4.1 Tarifeinigungen über Kurzarbeit im kommunalen Bereich

Am 23.3.2020 hat die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) mit den Gewerkschaften Tarifverhandlungen über einen Tarifvertrag Kurzarbeit aufgenommen. Die Redaktionsverhandlungen über den "Tarifvertrag zur Regelung der Kurzarbeit im Bereich der VKA (TV COVID)" vom 30.3.2020 konnten am 16.4.2020 abgeschlossen werden. Der Tarifvertrag ermöglicht die Einführung von Kurzarbeit für den Bereich des TVöD-VKA, den Bereich der Versorgungsbetriebe (TV-V) und für die Nahverkehrsbetriebe (TV-N) und zwar sowohl für privatrechtlich organisierte Betriebe als auch für öffentliche Einrichtungen. Der Tarifvertrag ist rückwirkend zum 1.4.2020 in Kraft getreten.

Am 29.4.2020 haben sich der Arbeitgeberverband Deutscher Bühnenverein und die Künstlergewerkschaften Genossenschaft Deutscher Bühnen-Angehöriger (GDBA), Vereinigung deutscher Opernchöre und Bühnentänzer (VdO) und Deutsche Orchestervereinigung (DOV) auf einen Tarifvertrag zur Einführung von Kurzarbeit an kommunalen Theatern und Orchestern geeinigt.[1] Angelehnt an den TV COVID für nichtkünstlerisch Beschäftigte kommunaler Betriebe sieht die Tarifeinigung vor, dass auch für künstlerisch Beschäftigte in Theatern und Orchestern Kurzarbeit eingeführt werden kann. Durch diese Maßnahme sollen die Einnahmeausfälle der Theater und Orchester während der Corona-Krise kompensiert und die Arbeitsplätze gesichert werden. Der Tarifabschluss gilt für alle künstlerisch Beschäftigten an kommunalen Theatern und Orchestern nach dem Normalvertrag Bühne (NV Bühne) und dem Tarifvertrag für die Musiker in Konzert- und Theaterorchestern (TVK). Er betrifft also Schauspieler, Sänger, Tänzer, Musiker, aber auch z.B. Dramaturgen, Inspizienten sowie Bühnentechniker mit überwiegend künstlerischen Aufgaben und auf Produktionsdauer beschäftigte Gäste, soweit sie Arbeitnehmer sind.

Für die Staatstheater und -orchester der Länder gilt diese Tarifeinigung nicht. Die Tarifgemeinschaft der Länder hat für ihre Beschäftigten in den Landesverwaltungen vorerst keine Kurzarbeit eingeführt.

[1] Vgl. gemeinsame Pressemitteilung des Deutschen Bühnenvereins und dreier Künstlergewerkschaften vom 30.4.2020, http://www.buehnenverein.de/de/presse/pressemeldungen.html?det=575.

4.2 Ziel des TV COVID

Die Tarifvertragsparteien haben in einem Vorspann des Tarifvertrags den Hintergrund der tariflichen Regelung wie folgt festgehalten:

"Die durch das Corona-Virus (SARS-CoV-2/COVID-19) verursachte Pandemie betrifft neben der Gesundheit der Menschen auch deren wirtschaftliche Zukunft. Um im Anschluss an die Corona-Krise möglichst schnell wieder auf den dann erforderlichen Personalbedarf reagieren zu können, die finanzielle Existenz der Beschäftigten in der Krise zu sichern, wirtschaftlichen Schaden von den Arbeitgebern im öffentlichen Dienst und öffentlichen Unternehmen abzuhalten, soll das Instrument der Kurzarbeit flexibel eingesetzt werden. Vor diesem Hintergrund und zur Festlegung der Rahmenbedingungen für die Kurzarbeit treffen die Tarifvertragsparteien die nachfolgenden Regelungen."

Ziel des TV COVID ist es somit, die finanzielle Existenz der Beschäftigten zu sichern und wirtschaftlichen Schaden von den kommunalen Einrichtungen und Betrieben abzuhalten.

4.3 Geltungsbereich des TV COVID

Der Tarifvertrag zur Regelung der Kurzarbeit im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV COVID) vom 30.3.2020 wurde zwischen der VKA und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), diese zugleich handelnd für die Gewerkschaft der Polizei (GdP), die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU) und die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) abgeschlossen. Getrennte, aber inhaltsgleiche Tarifverträge wurden zwischen der VKA und dem dbb beamtenbund und tarifunion (dbb) abgeschlossen.

4.3.1 Betrieblicher Anwendungsbereich

Nach § 1 Abs. 1 TV COVID gilt der Tarifvertrag für Beschäftigte, die in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbands der VKA ist, und von einem bei diesem geltenden Tarifvertrag erfasst sind.

Der Tarifvertrag gilt zweifelsohne für durch Mitgliedschaft im Kommunalen Arbeitgeberverband (KAV) normativ tarifgebundene Arbeitgeber.

Normative Bindung an den TVöD-VKA liegt vor, wenn sowohl der Arbeitgeber als auch der Beschäftigte Mitglied der tarifschließenden Verbände sind, konkret der Arbeitgeber Mitglied z.B. eines kommunalen Arbeitgeberverbands (KAV) und der Arbeitnehmer Mitglied in der tarifschließenden Gewerkschaft, z.B. der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di oder dbb tarifunion ist. Ist der Arbeitgeber Mitglied im Arbeitgeberverband wird regelmäßig auch mit den Nichtgewerkschaftsmitgliedern im Arbeitsvertrag eine Vollverweisung auf die einschlägigen Tarifverträge vereinbart.

Der TV COVID findet jedoch auch Anwendung für nicht tarifgebundene Arbeitgeber, die in den Arbeitsverträgen den TVöD sowie die diesen ändernden, ergänzenden und ersetzenden Tarifverträge insgesamt in Bezug nehmen, also eine sogenannte Vollverweisung auf den TVöD und die ergänzenden Tarifverträge haben. Die Formulierung im § 1 TV COVID - Geltu...

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