Caroline Charissé, Jutta Schwerdle
Auch wenn der Tarifvertrag zur Regelung der Kurzarbeit im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV COVID) bis zum 31.12.2022 eine Ermächtigungsgrundlage für die Einführung von Kurzarbeit bot und nach diesem Zeitpunkt Kurzarbeit auf anderer Ermächtigungsgrundlage denkbar ist, ist bei der konkreten Einführung und Ausgestaltung der Kurzarbeit zu prüfen, inwieweit die jeweiligen Beschäftigtenvertretungen zu beteiligen sind. In der Folge gilt es zu differenzieren zwischen Betrieben bzw. Einrichtungen, die dem Betriebsverfassungsrecht unterliegen, und solchen, die Personalvertretungsrecht unterfallen. Ebenfalls muss die Situation beleuchtet werden, dass in einem Betrieb, ganz gleich welchem der beiden Rechtskreise dieser unterfällt, ein Gremium der Beschäftigtenvertretung nicht gewählt ist.
Nachfolgend werden in Ziffern 7.1 zunächst die unter Geltung des TV COVID (bis 31.12.2022) bei der Einführung von Kurzarbeit zu beachtenden Besonderheiten dargestellt.
Die Ausführungen in den Ziffern 7.2 und 7.3 betreffen die Situation nach Auslaufen des TV COVID bzw. Einrichtungen und Betriebe, für die der TV COVID keine Anwendung findet.
7.1 Situation bei Geltung des TV COVID (bis 31.12.2022)
7.1.1 Einrichtungen im Geltungsbereich TV COVID mit Betriebsrat
Ganz gleich ob normativ oder schuldrechtlich tarifgebunden – der privatrechtlich organisierte und deshalb dem Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes unterfallende Arbeitgeber, hat gemäß dem Tarifvertrag zur Regelung der Kurzarbeit im Bereich der VKA zur Einführung der Kurzarbeit (TV COVID) den Betriebsrat zu beteiligen.
KAV-Mitglied mit Betriebsrat
Eine Städtische GmbH, die ein Freizeitbad betreibt, ist Mitglied im KAV und verweist in den Arbeitsverträgen vollumfänglich auf den TVöD sowie die ergänzenden Tarifverträge. Ein Betriebsrat ist gewählt.
§ 2 Abs. 2 TV COVID spricht davon, dass sich Arbeitgeber und Betriebsrat im Rahmen der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats über die nähere Ausgestaltung der Kurzarbeit verständigen. Die Regelung hat damit eher deklaratorischen Erinnerungscharakter an ohnehin zu beachtende Beteiligungspflichten. Schließlich unterliegt die Einführung von Kurzarbeit bereits nach dem Betriebsverfassungsrecht selbst der Mitbestimmung des Betriebsrats. Entgegen den allermeisten Personalvertretungsgesetzen stellt das Betriebsverfassungsgesetz mit § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG die Einführung von Kurzarbeit als "vorübergehende Verkürzung der betriebsüblichen Arbeitszeit" unter den Vorbehalt der Zustimmung des Betriebsrats.
Aufgrund der zu erwartenden Fülle der regelungsbedürftigen Punkte wird die Mitbestimmung sich regelmäßig nicht über ein simples Antragsverfahren erledigen lassen. Weit überwiegend werden Betriebsvereinbarungen mit dem zuständigen Betriebsrat abzuschließen sein.
Inhalt der Betriebsvereinbarung Kurzarbeit
Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts sind in einer Betriebsvereinbarung Kurzarbeit die sich aus der Einführung von Kurzarbeit ergebenden Rechte und Pflichten so deutlich zu regeln, dass diese für die Arbeitnehmer zuverlässig zu erkennen sind. Mindestens sind wohl die von der Kurzarbeit betroffenen Bereiche/Abteilungen ebenso zu benennen, wie der betroffene Personenkreis, der Umfang der Verkürzung, die Bestimmung von Beginn und Dauer der Kurzarbeit oder die Regelung der Lage und Verteilung der Arbeitszeit.
Stets zu beachten ist im Rahmen der Mitbestimmung aus § 87 BetrVG der Tarifvorbehalt des Einleitungssatzes zu Abs. 1 der Regelung. Danach sind Themen der Mitbestimmung des Betriebsrates entzogen, soweit hierüber bereits abschließende tarifliche Regelungen beim jeweiligen Arbeitgeber Geltung beanspruchen. Durch Inkrafttreten des TV COVID betrifft dies insbesondere die sonst in Betriebsvereinbarungen zur Kurzarbeit üblicherweise geregelten Themen wie den Abbau von Guthaben auf Arbeitszeitkonten und den Ausschluss des Aufbaus von negativen Arbeitszeitsalden (vgl. § 9 Abs. 2 TV COVID), etwaige Ankündigungsfristen zum Beginn der Kurzarbeit und/oder deren Ausweitung, Verlängerung, Unterbrechung, vorzeitige Beendigung (vgl. § 2 Abs. 3, § 10 TV COVID).
Werden sich die Betriebsparteien über die Modalitäten der Kurzarbeit im jeweiligen Betrieb nicht einig, wird die fehlende Einigung gemäß § 87 Abs. 2 BetrVG durch den Spruch der Einigungsstelle ersetzt.
Eine Ermächtigung des Betriebsrats an den Arbeitgeber, den Kurzarbeitsumfang und den betroffenen Personenkreis eigenständig zu bestimmen, beinhaltet einen rechtswidrigen Verzicht des Betriebsrats auf sein Mitbestimmungsrecht. Die Betriebsvereinbarung entfaltet insoweit keine Rechtswirksamkeit.
7.1.2 Einrichtungen im Geltungsbereich TV COVID mit Personalrat
Öffentlich-rechtliche Einrichtungen im Geltungsbereich des TVöD-VKA unterfallen den Geltungsbereich der Personalvertretungsgesetze. Für sie fordert der Tarifvertrag zur Regelung der Kurzarbeit im Bereich der VKA (TV COVID) bei der Einführung der Kurzarbeit die Beteiligung des zuständigen Personalrats.
Arbeitgeber mit Personalrat
Arbeitgeber mit Personalrat sind insbesondere die Kommunen, Landratsämter, Eigenbetriebe der Kommunen, Studierendenwerke in der...