Bühnenverein und die Künstlergewerkschaften Genossenschaft Deutscher Bühnen-Angehöriger (GDBA), Vereinigung deutscher Opernchöre und Bühnentänzer (VdO) und Deutsche Orchestervereinigung (DOV) auf einen Tarifvertrag zur Einführung von Kurzarbeit an kommunalen Theatern und Orchestern geeinigt. Angelehnt an den TV COVID für nichtkünstlerisch Beschäftigte kommunaler Betriebe sieht die Tarifeinigung vor, dass auch für künstlerisch Beschäftigte in Theatern und Orchestern Kurzarbeit eingeführt werden kann. Durch diese Maßnahme sollen die Einnahmeausfälle der Theater und Orchester während der Corona-Krise kompensiert und die Arbeitsplätze gesichert werden. Der Tarifabschluss gilt für alle künstlerisch Beschäftigten an kommunalen Theatern und Orchestern nach dem Normalvertrag Bühne (NV Bühne) und dem Tarifvertrag für die Musiker in Konzert- und Theaterorchestern (TVK). Er betrifft also Schauspieler, Sänger, Tänzer, Musiker, aber auch z. B. Dramaturgen, Inspizienten sowie Bühnentechniker mit überwiegend künstlerischen Aufgaben und auf Produktionsdauer beschäftigte Gäste, soweit sie Arbeitnehmer sind.
Für die Staatstheater und -orchester der Länder gilt diese Tarifeinigung nicht. Die Tarifgemeinschaft der Länder hat für ihre Beschäftigten in den Landesverwaltungen vorerst keine Kurzarbeit eingeführt.
4.3 Ziel des TV COVID
Die Tarifvertragsparteien haben in einem Vorspann des Tarifvertrags den Hintergrund der tariflichen Regelung wie folgt festgehalten:
"Die durch das Corona-Virus (SARS-CoV-2/COVID-19) verursachte Pandemie betrifft neben der Gesundheit der Menschen auch deren wirtschaftliche Zukunft. Um im Anschluss an die Corona-Krise möglichst schnell wieder auf den dann erforderlichen Personalbedarf reagieren zu können, die finanzielle Existenz der Beschäftigten in der Krise zu sichern, wirtschaftlichen Schaden von den Arbeitgebern im öffentlichen Dienst und öffentlichen Unternehmen abzuhalten, soll das Instrument der Kurzarbeit flexibel eingesetzt werden. Vor diesem Hintergrund und zur Festlegung der Rahmenbedingungen für die Kurzarbeit treffen die Tarifvertragsparteien die nachfolgenden Regelungen."
Ziel des TV COVID ist es somit, die finanzielle Existenz der Beschäftigten zu sichern und wirtschaftlichen Schaden von den kommunalen Einrichtungen und Betrieben abzuhalten.
4.4 Geltungsbereich des TV COVID
Der Tarifvertrag zur Regelung der Kurzarbeit im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV COVID) vom 30.3.2020 wurde zwischen der VKA und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), diese zugleich handelnd für die Gewerkschaft der Polizei (GdP), die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU) und die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) abgeschlossen. Getrennte, aber inhaltsgleiche Tarifverträge wurden zwischen der VKA und dem dbb beamtenbund und tarifunion (dbb) abgeschlossen.
4.4.1 Betrieblicher Anwendungsbereich
Nach § 1 Abs. 1 TV COVID gilt der Tarifvertrag für Beschäftigte, die in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbands der VKA ist, und von einem bei diesem geltenden Tarifvertrag erfasst sind.
Der Tarifvertrag gilt zweifelsohne für durch Mitgliedschaft im Kommunalen Arbeitgeberverband (KAV) normativ tarifgebundene Arbeitgeber.
Normati...