Caroline Charissé, Jutta Schwerdle
Während der Kurzarbeit besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Zahlung eines Aufstockungsbetrags zum Kurzarbeitergeld durch den Arbeitgeber. Einen gesetzlichen Aufstockungsbetrag kennt man nur aus der Altersteilzeitarbeit (vgl. § 3 Abs. 1 Altersteilzeitgesetz).
4.8.1 Tarifliche Aufstockung auf einen bestimmten Prozentsatz des Nettomonatsentgelts
Der Arbeitgeber ist bei Geltung des TV COVID tarifvertraglich nach § 5 Abs. 1 TV COVID verpflichtet, das von der Bundesagentur für Arbeit zu erwartende Kurzarbeitergeld aufzustocken und zwar
- für Beschäftigte der Entgeltgruppen 1 – 10 (Anlage A zum TVöD) auf 95 %
- für Beschäftigte der Entgeltgruppen 11 – 15 sowie 15Ü (Anlage A zum TVöD) auf 90 %
des Nettomonatsentgelts, das die Beschäftigten in den drei vollen Kalendermonaten vor Einführung der Kurzarbeit durchschnittlich erhalten haben.
Aufstockung für Sozial- und Erziehungsdienst und Pflegekräfte
Für die Bemessung des Aufstockungsbetrags für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst (Teil B Abschnitt XXIV der Anlage 1, Entgeltordnung-VKA) ist die Zuordnungstabelle in § 15 Abs. 2 Satz 3 TVöD-V bzw. § 15 Abs. 2.1 Satz 1 TVöD-B maßgebend (vgl. Protokollerklärung zu § 5 Abs. 1 Satz 1 TV COVID). Die Zuordnungstabelle für die Pflegekräfte findet sich in § 15 Abs. 2.1 Satz 2 TVöD-B/TVöD-K. Damit gilt:
Das Kurzarbeitergeld ist im Bereich Sozial- und Erziehungsdienst
für Beschäftigte der Entgeltgruppen S 2 – S 16 |
auf 95 % |
für Beschäftigte der Entgeltgruppen S 17 und S 18 |
auf 90 % |
hinsichtlich der Pflegekräfte
für Beschäftigte der Entgeltgruppen P 5 – P 13 |
auf 95 % |
für Beschäftigte der Entgeltgruppen P 14 – P 16 |
auf 90 % |
Der vom Deutschen Bühnenverein und den Künstlergewerkschaften für die künstlerisch Beschäftigten in kommunalen Theatern und Orchestern abgeschlossene Tarifvertrag sieht grundsätzlich ebenfalls eine Aufstockung auf das Kurzarbeitergeld bei niedrigeren Vergütungen auf mindestens 95 %, bei höheren Vergütungen auf mindestens 90 % des Nettogehalts vor. Zusätzlich sieht die Tarifeinigung für den Bereich NV Bühne eine besondere soziale Komponente mit einer Aufstockung auf 100 % für künstlerische Beschäftigte mit geringer Gage vor.
Eine Aufstockung auf grundsätzlich 100 % des Nettomonatsentgelts können auch Beschäftigte der Studierendenwerke Nordrhein-Westfalen beanspruchen. Der zwischen der Tarifgemeinschaft der Studierendenwerke Nordrhein-Westfalen und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di abgeschlossene 3. Änderungstarifvertrag zum Tarifvertrag zur Anwendung des TVöD (VKA) und weiterer Tarifverträge auf die Beschäftigten der Studierendenwerke in Nordrhein-Westfalen bestimmt, dass der TV COVID grundsätzlich Anwendung findet. Abweichend vom TV COVID wird jedoch im Fall der Kurzarbeit im Bereich der Studierendenwerke in Nordrhein-Westfalen das Kurzarbeitergeld in allen Entgeltgruppen auf 100 % des Nettomonatsentgelts aufgestockt. Ab der Entgeltgruppe 11 sinkt diese Aufstockung allerdings ab dem Kalendermonat August 2020 auf 95 % des Nettomonatsentgelts.
4.8.2 Ermittlung des Aufstockungsbetrags
Der Aufstockungsbetrag ergibt sich aus der Differenz
- zwischen dem auf 95 % bzw. 90 % gekürzten bisherigen durchschnittlichen Nettomonatsentgelt
- und der Summe aus dem für den jeweiligen Kalendermonat im Kurzarbeitszeitraum zu zahlenden Kurzarbeitergeld und dem bei verbleibender Arbeitszeit im Kurzarbeitszeitraum zu zahlenden Arbeitsentgelt.
Ist die Kurzarbeit auf Null reduziert, entspricht der Aufstockungsbetrag der Differenz zwischen dem Kurzarbeitergeld und 95 % bzw. 90 % des bisherigen durchschnittlichen Nettomonatsentgelts.
Unberücksichtigt bleiben bei Berechnung des für die Aufstockung maßgebenden Nettomonatsentgelts:
- das zusätzlich für Überstunden und Mehrarbeit gezahlte Entgelt (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Überstunden und Mehrarbeit),
- leistungs- und erfolgsabhängige Entgelte oder Prämienzahlungen,
- jährliche Sonderzahlungen,
- an eine bestimmte Dauer der Beschäftigungszeit anknüpfende Entgelte oder Prämienzahlung, insbesondere das Jubiläumsgeld
- Zahlungen aufgrund des Todes von Beschäftigten, also das Sterbegeld, sowie
- sonstige einmalige Sonderzahlungen.
Das für die Aufstockung des Kurzarbeitergeldes maßgebenden Nettomonatsentgelt ist nach § 5 Abs. 1 Satz 3 TV COVID begrenzt "durch die Beitragsbemessungsgrenze im Sinne des SGB III". Maßgebend ist somit das Nettoentgelt, das sich unter Zugrundelegung der Beitragsbemessungsgrenze nach dem SGB III für die Beitragsbemessung in der allgemeinen Rentenversicherung und in der Arbeitslosenversicherung ergibt. Di...