Caroline Charissé, Jutta Schwerdle
1 Einführung
Der Tarifvertrag zur Regelung der Kurzarbeit im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV COVID) ist zum 31.12.2022 ausgelaufen. Die Nachwirkung dieses für die besondere Situation der COVID-19-Pandemie abgeschlossenen Tarifvertrags wurde ausgeschlossen (§ 11 TV COVID).
Somit besteht auch im kommunalen Bereich – genauso wie bei den Ländern und beim Bund – keine tarifliche Grundlage mehr für die Einführung von Kurzarbeit.
Der nachfolgende Beitrag befasst sich mit der Einführung von Kurzarbeit im öffentlichen Dienst.
Mit der im Frühjahr 2020 im Zusammenhang mit der besonderen Situation der COVID-19-Pandemie angestellten Überlegung, Kurzarbeit einzuführen, betrat der öffentliche Dienst völlig neues Terrain. Bis zu diesem Zeitpunkt kannte man Kurzarbeit nur aus dem privatwirtschaftlichen Bereich. Anlass für dahingehende Überlegungen waren insbesondere die Vereinbarungen der Bundesregierung und der Ministerpräsidenten der Länder über u. a. Schließung von Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen (geöffnet nur für die Notbetreuung), Universitäten, Hochschulen, Volkshochulen, Musikschulen, Theatern, Konzerthäusern, Museen, Messen, Gaststätten. Die Umsetzung dieser Maßnahmen erfolgte auf Landesebene durch die sog. "Corona-Verordnungen" der jeweiligen Landesregierungen, die weit gehende Kontaktbeschränkungen enthielten, und mehrfach Gegenstand von einstweiligen Verfügungsverfahren waren. Trotz baldiger Lockerungen und Wiedereröffnung z. B. von Museen hatten bestimmte Betriebsschließungen bzw. -einschränkungen auch den öffentlichen Dienst noch längere Zeit beschäftigt.
Betriebsschließungen, -einschränkungen
So blieben beispielsweise kommunale Freizeitbäder wie auch Thermen in privatrechtlicher Trägerschaft bis auf weiteres geschlossen. In Landeseinrichtungen, wie z. B. dem Badischen Staatstheater Karlsruhe, das sich in der Rechtsträgerschaft des Landes Baden-Württemberg befindet, blieb der Aufführungsbetrieb aufgrund der Weisung des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg mindestens bis zum 30. April 2021 unterbrochen. In den Kindertagesstätten wurde zwar die Notbetreuung deutlich ausgeweitet, um mehr Eltern entlasten zu können, von einer Normalität war man allerdings auch in diesen Einrichtungen noch immer weit entfernt.
Zahlreichen Einrichtungen drohten durch die Betriebsschließungen bzw. -einschränkungen und dem damit verbundenen vorübergehenden Arbeitsausfall wirtschaftliche Schäden. Einbußen auf der Einnahmenseite stehen in einem solchen Fall – ohne Einführung von Kurzarbeit – gleichbleibend hohe Personalkosten und Sachkosten gegenüber. Nach der Aussage des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales trägt der Arbeitgeber das Betriebsrisiko, wenn ein Unternehmen aufgrund behördlicher Anordnungen zum Schutz vor einer Pandemie vorübergehend geschlossen werden muss. "Die Arbeitnehmer behalten also ihren Entgeltanspruch, auch wenn sie nicht arbeiten können", teilte ein Sprecher der Behörde mit. Die ausgefallenen Arbeitszeiten müssten grundsätzlich nicht nachgearbeitet werden.
Der Beschäftigte behält also seinen Entgeltanspruch, solange Kurzarbeit nicht eingeführt wird.
Ein Erstattungsanspruch gegen eine Behörde kommt dem Arbeitgeber nicht zu. Der Anspruch auf die Erstattung einer vom Arbeitgeber zu zahlenden Verdienstausfallentschädigung nach §§ 31, 56 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz greift nur, wenn die zuständige Behörde Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern die Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten ganz oder teilweise untersagt. Der Erstattungsanspruch setzt also ein individuell gegenüber dem jeweiligen Beschäftigten auszusprechendes behördliches Beschäftigungsverbot voraus. Der Erstattungsanspruch greift nach überwiegender Auffassung jedoch nicht ein, wenn eine Einrichtung durch eine behördliche Anordnung geschlossen wird.
Somit stellt sich die Frage nach arbeitsrechtlich zulässigen und finanziell gangbaren Wegen durch die sich abzeichnende wirtschaftliche Ausnahmesituation.
Das Institut der Kurzarbeit war in den vergangenen Jahren der wirtschaftlichen Erfolgsmeldungen, Vollbeschäftigung und des Fachkräftemangels selbst in der Privatwirtschaft ein nur vereinzelt oder saisonbedingt zu beobachtendes Phänomen. Dem öffentlichen Dienst scheint es geradezu unbekannt. Gleichwohl handelt es sich um ein erprobtes, kurzfristig umsetzbares und effektives Instrument zur Überbrückung absehbar vorübergehender Krisensituationen.
Die Einführung von Kurzarbeit bedarf einer Ermächtigungsgrundlage. Im Bereich der kommunalen Arbeitgeber konnte bis zum 31.12.2022 Kurzarbeit auf der Grundlage des speziell für die besondere Situation der COVID-19-Pandemie abgeschlossenen "Tarifvertrags zur Regelung der Kurzarbeit im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV COVID)" vom 30.03.2020 eingeführt werden. Für die Länder existiert keine entsprechende tarifliche Regelung.
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