Caroline Charissé, Jutta Schwerdle
Der Tarifvertrag zur Regelung der Kurzarbeit im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV COVID) vom 30.3.2020 wurde zwischen der VKA und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), diese zugleich handelnd für die Gewerkschaft der Polizei (GdP), die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU) und die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) abgeschlossen. Getrennte, aber inhaltsgleiche Tarifverträge wurden zwischen der VKA und dem dbb beamtenbund und tarifunion (dbb) abgeschlossen.
4.4.1 Betrieblicher Anwendungsbereich
Nach § 1 Abs. 1 TV COVID gilt der Tarifvertrag für Beschäftigte, die in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbands der VKA ist, und von einem bei diesem geltenden Tarifvertrag erfasst sind.
Der Tarifvertrag gilt zweifelsohne für durch Mitgliedschaft im Kommunalen Arbeitgeberverband (KAV) normativ tarifgebundene Arbeitgeber.
Normative Bindung an den TVöD-VKA liegt vor, wenn sowohl der Arbeitgeber als auch der Beschäftigte Mitglied der tarifschließenden Verbände sind, konkret der Arbeitgeber Mitglied z. B. eines kommunalen Arbeitgeberverbands (KAV) und der Arbeitnehmer Mitglied in der tarifschließenden Gewerkschaft, z. B. der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di oder dbb tarifunion ist. Ist der Arbeitgeber Mitglied im Arbeitgeberverband wird regelmäßig auch mit den Nichtgewerkschaftsmitgliedern im Arbeitsvertrag eine Vollverweisung auf die einschlägigen Tarifverträge vereinbart.
Der TV COVID findet jedoch auch Anwendung für nicht tarifgebundene Arbeitgeber, die in den Arbeitsverträgen den TVöD sowie die diesen ändernden, ergänzenden und ersetzenden Tarifverträge insgesamt in Bezug nehmen, also eine sogenannte Vollverweisung auf den TVöD und die ergänzenden Tarifverträge haben. Die Formulierung im § 1 TV COVID – Geltungsbereich des TVöD (Erfordernis eines Arbeitsverhältnisses zu einem Arbeitgeber, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA ist) schließt die Anwendbarkeit des TV COVID auf die Arbeitsverhältnisse bei nicht normativ tarifgebundenen Arbeitgebern nicht aus. Die Geltung des TV COVID ergibt sich hier aus der arbeitsvertraglichen Inbezugnahme des den TVöD ergänzenden Tarifvertrags.
Arbeitsvertragliche Vollverweisung auf den TVöD und die ergänzenden Tarifverträge
Eine kleine Kommune ist nicht Mitglied im Kommunalen Arbeitgeberverband. In den Arbeitsverträgen wird auf den TVöD sowie die diesen ändernden, ergänzenden und ersetzenden Tarifverträge verwiesen. Ein Personalrat ist gegründet.
Bei einer Vollverweisung auf den TVöD und die ergänzenden Tarifverträge reicht die damit erfolgte schuldrechtliche Einbeziehung des TV COVID in die Arbeitsverträge aus, um – unter Beachtung der ordnungsgemäßen Beteiligung des Personalrats (Näher hierzu Ziffer 7) – Kurzarbeit anordnen zu können.
Nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 gilt der Tarifvertrag für sämtliche Arbeitgeber, die Mitglied eines kommunalen Arbeitgeberverbands sind, und auch – wie geschildert – für Arbeitgeber, die arbeitsvertraglich den TVöD und die ergänzenden Tarifverträge einbeziehen. Ausnahmen für bestimmte Bereiche der Kommunen sind im Tarifvertrag selbst nicht geregelt. Dies überrascht insofern, als im Eckpunktepapier, das von den Tarifvertragsparteien zu den Verhandlungen über einen Tarifvertrag zur Regelung der Kurzarbeit veröffentlicht worden war, Ausnahmen für die kommunale Kernverwaltung und den Sozial- und Erziehungsdienst, soweit dieser kommunal getragen wird, vorgesehen waren. Diese Ankündigung im Eckpunktepapier war wiederum insoweit in der Praxis nur schwer nachvollziehbar, als gerade die kommunalen Kindergärten von der sofortigen Schließung der Kindertageseinrichtungen bzw. Einschränkung auf eine Notbetreuung massiv betroffen waren.
Geltung des TV COVID für die kommunale Kernverwaltung und den Sozial- und Erziehungsdienst?
Im Tariftext des TV COVID zum Geltungsbereich des Tarifvertrags findet sich keine dem Eckpunktepapier entsprechende Ausnahmeregelung für die kommunale Kernverwaltung und den Sozial- und Erziehungsdienst.
Die Tarifvertragsparteien haben jedoch in einer Niederschriftserklärung zu § 1 TV COVID festgelegt:
"Zielrichtung dieses Tarifvertrages ist grundsätzlich nicht die kommunale Kernverwaltung (Personal, Bauverwaltung, Sozial- und Erziehungsdienst, sofern sie kommunal getragen werden), Ordnungs- und Hoheitsverwaltung."
"Niederschriftserklärungen" sind übereinstimmende Erklärungen der Tarifvertragsparteien. Sie sind – im Gegensatz zu den "Protokollerklärungen", die im Anschluss an die jeweilige Tarifregelung abgedruckt sind – nicht Bestandteil des Tarifvertrags. Niederschriftserklärung geben jedoch Hinweise auf das Verständnis, von dem die Tarifvertragsparteien zum Inhalt einer Tarifnorm oder im Zusammenhang mit der Vereinbarung einer Tarifnorm ausgegangen sind. Niederschriftserklärungen haben die Bedeutung einer an die Mitglieder der Tarifvertragsparteien gerichteten Empfehlung für die praktische Handhabung.
Die Tarifvertragspart...