Caroline Charissé, Jutta Schwerdle
Weitere Voraussetzung des Bezugs von Kurzarbeitergeld ist gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 4 SGB III, dass im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchszeitraum) mindestens ein Drittel (Erleichterung durch Corona-Verordnung: 10 %) der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 % ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen ist.
Die Einheit, für welche die Berechnung des Anteils mit Entgeltausfall vorzunehmen ist, ist nach dem Gesetzestext zunächst der Betrieb.
Nach § 97 SGB III sind die betrieblichen Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld erfüllt, wenn in dem Betrieb mindestens eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beschäftigt ist. In den Vorschriften des SGB III findet sich jedoch keine Definition des Betriebsbegriffs i. S. d. Kurzarbeitergeld-Regelungen. Dieser findet sich nur in den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit:
Betrieb i. S. d. § 97 Satz 1 SGB III ist danach
- die organisatorische Einheit,
- innerhalb der der Betriebsinhaber allein oder in Gemeinschaft mit seinen Mitarbeitern
- mit Hilfe sächlicher und immaterieller Mittel
- einen bestimmten arbeitstechnischen Zweck fortgesetzt verfolgt (Betrieb als technisch organisatorische Einheit).
Betriebe im Sinne der Kurzarbeitergeld-Vorschriften sind nach den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit (Ziffer 3.1) z. B. auch Verwaltungen jeder Art (Behörden), Schulen, Krankenhäuser, Kurkliniken oder Kindergärten.
Gemäß § 97 Satz 2 SGB III ist jedoch Betrieb im Sinne der Vorschriften über das Kurzarbeitergeld darüber hinaus auch eine Betriebsabteilung.
Betriebsabteilung i. S. d. § 97 Satz 2 SGB III ist
- die mit technischen Mitteln ausgestattete
- Zusammenfassung von Arbeitnehmern zu einer geschlossenen Arbeitsgruppe,
- die aus sachlichen Gründen organisatorisch, insbesondere durch eine eigene technische Leitung, vom übrigen Betrieb getrennt ist und
- einen eigenen Betriebszweck – auch Hilfszweck – verfolgt.
Kommunales Schwimmbad als Betriebsabteilung
Wird das Schwimmbad von der Kommune als Eigenbetrieb oder Regiebetrieb geführt, stellt das Schwimmbad aufgrund der organisatorischen Eigenständigkeit des Eigen-/Regiebetriebs zweifelsohne eine "Betriebsabteilung" i. S. d. SGB III dar.
Wird das Schwimmbad der Gemeinde dagegen nicht als Eigen-/Regiebetrieb geführt, sondern ist Teil der Verwaltung, so ist zu prüfen, ob das Schwimmbad eine abgrenzbare organisatorische Einheit darstellt, die insbesondere durch eine eigene Leitung vom übrigen Betrieb getrennt ist. Dies dürfte regelmäßig der Fall sein.
Somit kann Kurzarbeit für das Schwimmbad als Teil der Dienststelle eingeführt werden. Die gesetzlichen Voraussetzungen der Kurzarbeit müssen für das Schwimmbad vorliegen, nicht für die gesamte Verwaltung.
Für die Feststellung, ob die Voraussetzung erfüllt ist, dass mindestens ein Drittel (Erleichterung durch Corona-Verordnung: 10 %) des Betriebs oder der Betriebsabteilung von dem Arbeitsausfall betroffen ist, ist zunächst zu ermitteln, wie viele Arbeitnehmer im Betrieb bzw. der Betriebsabteilung beschäftigt sind. Diese Betriebsgröße ist wie folgt zu berechnen:
- Es zählt die Kopfzahl der Arbeitnehmer, d. h. Teilzeitkräfte werden voll und nicht nur anteilig berücksichtigt.
- Entscheidend ist die Zahl der Arbeitnehmer, die mindestens an einem Tag des Gewährungszeitraums im Betriebsplan vorhandener Arbeitsplätze besetzten.
- Eingerechnet werden auch Arbeitnehmer, die nicht arbeitslosenversicherungspflichtig sind, d. h. auch unständig Beschäftigte und geringfügig Beschäftigte (sowohl die sog. Minijobber, als auch kurzfristig Beschäftigte) und sogenannte Werkstudenten, für welche keine Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung besteht.
Mitzuzählen sind auch die im jeweiligen Anspruchszeitraum erkrankten Arbeitnehmer und diejenigen, die sich in Urlaub befinden. Das gleiche gilt für Arbeitnehmerinnen während Beschäftigungsverboten nach dem Mutterschutzgesetz, sowie Leiharbeitnehmer. Beamte bleiben jedoch unberücksichtigt. Ebenso Auszubildende.
Hat man auf diese Weise die Betriebsgröße festgestellt, ist zu ermitteln, wie viele Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 % pro Arbeitnehmer betroffen sind. Hierbei ist zu beachten, dass nur die Arbeitnehmer einen Entgeltausfall aufgrund der Kurzarbeit erleiden, für welche auch Kurzarbeit angeordnet werden kann. Soweit entweder wie z. B. durch den TV COVID Gruppen von Arbeitnehmern aus dem Geltungsbereich des Tarifvertrages ausgenommen sind, erleiden diese keinen Entgeltausfall und sind nicht bei der Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer mitzuzählen.
Das Gleiche gilt, wenn die Rechtsgrundlage für die Einführung der Kurzarbeit vorsieht, dass die persönlichen Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld (siehe hierzu Ziffer 8.1.5) erfüllt sein müssen, um gegenüber dem einzelnen Arbeitnehmer die Kurzarbeit anordnen zu dürfen, diese Voraussetzungen aber für den Arbeitnehmer nicht vorliegen. Hier sind z. B. die geringfügig ...